Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Änderungsrahmens nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG. Zeitpunkt der Aktivierung der Ansprüche auf Investitionszulage. Keine passive Rechnungsabgrenzung von Investitionszulage
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 EStG erlaubt eine Bilanzänderung in Höhe der aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerlichen Gewinnauswirkung und eröffnet damit die Möglichkeit, durch eine Bilanzänderung die aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerlichen Folgen vollständig zu kompensieren. Der Änderungsrahmen besteht nicht lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz ergebenden Gewinnänderung (hier: keine Minderung des Bilanzänderungsrahmens durch die den Gewinn nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG nicht beeinflussende Zuführung zu Rückstellungen wegen Rückforderung von Investitionszulage).
2. Ansprüche auf Investitionszulage sind nicht erst im Jahr der Antragstellung, sondern schon mit der Anschaffung der Wirtschaftsgüter zu aktivieren.
3. Der Ertrag aus der Investitionszulage kann nicht über einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten periodisch abgegrenzt werden, denn die Investitionszulage wird nicht als Vorleistung für ein nachfolgendes, zeitraumbezogenes Verhalten gewährt.
Normenkette
EStG 1990 § 4 Abs. 2 S. 2, § 5 Abs. 1, 5 S. 1 Nr. 2; InvZulG 1993 § 10; KStG 1991 § 8 Abs. 1; EStG § 52 Abs. 9; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Die Bescheide über Körperschaftsteuer und Feststellungen nach § 47 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz für die Jahre 1995 und 1996 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz auf den 31.12.1995 und 31.12.1996, alle vom 26.07.2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2009 werden dahingehend geändert, dass für 1995 ausgehend von einer Bilanzberichtigung in Höhe von 816.500,– DM eine Bilanzänderung in derselben Höhe unter Verwendung von Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz und für 1996 unter Ansatz einer Bilanzberichtigung in Höhe von 1.001.808,70 DM eine Bilanzänderung in derselben Höhe unter Verwendung von Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Es ergeht folgender Beschluss:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Vermietung von Baumaschinen und Baustellenausrüstung. Sie ist durch formwechselnde Umwandlung aus der B. GmbH & Co KG hervorgegangen, der Formwechsel wurde am 4. September 1995 in das Handelsregister eingetragen. Die Klägerin war in den Streitjahren unter anderem alleinige Gesellschafterin der C. GmbH. Hauptzweck der C. GmbH war die Produktion von Bürocontainern und vergleichbaren Raummodulen sowie der Handel mit solchen Produkten. Etwa 50% des Umsatzes wurde durch den Vertrieb der Container erzielt. Das Ergebnis des Jahres 1995 der C. GmbH betrug 75 TDM. Im Jahresabschluss zum 31.12.1996 ist ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 982.482,16 DM ausgewiesen, so dass die C. GmbH in Höhe von 647.003,62 DM bilanziell überschuldet war. Die Klägerin gab zur Beseitigung dieser Überschuldung am 28. Februar 1997 mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 eine Rangrücktrittserklärung i.H.v. 697.000 DM ab. Gleichzeitig nahm die Klägerin eine Einzelwertberichtigung auf ihre Forderungen gegen die C. GmbH in Höhe von 1.035.000 DM vor. Der Betrag setzt sich aus dem Jahresfehlbetrag und dem Stammkapital (50.000 DM) zusammen.
Im Rahmen einer bei der Klägerin für die Jahre 1995 bis 1999 durchgeführten Betriebsprüfung gelangten die Prüfer zu der Auffassung, dass eine erfolgswirksame Auflösung der Verbindlichkeit aufgrund der Rangrücktrittserklärung nicht zulässig sei. Im Rahmen der Bilanzierung gelte bei verbundenen Unternehmen der Maßgeblichkeitsgrundsatz. Eine Wertberichtigung der Forderung könne daher aus steuerlichen Gründen nicht anerkannt werden. Da die Prüfer von einer Teilwertabschreibung in Höhe von 697.000,00 DM ausgingen, sollte nach dem Betriebsprüfungsbericht der Gewinn des Jahres 1996 um eben diesen Betrag erhöht werden.
Der Beklagte erließ aufgrund dieser und anderer Prüfungsfeststellungen geänderte Steuerbescheide für die Streitjahre, gegen die die Klägerin Einspruch einlegte.
Der Beklagte wies im Laufe des Rechtsbehelfsverfahrens darauf hin, dass entgegen der Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht das Darlehen gegenüber der C. GmbH in Höhe von insgesamt 1.035.00...