rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer. Mitverpachtung von Zahlungsansprüchen gemäß Betriebsprämienregelung nach der sogenannten GAP-Reform bei der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die langfristige Verpachtung vom Zahlungsansprüchen nach der GAP-Reform stellt ebenso wie die mit ihr zusammen vereinbarte Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen jeweils einen steuerbaren Umsatz dar. Es handelt sich um zwei gesonderte, in ihrem umsatzsteuerrechtlichen Schicksal voneinander unabhängige Leistungen.

2. Beide Umsätze stellen weder eine Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse noch eine landwirtschaftliche Dienstleistung dar und unterliegen daher nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.

3. Die Überlassung von Zahlungsansprüchen ist nicht steuerfrei, insbesondere nicht gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG.

 

Normenkette

EGV 1782/2003 Art. 33; EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. i; UStG §§ 24, 4 Nr. 12 Buchst. a, Nr. 8 Buchst. c, § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Entgelte für die von der Klägerin in den Streitjahren 2005 bis 2009 zusammen mit der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen vorgenommene Verpachtung von Zahlungsansprüchen gemäß der Betriebsprämienregelung in Art. 33 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 270/1) – so genannte GAP-Reform – der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren als GmbH & Co. KG Umsätze aus Gewerbebetrieb. Gegenstand ihres Unternehmens war unter anderem bis zum 30.09.2005 die Milchproduktion, die jedoch mit dem 30.09.2005 eingestellt wurde. Danach betrieb sie die Färsenaufzucht für die Agrargenossenschaft B. – nachfolgend nur bezeichnet als „die Genossenschaft” –. Darüber hinaus überließ sie Maschinen an die Genossenschaft, verpachtete einzelne Agrarflächen und Grünflächen an Dritte und betrieb weiterhin selbst Marktfruchtanbau.

Mit Unterpachtvertrag vom 28.09.2005 (unter anderem in Kopie vorliegend als Anl. 3 zur Klagebegründung vom 29.04.2015, Gerichtsakte Bl. 95 ff.) verpachtete die Klägerin an die Genossenschaft ab dem 01.10.2005 ... Hektar –ha– von ihr selbst gepachteter landwirtschaftlicher Flächen, davon laut Anhang zum Unterpachtvertrag ... ha Ackerlandflächen und ... ha Grünflächen. In § 1 des Unterpachtvertrags war bestimmt, dass die Verpachtung einschließlich der diesen Flächen zugeordneten Zahlungsansprüche (gemeint waren solche nach der GAP-Reform) erfolge. Als jährlicher Pachtzins war gemäß § 2 des Unterpachtvertrags ein Betrag von ... EUR/ha vorgesehen, ohne dass eine Aufschlüsselung hinsichtlich der auf die Verpachtung der Flächen sowie die Verpachtung der Zahlungsansprüche entfallenden Anteile erfolgte. Der Unterpachtvertrag war auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und sollte von den Parteien erstmals zum 30.09.2008 gekündigt werden können. Tatsächlich erfolgte die Verpachtung zumindest bis zum Ende des Streitzeitraums.

Zeitgleich mit dem Unterpachtvertrag vereinbarte die Klägerin mit der Genossenschaft, dass Letztere die Bewirtschaftung der Flächen der Klägerin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirts übernehme. Hierfür waren der Genossenschaft von der Klägerin in § 4 der Übernahmevereinbarung geregelte Vergütungen zu zahlen.

Die Klägerin wandte auf Umsätze, die sie neben ihrer rein landwirtschaftlichen Tätigkeit insbesondere durch Vermietungen und Verpachtungen erzielte, nicht § 24 Abs. 1 und 2 Umsatzsteuergesetz –UStG– (Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) an, sondern erklärte sie gemäß § 24 Abs. 3 UStG nach den allgemeinen Grundsätzen des UStG, ohne eine Besteuerung als Kleinunternehmer in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der Umsätze aus dem Unterpachtvertrag mit der Genossenschaft ging sie davon aus, dass sowohl die Verpachtung der Flächen wie auch die Verpachtung der diesen Flächen zugeordneten Zahlungsansprüche umsatzsteuerfrei seien.

Nach einer Außenprüfung für die Streitjahre sah die Prüferin die Verpachtung der Zahlungsansprüche gemäß dem Unterpachtvertrag dagegen als selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung an, die dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz (bis 2006 16 %, ab 2007 19 %) unterliege. Die Zinsen für die langfristige Verpachtung der Flächen behandelte sie hingegen als umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG. Zur Aufteilung des in § 2 des Unterpachtvertrags bezifferten Pachtzinses stellte die Prüferin einen Vergleich mit den Pachtzinsen an, die die Klägerin durch Verpachtung anderer Flächen an Dritte erzielt hatte. Sie kam dabei zu dem Ergebnis, dass von dem nach § 2 des Unterpachtvertrags jährlich geschuldeten Pachtzins von ... EUR ein Anteil von ... EUR auf die Flächenverpachtung entfalle, während die verbleibenden ... EUR al...

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