rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung wegen nicht dem Fremdvergleich standhaltenden Pachtvertrag. Keine verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund von sich während der Pachtzeit verbrauchenden oder einen Wertersatzanspruch begründenden Mietereinbauten
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Vertrag über die Verpachtung einer noch zu errichtenden Ferienwohnung zwischen GmbH-Gesellschaftern (hier: Ehegatten), als Verpächtern und der GmbH hält einem Fremdvergleich nicht stand, sodass die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen ist und eine verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund der Zahlung der Pachtzinsen vorliegt, wenn die Gesellschafter auf die Geltendmachung der vereinbarten Erhöhung des Pachtzinses verzichten und die vereinbarte Übernahme der Nebenkosten durch die GmbH nicht durchführen.
2. Aufwendungen der GmbH für den Einbau eines Whirlpools, eines Bades, einer Küche und den Anbau eines Balkons in bzw. an die von ihren Gesellschaftern gepachtete Ferienwohnung führen –unabhängig von der fehlenden steuerlichen Anerkennung des Pachtvertrags– nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn sich die Einbauten während der Pachtzeit vollständig verbrauchen bzw. der Balkonanbau zu einem Wertersatzanspruch nach § 581 i.V. mit § 539 BGB führt.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; BGB §§ 581, 539
Tenor
Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2000 sowie Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer 2000, beide vom 26. August 2004, sowie über Umsatzsteuer 2000 vom 24. August 2004, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. März 2005, werden geändert.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 45 % der Klägerin und zu 55 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Qualifizierung von Pachtzinszahlungen und von An- und Einbauten zugunsten des Pachtobjektes als verdeckte Gewinnausschüttungen.
Die Klägerin betreibt ein Hotel in B. Gesellschafter der Klägerin sind die Eheleute SA und GA.
Die Eheleute A erwarben im Juni 2000 ein unbebautes Grundstück in einem Ferienpark am …see. Gleichzeitig schlossen sie einen Vertrag mit einem Bauunternehmen über die Errichtung eines Ferienhauses auf diesem Grundstück. Sie verpachteten das noch zu errichtende Ferienhaus mit Pachtvertrag vom 20. Juni 2000 an die Klägerin. Nach § 1 Nr. 1 des Pachtvertrages hatte der Verpächter – also die Eheleute A – auf dem Grundstück ein Ferienhaus mit vier Zimmern, Küche, Bad mit Whirlpool, Sauna und einem Stellplatz zu errichten. Nach § 1 Nr. 2 des Vertrages „pachtet, nutzt und beschafft” die Pächterin – also die Klägerin – das Ferienhaus, den Stellplatz, das gesamte Groß- und Kleininventar laut Anlage 1 zu dem Vertrag und alle anfallenden Anschaffungskosten laut Anlage 2 zu dem Vertrag. In Anlage 2 heißt es: „Dem Pächter wird gestattet auf seine Kosten folgende Einbauten Vorzunehmen: Whirlpool Balkon 2. Bad mit Dusche”. Die Klägerin hatte nach § 3 des Vertrages ab dem 01. Oktober 2000 einen Pachtzins in Höhe von DM 2 000 monatlich, ab dem 01. Mai 2001 in Höhe von DM 2 250 monatlich und ab dem 01. Mai 2002 in Höhe von DM 2 500 monatlich zu zahlen. Sie hatte zudem gemäß § 4 die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks sowie die Kosten der Wasserversorgung, der Entwässerung, des Betriebes der zentralen Heizungsanlage mit Warmwasserbereitung, der Straßenreinigung und Müllabfuhr, der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, der gesamten Stromversorgung inklusive Zählergebühren, der Schornsteinreinigung, des Betriebes der Gemeinschaftsantennenanlage und Blitzschutzanlage, der Reinigung der Glasflächen und der Versicherung des Gebäudes, außerdem die Kosten eines Hausmeisters, sofern sie einen für erforderlich hielt, und die Kosten und Wartung der feuertechnischen Einrichtungsgegenstände zu tragen. Der Pachtvertrag wurde auf zehn Jahre abgeschlossen; eine ordentliche Kündigung war ausgeschlossen (§ 2 des Vertrages).
Am 26. April 2001 fassten die Eheleute A den Beschluss, auf unbestimmte Zeit auf die Pachtzinserhöhung zu verzichten, so dass die Klägerin ab dem 01. Mai 2002 nicht den eigentlich im Pachtvertrag vereinbarten erhöhten Pachtzins zu zahlen hatte. Die nach § 4 des Pachtvertrages von der Klägerin zu übernehmenden Kosten hat die Klägerin tatsächlich nicht getragen.
Die Klägerin erwirtschaftete mit der Vermietung des Ferienhauses bis zum Jahre 2004 Verluste. In den Folgejahren ergaben sich geringe Überschüsse der Einnahmen über die geleisteten Pachtzahlun...