rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage bei Teilanteilsabtretung einer Steuerberatungs-GbR zur Aufnahme eines weiteren Gesellschafters ist laufender Gewinn
Leitsatz (redaktionell)
1. Verkaufen die Gesellschafter einer zweigliedrigen Steuerberatungs-GbR jeweils einen Bruchteil ihres Mitunternehmeranteils gegen Zuzahlung in das Privatvermögen an einen neu in die Sozietät eintretenden Steuerberater und bilden sie mit diesem nunmehr unter Fortführung der Buchwerte eine dreigliedrige Steuerberatungs-GbR, so ist als nach § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 2 S. 1 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn die Differenz zwischen dem Kaufpreis und den anteiligen Buchwerten der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der GbR anzusetzen.
2. Eine noch von der bisherigen zweigliedrigen GbR gebildete Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. muss nicht schon mit dem Eintritt des neuen Gesellschafters aufgelöst werden, denn darin liegt weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe. Wird sie gleichwohl bei Eintritt des neuen Gesellschafters freiwillig aufgelöst, gehört der hierdurch entstehende Gewinn nebst Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. nicht zum begünstigten Veräußerungsgewinn, sondern zum laufenden Gewinn.
3. Eine die Auflösung einer Ansparrücklage zwingend erfordernde Betriebsveräußerung setzt die zügige Abwicklung sämtlichen Betriebsvermögens, zumindest aber der wesentlichen Grundlagen des Betriebes voraus und verlangt die zusammengeballte Aufdeckung der stillen Reserven in gegenständlicher Hinsicht. Das ist aber nicht der Fall, wenn die beiden Mitglieder einer Steuerberater-Sozietät nach der Aufnahme des weiteren Gesellschafters mit den unverändert gebliebenen Betriebsgrundlagen weiter ihrer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen und tatsächlich aus unveränderten Geschäftsräumen mit denselben Betriebsmitteln für eine unverändert bleibende Mandantschaft ihre steuerberatenden Leistungen mit dem einzigen Unterschied erbringen, dass bei ansonsten unverändertem Angestelltenkreis ein bisheriger Mitarbeiter nunmehr als Berufsträger nicht mehr Angestellter, sondern freiberuflicher Mitunternehmer ist.
Normenkette
EStG 1999 § 7g Abs. 3, 5-6, § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 2 S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger betrieben in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eine Steuerberatungspraxis, an deren Gesellschaftsvermögen sie jeweils hälftig beteiligt waren. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit ermittelten sie nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG –. In der Anfang November 2000 beim Beklagten eingereichten Gewinnermittlung zum 31. Dezember 1999 bildeten die Kläger eine Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3, 6 EStG in der damals geltenden Fassung in Höhe von … DM. Auf Nachfrage teilten sie mit, die Rücklage solle für die Anschaffung einer neuen Büroeinrichtung für 20 Arbeitsplätze mit voraussichtlichen Anschaffungskosten i. H. v. … DM gebildet werden.
Die Kläger schlossen im Februar 2001 mit einem weiteren Steuerberater einen Abtretungsvertrag. Danach veräußerten sie mit Wirkung zum 1. April 2001 an den Dritten jeweils einen Anteil in Höhe von 7,5% am Gesellschaftsvermögen gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von insgesamt … DM in das Privatvermögen der Kläger. Am selben Tag schlossen die Kläger mit dem Dritten mit Wirkung zum 1. April 2001 einen Sozietätsvertrag, wonach sie sich verpflichteten, die Steuerberatungspraxis zu Buchwerten in die neue Sozietät einzubringen. Wegen des weiteren Inhalts der Verträge wird Bezug auf die Gerichtsakte genommen.
Die Kläger reichten für das Jahr 2001 eine Feststellungserklärung ein, mit der sie ausschließlich im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2001 erzielte Einkünfte in Höhe von … DM erklärten, von denen … DM auf einen Veräußerungsgewinn entfallen sollten. Dabei gingen sie davon aus, dass der Veräußerungsgewinn neben dem in voller Höhe angesetzten Kaufpreis aus der aufgelösten Ansparrücklage nebst 6% Zinsen bestand. Weiter reichten die Kläger gemeinsam mit ihrem neuen Sozietätsgesellschafter eine Feststellungserklärung 2001 für die aus der Tätigkeit der nunmehr dreigliedrigen GbR erzielten Einkünfte des Rumpfwirtschaftsjahres 1. April bis 31. Dezember 2001 ein. Dem folgend erließ der Beklagte daraufhin für das Jahr 2001 zwei Feststellungsbescheide. Die bis zum 31. März 2001 aus der Tätigkeit der zweigliedrigen GbR erzielten Einkünfte stellte er erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Der Beklagte führte nachfolgend bei den Klägern eine Betriebsprüfung durch. Dabei gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass die Ansparrücklage gewinnerhöhend zulasten des laufenden Gewinns aufzulösen sei, da nicht der gesamte Betrieb veräußert worden sei. Der Beklagte schloss sich den Feststellungen der Betriebsprüfung an und stellte mit Änderungsbescheid vom 31. August 2005 die Einkünfte aus der Tätigkeit der zweigliedrigen GbR dahin gehend fest, dass der Veräuße...