rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersvorsorgezulage 2012: unmittelbare Zulageberechtigung der Ehefrau verschafft einem durch einen ersten Altersvorsorgezulagevertrag unmittelbar zulageberechtigten, in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Grenzpendler im Hinblick auf einen zweiten, erst nach dem 31.12.2009 abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag keine mittelbare Zulageberechtigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein in Österreich arbeitender und in der PVA Österreich – als einem mit der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem – schon seit einem vor dem 1.1.2010 liegenden Zeitpunkt pflichtversicherter Grenzpendler ist nach § 52 Abs. 24c S. 2 EStG (in der im Streitjahr 2011 gültigen Fassung) unmittelbar zulageberechtigt hinsichtlich eines vor dem 1.1.2010 geschlossenen Altersvorsorgevertrags; ihm steht steht allerdings mangels Leistung des Mindesteigenbeitrags keine Altersvorsorgezulage für diesen Vertrag zu, wenn er im Streitjahr (hier: 2011) keine Altersvorsorgebeiträge für diesen, sondern nur für einen zweiten, erst nach dem 31.12.2009 abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag geleistet hat.
2. Hinsichtlich des erst nach dem 31.12.2009 abgeschlossenen zweiten Altersvorsorgevertrags ist der Grenzpendler nicht unmittelbar zulageberechtigt. Eine mittelbare Zulageberechtigung (§ 79 S. 2 EStG) kann nicht aus der unmittelbaren Zulageberechtigung der Ehefrau des Steuerpflichtigen hergeleitet werden, wenn der Steuerpflichtige selbst bereits (durch den ersten Altersvorsorgevertrag) unmittelbar zulageberechtigt ist (Abgrenzung zu BFH, Urteil v. 25.3.2015, X R 20/14 und BFH, Beschluss v. 5.7.2018, X B 24/18).
Normenkette
EStG 2012 § 10a Abs. 1 Sätze 1, 3, § 52 Abs. 24c Sätze 2-4, §§ 83, 79 Sätze 1-2, § 86
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist Grenzpendler, er lebt in Deutschland und arbeitet in Österreich. Er schloss nacheinander zwei zertifizierte Altersvorsorgeverträge, und zwar zunächst am 3. April 2009 mit der B. GmbH (Anbieterin 1) und später am 29. Oktober 2010 mit der C. AG (Anbieterin 2).
Über seine jeweils nach § 89 Abs. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) bevollmächtigten Anbieterinnen seiner Altersvorsorgeverträge stellte er bei der Beklagten für das Beitragsjahr 2012 mittels Datensatz fristgerechte Zulageanträge. Am 8. Februar 2013 beantragte er für den Vertrag mit der Anbieterin 1 die Altersvorsorgezulage als mittelbar Zulageberechtigter in Form der Grundzulage sowie einer Kinderzulage für das Kind D.. Am 15. Februar 2013 beantragte er für den Vertrag mit der Anbieterin 2 die Altersvorsorgezulage als unmittelbar Zulageberechtigter in Form der Grundzulage sowie zwei Kinderzulagen für die Kinder D. und E..
Mit Berechnungsergebnis vom 22. Februar 2013 wurde aufgrund der beantragten unmittelbaren Zulageberechtigung aus dem Vertrag mit der Anbieterin 2 eine Zulage i.H.v. 754 EUR (Grundzulage und 2 Kinderzulagen) ermittelt und an die Anbieterin ausgezahlt. Der Zulageantrag für den Vertrag mit der Anbieterin 1 wurde aufgrund der darin beantragten mittelbaren Zulageberechtigung nicht berücksichtigt.
Im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsverfahrens wurden die Grundzulage und die Kinderzulagen wegen der fehlenden Bestätigung der unmittelbaren Zulageberechtigung des Klägers als Pflichtversicherter in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung von der Anbieterin 2 zurückgefordert.
Am 19. August 2015 (Eingangsdatum bei der Anbieterin 2) stellte der Kläger einen Antrag auf Festsetzung der Altersvorsorgezulage nach § 90 Abs. 4 EStG. Darin wurde mitgeteilt, er sei seit Jahren bei einem Molkereibetrieb in Österreich als Angestellter tätig und leiste deshalb Beiträge zur Rentenversicherung in Österreich.
Mit Schreiben vom 26. September 2016, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erläuterte die Beklagte dem Kläger die Voraussetzungen, unter denen er als Pflichtversicherter in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem weiterhin zum begünstigten Personenkreis nach § 10 a EStG gehören könne. Dabei wurde er auch darauf hingewiesen, dass für seinen Vertrag mit der Anbieterin 1 zwar grundsätzlich die für Altverträge geltende Vertrauensschutzregelung eingreife, sich für ihn aber insoweit kein Zulageanspruch ergebe, weil er in diesem Vertrag keine Beiträge geleistet habe. Er könne aber für das Beitragsjahr 2011 gemäß § 82 Abs. 5 EStG von der Möglichkeit der Nachzahlung Gebrauch machen.
Am 25. Oktober 2016 sandte der Kläger der Beklagten seine Jahreslohnzettel von 2009 bis 2011 zum Nachweis dafür, dass er in Österreich gearbeitet und in die österreichische gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt habe.
Mit Bescheid über den Antrag auf Festsetzung der Alters...