rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kinderzulage nach § 85 EStG für ledigen Vater ohne Anspruch auf Kindergeld. Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung auf elektronische Klageerhebung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist der ledige Vater eines minderjährigen Kindes nicht kindergeldberechtigt, begegnet der Ausschluss der abweichenden Zuordnung der Kindergeldzulage gem. § 85 EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Privilegierung zusammenveranlagter Ehegatten in § 85 Abs. 2 EStG verbietet das Grundgesetz nicht.
2. Der Senat folgt nicht der in der Rechtsprechung des BFH angedeuteten, aber bislang offen gelassenen Rechtsauffassung, dass aufgrund der mit Wirkung ab 1.8.2013 durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften v. 25.7.2013 (BGBl I 2013, 2749) eingeführten Neufassung des § 357 Abs. 1 S. 1 AO für danach erteilte Rechtsbehelfsbelehrungen die zusätzliche Angabe der Möglichkeit einer Klageerhebung auf elektronischem Weg erforderlich ist (BFH v. 5.3.2014, VIII R 51/12, BFH/NV 2014, 1010, Rz. 27).
Normenkette
EStG § 85 Abs. 2, § 26; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6; FGO § 64; AO § 357 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger für das Beitragsjahr 2005 zustehenden Altersvorsorgezulage.
Der 1955 geborene ledige Kläger verfügte im Beitragsjahr 2005 über einen nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Er hat eine 1993 geborene Tochter. Kindergeldberechtigt war im Jahr 2005 die Kindesmutter. Die Kindesmutter stimmte der Gewährung der Kinderzulage an den Kläger zu.
Im Verwaltungsverfahren begehrte der Kläger die förmliche Festsetzung der Grundzulage zuzüglich einer Kinderzulage für das Beitragsjahr 2005. Mit Bescheid vom 11. Juli 2011 setzte die Beklagte die Altersvorsorgezulage 2005 auf 58,51 Euro gekürzte Grundzulage fest. Die Kürzung nahm die Beklagte wegen Unterschreitung des Mindesteigenbeitrags vor. Die Kinderzulage gewährte sie dem Kläger mangels Kindergeldberechtigung nicht. Auf die im Bescheid enthaltenen Angaben und Berechnungen nimmt der Senat wegen der Einzelheiten Bezug.
Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Einspruch, den er trotz Aufforderungen vom 04. Dezember 2012 und 19. März 2013 sowie einem Erörterungsschreiben vom 23. August 2013 nicht näher begründete.
Mit Einspruchsentscheidung vom 27. September 2013 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Absendevermerk lautet auf den 27. September 2013.
Der Kläger habe seinen Einspruch trotz Aufforderung nicht näher begründet. Eine Überprüfung des Bescheides habe ergeben, dass er der geltenden Rechtslage entspreche.
Die Rechtsbehelfsbelehrung wies den Kläger darauf hin, dass er gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Von-Schön-Str. 10, 03050 Cottbus erheben könne.
Gegen die Einspruchsentscheidung wehrt sich der Kläger mit seiner Klage vom 29. November 2013, die am selben Tage bei Gericht eingegangen ist.
Die Nichtgewährung der Kinderzulage verletze ihn in seinen durch die Verfassung geschützten Rechten als Vater.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zur Gewährung der Altersvorsorgezulage 2005 in ungekürzter gesetzlicher Höhe einer Grundzuzüglich einer Kinderzulage zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage erscheine unzulässig. Dass die Einspruchsentscheidung dem Kläger erst nach zwei Monaten zugegangen sei, könne sie, die Beklagte, nicht nachvollziehen.
Mangels Kindergeldberechtigung stehe dem ledigen Kläger zudem keine Kinderzulage für seine Tochter zu.
Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 26. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass es an einer substantiierten Darlegung fehle, dass er die Einspruchsentscheidung tatsächlich erst ca. zwei Monate nach deren Absendung erhalten habe.
Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dass ihm das Schreiben der Beklagten sehr verspätet zugegangen sei. Der Bescheid vom 27. September 2013 sei ihm am 29. November 2013 zugegangen. Leider komme es vereinzelt immer wieder vor, dass Schreiben mit erheblicher Verspätung einträfen oder auch zunächst in einem Briefkasten der Briefkastenanlagen landeten. Auch er selbst habe bereits öfters Briefe in der Siedlung weitergeben müssen. Einen Fehler des normalen Briefträgers schließe er aus. Es helfe letztlich auch nicht, über mögliche Gründe der Verspätung zu spekulieren. Fakt sei, dass ein Brief erst mit Zugang als zugestellt gelte.
Dem Gericht hat bei seiner Entscheidungsfindung die den Vorgang betreffende Akte der Beklagten vorgelegen. Auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der im Verfahren ausgetauschten Schriftsätze nimmt der Senat wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens Bezug.
Entsc...