rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwarzarbeitskontrolle keine Außenprüfung i. S. d. §§ 193 ff. AO. kein Ankündigungs- noch Schriftlichkeitsgebot
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine auf die Aufdeckung unrechtmäßiger Arbeitsverhältnisse angelegte Schwarzarbeitskontrolle ist nicht als Außenprüfung i. S. d. §§ 193ff. AO anzusehen, so dass eine unmittelbar vor der Kontrolle ausgesprochene mündliche Prüfungsanordnung rechtmäßig, insbesondere nicht nichtig ist. Die Kontrolle nach dem SchwarzArbG bedarf weder einer schriftlichen Anordnung nach § 196 AO noch einer Ankündigungsfrist nach § 197 AO.
2. Dabei können Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben und denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeit betreten werden (§ 210 Abs. 1 AO).
Normenkette
SchwarzArbG §§ 22, 2, 4; AO §§ 196-197, 210 Abs. 4, § 125; UStG § 27b Abs. 1 S. 1; SGB III § 304; SGB IV § 107
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägerinnen auferlegt.
Die Revision wird zugelassen, soweit das Urteil den Antrag zu 2. der Klägerin zu 1. (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfung) betrifft.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1., eine Gastronomieunternehmung vormals in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft – KG – mit der Firma „X-GmbH & Co. KG”, nunmehr im Wege formwechselnder Umwandlung (§§ 190 ff. des Umwandlungsgesetzes – UmwG –) aufgrund entsprechenden Umwandlungsbeschlusses vom 2. Juli 2009 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit der im Rubrum aufgenommenen Firmenbezeichnung und beim Amtsgericht – AG – M unter der HRB … aufgenommen, begehrt neben der Feststellung der Nichtigkeit einer ihr gegenüber aus Anlass einer auf das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG – gestützten Kontrolle in ihren Geschäftsräumen am 15. Dezember 2005 ausgesprochenen mündlichen Prüfungsanordnung auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bei dieser Kontrolle vorgenommenen Überprüfung ihrer Geschäftsunterlagen. Die Klägerin zu 1. und die inzwischen beim AG M unter HRB … geführte Klägerin zu. 2., die damalige Kommanditistin der Klägerin zu 1., erstreben zusammen darüber hinaus die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer nachfolgenden, aus ihrer Sicht an sie beide gerichteten schriftlichen Prüfungsverfügung vom 22. Dezember 2005.
Aus Anlass einer anonymen Anzeige, nach der bei der Firma „X „, Straße 1 in N, in den Monaten Juni und Juli 2005 eine ausländische Staatsangehörige ohne gültige Arbeitserlaubnis beschäftigt gewesen sein solle, führte der Beklagte an bezeichneter Stelle in den Geschäftsräumen der Klägerin zu 1. eine Überprüfung auf der Grundlage des SchwarzArbG durch. Laut dem über die Kontrolle aufgenommenen Bericht wurden bei der mündlich bekannt gegebenen Prüfung die Beschäftigungsverhältnisse zweier bei der Klägerin vollzeit- oder mehr als geringfügig tätigen Mitarbeiter überprüft. Ein Verdacht auf ein ordnungswidriges Verhalten der Klägerin zu 1. bestätigte sich nicht.
Am Folgetag zeigten die Bevollmächtigten der Klägerinnen dem Beklagten an, dass sie die Klägerin zu 1. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte, bezeichneten die am 15. Dezember 2005 bei ihrer Mandantin erfolgte Überprüfung als rechtswidrig, da sich die Bediensteten des Beklagten bei der Kontrolle nicht ausgewiesen und auch keine Prüfungsanordnung vorgewiesen hätten, und forderten den Beklagten insoweit auf, zu diesen Verstößen bis zum 23. Dezember 2005 Stellung zu nehmen, eine entsprechende Prüfungsanordnung zu übersenden und das Ziel und Aktenzeichen des vom Beklagten offenbar eingeleiteten Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben. Unter dem 22. Dezember 2005 erließ der Beklagte daraufhin eine formularmäßig vorgedruckte Prüfungsverfügung, die mit einer dem seinerzeitigen Geschäftssitz der Klägerin zu 2. gleichlautenden Anschrift an eine Y-GmbH zu Händen eines Herrn A adressiert war. Sie lautete inhaltlich dahin, dass bei bezeichneter Unternehmung als Arbeitgeber eine Prüfung gemäß den §§ 2 ff. SchwarzArbG durchgeführt werde. In der anschließenden Vordruckspalte „Anschrift des Arbeitgebers/Sitz des Betriebes bzw. Ort der Prüfung” hatte der Beklagte „Firma X, Straße 1 in N” eingesetzt.
Gegen diese Prüfungsverfügung erhob die Klägerin zu 1., hilfsweise auch die Klägerin zu 2., am 24. Januar 2006 Einspruch. Die Prüfungsverfügung sei nicht bestimmt genug und damit rechtswidrig. Ihr sei nicht zu entnehmen, gegen wen sie sich richten solle; die unvollständige Firmierung „Y-GmbH” lasse sich auf eine Vielzahl von Unternehmen mit gleichem Namensbestandteil beziehen. Auch bleibe im Dunkeln, ob etwa die Unternehmung „Firma X” Adressatin der Prüfungsverfügung sein solle. Infolge der Aufnahme zweier unterschiedlicher Firmierungen bleibe die Prüfungsverfügung insofern auch mehrdeutig. Dessen ungeachtet könne die fragliche Prüfungsverfügung die bei der Klägerin zu 1. am 15. Dezember 2005 erfolgte Schwarzarbeitskontrolle ...