rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Werbungskostenabzug bei überwiegend familiärer Veranlassung von Aufwendungen des selbst nicht an der GmbH beteiligten Geschäftsführers zugunsten der Gesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen des selbst nicht an der GmbH beteiligten Geschäftsführers infolge der Inanspruchnahme aus einer zugunsten der Gesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung sowie zur Refinanzierung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Eingehung der Bürgschaft sowie die Einräumung des Darlehens überwiegend durch das familiäre Näheverhältnis zum Alleingesellschafter veranlasst waren.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 2006 bis 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann war seit dem 14. April 2003 als Geschäftsführer der B. GmbH tätig. Zuvor war er als angestellter Elektrikermeister ohne Vertretungsbefugnis für die B. GmbH tätig gewesen. Alleiniger Gesellschafter der B. GmbH war Herr C. (der Vater des Klägers), der zum 14. April 2003 als aktiver Geschäftsführer ausschied. Seit dem Jahr 2004 befand sich die B. GmbH in Liquiditätsschwierigkeiten und war buchmäßig überschuldet. Krankenkassenbeiträge, Lohn- und Umsatzsteuer wurden vermehrt nicht fristgemäß geleistet.
Der Kläger erzielte aus der Geschäftsführertätigkeit ein Bruttojahresgehalt von 42.318,00 EUR im Jahr 2003. Die Gehälter für die Monate Oktober bis Dezember 2004 erhielt der Kläger erst in den Monaten Januar bis April 2005. Für 2005 erhielt der Kläger noch acht Monatsgehälter.
Der Kläger begann mit den finanzierenden Banken der B. GmbH Gespräche zur Neuordnung der Finanzierung. Mit Schreiben vom 17. März 2004 erklärte sich die D. Bank bereit, den Vater aus dessen Bürgschaftsverträgen zu entlassen, wenn der Kläger Bürgschaften in Höhe von insgesamt 105.000,00 EUR (für ein Kontokorrent in Höhe von ca. 50.000,00 EUR und weitere Darlehen) übernehmen würde. Weitere Bedingung war, dass der Vater seinen Anteil an der B. GmbH auf den Kläger überträgt.
Der Kläger und sein Vater schlossen am 03. August 2004 einen notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag über die Anteile an der B. GmbH. Nr. 5 des Vertrags enthielt folgende Voraussetzungen:
„Der Übergeber und Frau E. haben sich gegenüber mehreren Kreditinstituten für Darlehensverbindlichkeiten der B. GmbH verbürgt. Nach mündlichen Vorgesprächen sind die Banken bereit, den Übergeber und seine Ehefrau aus den Bürgschaftsverpflichtungen zu entlassen, sofern der Übernehmer seinerseits die Bürgschaft übernimmt bzw. bestimmte Sicherheiten bestehen bleiben. Dieser Vertrag soll nur durchgeführt werden, wenn die Banken gegenüber dem Übergeber schriftlich erklären, daß er und Frau E. nunmehr aus der Haftung als Bürgern entlassen sind. Es handelt sich dabei um Bürgschaften für diejenigen Darlehen, welcher in der Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführt sind.”
Anlage 1 trägt den Titel „Bürgschaften” und enthält folgende Angaben:
Als Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile (Nominalwert des Stammkapitals 50.000,00 DM) war ein Betrag von 25.000,00 EUR vorgesehen, der jedoch nach Nr. 4 des Vertrags vom 03. August 2004 nur nach Entlassung der Eltern des Klägers aus den Bürgschaftsverpflichtungen zu zahlen war.
Am 11. Oktober 2004 gewährte die F. Bank der B. GmbH ein Darlehen in Höhe von 115.000,00 EUR. Als Sicherheiten wurden eine Bürgschaft des Klägers in Höhe von 138.000,00 EUR sowie die Stellung einer bereits eingetragenen Grundschuld an einem Grundstück der Eltern des Klägers vereinbart. Die Auszahlung erfolgte auf ein Girokonto der B. GmbH zur Umschuldung eines bestehenden Kontokorrentkredits. Die F. Bank hat in Bezug auf die Grundschuld nicht die Freigabe erklärt.
Der Kläger gewährte der B. GmbH am 20. Oktober 2004 ein Darlehen über 50.000,00 EUR zur Refinanzierung des bestehenden Kontokorrentkredits bei der D. Bank, welches er selbst bei der D. Bank zu 6,68 % Zinsen refinanzierte. Das Darlehen an die B. GmbH wurde mit 7,68 % verzinst.
Am 04. November 2004 ging der Kläger mit der D. Bank einen Bürgschaftsvertrag über 33.000,00 EUR ein. Diese Bürgschaft diente der Absicherung von weiteren Verbindlichkeiten der B. GmbH gegenüber der D. Bank. Am 14. November 2005 erklärte der Kläger zudem eine selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der J. Bank in Höhe von 81.130,00 EUR.
In den Monaten Januar bis März 2006 bezahlte der Kläger Eingangsrechnungen der B. GmbH für Material und Betriebsausgaben in Höhe von 2.028,70 EUR aus privaten Mitteln. Am 25. April 2006 wurde für die B. GmbH ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, und am 14. Juni 2006 wurde über das Vermögen der B. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die D. Bank nahm den Kläger im Rahmen der übernommenen Bürgschafts...