rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus Bauleistungen. Beginn der Gebäudeerrichtung. Bewertung von Abbruchmaßnahmen oder einer bei Erwerb des Grundstücks eingegangenen Bauverpflichtung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht von Vermietungsumsätzen und damit die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Bauleistungen richtet sich nach § 9 Abs. 2 UStG in der Fassung des StMBG vom 21.12.1993, wenn mit der Errichtung des Gebäudes nach dem 10.11.1993 begonnen wurde. Als Baubeginn in diesem Sinne kommen der Beginn der Aushubarbeiten, die Vergabe eines spezifizierten Bauauftrags an einen Bauunternehmer oder die Anfuhr nicht unerheblicher Mengen von Baumaterial auf dem Bauplatz in Betracht.

2. Der Abbruch des auf dem zu bebauenden Grundstück vorhandenen Gebäudebestandes kann jedenfalls dann nicht als Baubeginn im obigen Sinne angesehen werden, wenn mit der Errichtung des neuen Gebäudes nicht umittelbar im Anschluss an die Abbrucharbeiten begonnen worden ist, sondern in einem sich daran anschließenden Zeitraum von zehn Monaten nur Vorbereitungsmaßnahmen zur Errichtung des Gebäudes und Maßnahmen zur Erschließung des unbebauten Grundstücks getroffen wurden.

3. Der Beginn der Gebäudeerichtung liegt nicht in einem fest und unlösbar gefassten Plan, sondern erst in der Umsetzung desselben, die sich an dem gemäß Bauverpflichtung zu errichtenden Gebäude zu orientieren hat.

 

Normenkette

UStG 1993 Fassung: 21.12.1993 § 9 Abs. 2; UStG 1993 Fassung: 21.12.1993 § 27 Abs. 2 Nr. 3; UStG 1993 § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 4, § 4 Nr. 12 Buchst. a

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der … Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR –.

Die Beteiligten streiten über die Abzugsberechtigung der Vorsteuer in Höhe von 5,19 %, die prozentual auf die an die Y-Bank, die Zahnklinik/Zahnarztpraxis und die Firma Z vermietete Fläche entfällt.

Die Rechtsvorgängerin der GbR, die X & Co Grundbesitz KG, plante in Abstimmung mit der Stadt L die Errichtung einer Hotelanlage nebst Einkaufszentrum und Büroräumen in L mit einem Investitionsvolumen von 50 Millionen DM. Hierfür kaufte sie am 18.02.1991 von der Stadt L das am … in der Stadtmitte von L gelegene Grundstück. In § 2 des entsprechenden Kaufvertrages vereinbarten die Parteien des Kaufvertrages eine Bauverpflichtung zur Errichtung eines Hotels mit zugehörigen Einrichtungen. Der konkrete Inhalt der Bauverpflichtung ist in den §§ 13 ff. geregelt. Seitens der Stadt L war die Baufreiheit des Grundstückes geschuldet. Ursprünglich war das Grundstück mit sieben vermieteten Wohnhäusern bebaut, die zunächst geräumt und sodann abgerissen werden sollten. Die Gebäude wurden im Sommer 1991 (leerstehende Fabrikhallen), Januar 1993 (alle Häuser bis auf eines) und Dezember 1993 (das letzte, aus bautechnischen Gründen erst jetzt abgerissene Haus) abgerissen. Den Abbrucharbeiten waren Kündigungen der bestehenden Mietverhältnisse vorausgegangen, deren Rechtmäßigkeit teilweise erst in zweiter Instanz vor dem Landgericht festgestellt worden waren. Darüber hinaus wurden die Abrissarbeiten durch diverse Bürgerbegehren und Demonstrationen behindert. Die beantragte Teilbaugenehmigung wurde am 16.02.1993 durch die Stadt L erteilt. Nach dem Abriss der Gebäude im Januar 1993 fanden planmäßige, archäologische Probebohrungen des zuständigen Landesamtes statt. Diese waren nach Landesrecht zu dulden und zogen sich über das Jahr 1993 hin. Der Bauzaun wurde im März 1993 errichtet, von Februar 1993 bis Mai 1993 eine Gasreglerstation errichtet, im April und Juli 1993 wurden die Beschilderung für die Parkplatzräumung sowie das Bauschild gefertigt und montiert. Im April 1993 erfolgte die Ausschreibung für das Projekt. Im Mai 1993 wurden Altlasten entdeckt, die von der Stadt L beseitigt werden mussten. Erst nach langwierigen Verhandlungen wurde eine geeignete Ablagerungsfläche für das kontaminierte Erdreich gefunden. Dies führte zu einer Verzögerung des tatsächlichen Baubeginns und der Auftragsvergabe an die einzelnen Bauunternehmer. Vergabeverhandlungen über die Erdarbeiten (Baugrube) fanden am 09.11.1993 statt. Am 15.11.1993 wurde der Auftrag zunächst mündlich und danach am 18.11.1993 schriftlich erteilt. Mit den Ausschachtungsarbeiten sollte frühestens am 29.11.1993 begonnen werden. Tatsächlich wurde mit dem Aushub der Baugrube Anfang 1994 begonnen. Der spezifizierte Bauauftrag wurde erst nach ersten Vergabeverhandlungen im Mai 1994 dann im Oktober 1994 unterzeichnet.

In der Folgezeit errichtete die GbR auf dem Grundstück ein Geschäftshaus, welches im September 1997 fertig gestellt wurde. Im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung wurden von der gesamten Nutzfläche von 18.205,60 m² unter anderem folgende Räumlichkeiten vermietet:

321,49 m²

Y-Bank

1,77 %

§ 4 Nr. 8a) – g) Umsatzsteuer

gesetz – UStG –,

916,49 m²

Krankenkasse XY

5,03 %

kein Unternehmer,

504,50 m²

Zahnkli...

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