Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung der Altersvorsorgezulage durch Beamtin wegen nicht fristgerechter Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Festsetzung von Altersvorsorgezulagen, wenn es an einer fristgerecht abgegebenen Einwilligungserklärung gem. § 10a Abs. 1a EStG (2004) bzw. § 10a Abs. 1 EStG (2005 bis 2007) fehlt. Das Erfordernis der Erteilung einer Einwilligungserklärung stellt ein „echtes” Anspruch begründendes Tatbestandsmerkmal dar.
2. Auch für das Beitragsjahr 2004 musste die Erteilung der Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung an die zuständige Stelle – auch ohne ausdrückliche Normierung einer Frist – jedenfalls spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr (bis zum 31.12.2006) erfolgen. Der Gegenauffassung des Niedersächsischen FG (v. 4.4.2012, 3 K 330/11, EFG 2012, 1636), die für das Beitragsjahr 2004 keine zeitliche Beschränkung für die Abgabe der Einverständniserklärung annimmt, ist nicht zu folgen. Die Einführung der Zweijahresfrist durch Änderung des § 10a Abs. 1 EStG i. d. F. des AltEinkG stellt eindeutig keine zeitliche Einschränkung, sondern eine Fristverlängerung zugunsten der Betroffenen dar.
3. Die Feststellungslast für die rechtzeitige Erteilung einer Einwilligung zur Datenübermittlung obliegt dem die Altersvorsorgezulage begehrenden Beamten.
Normenkette
EStG § 10a Abs. 1, 1a, §§ 88, 90 Abs. 4, §§ 91, 79 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitzeitraum Anspruch auf Altersvorsorgezulage hat.
Die Klägerin ist Beamtin und hat einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei einem Lebensversicherungsverein a. G. – Anbieter – abgeschlossen.
Über ihren Anbieter beantragte die Klägerin die Gewährung von Altersvorsorgezulage. In den diesbezüglich vom Anbieter an die Beklagte übermittelten maschinellen Datensätzen war die Klägerin nicht als Beamtin gekennzeichnet. Aufgrund dessen berechnete und zahlte die Beklagte Altersvorsorgezulage wie folgt aus:
Betragsjahr |
Antragsdatum |
Berechnung |
Zulage/EUR |
Auszahlung |
2004 |
22. August 2005 |
14.Oktober 2005 |
352 |
16.November 2005 |
2005 |
23. März2006 |
30. März2006 |
352 |
16. Mai2006 |
2006 |
17. Februar 2007 |
15. März 2007 |
528 |
16. Mai 2007 |
2007 |
11. Februar 2008 |
5. März 2008 |
528 |
16. Mai 2008 |
Überprüfungen der Zulagengewährungen führte die Beklagte zu folgenden Zeitpunkten durch:
Für Beitragsjahr |
Überprüfungsmonat |
2004 |
August 2009 |
2005 |
März 2010 |
2006 |
März 2010 |
2007 |
März 2010 |
Dabei stellte sich heraus, dass eine unmittelbare Zulageberechtigung der Klägerin fehlte, weshalb die Beklagte die ausgezahlten Zulagen vom Anbieter zurückforderte.
Am 17. Dezember 2010 ging bei der für die Klägerin zuständigen Besoldungsstelle, eine Einwilligungserklärung der Klägerin zur Datenübermittlung – Einwilligungserklärung – an die Beklagte ein.
Mit Datum vom 25. November 2010 beantragte die Klägerin die förmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulage für den Streitzeitraum. Diesen Antrag wies die Beklagte mit zwei Bescheiden vom 24. August 2011 wegen verspäteter Abgabe der Einwilligungserklärung zurück.
Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Fehler ihres Anbieters könnten ihr nicht angelastet werden. Außerdem könne es nicht sein, dass erst zu einem Zeitpunkt auf eine fehlende Einwilligungserklärung hingewiesen werde, wenn dieser Fehler nicht mehr behoben werden könne.
Mit Einspruchsentscheidung vom 6. März 2012 wies die Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Als Beamtin habe die Klägerin nur dann Anspruch auf Altersvorsorgezulage, wenn sie bis zum Ende des zweiten auf das Beitragsjahr folgenden Jahres eine Einwilligungserklärung gegenüber ihrer Besoldungsstelle erteile. Dies habe die Klägerin nicht getan. Wiedereinsetzung wegen der Versäumung dieser Frist könne nicht gewährt werden. Bezüglich der Beitragsjahre 2004 bis 2006 sei nämlich die Einwilligungserklärung sogar mehr als ein Jahr nach Ablauf der Erteilungsfrist abgegeben worden. Bezüglich des Beitragsjahres 2007 habe die Klägerin jedenfalls die Einwilligungsfrist nicht ohne Verschulden versäumt, wie dies das Gesetz für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fordere. Die für die Fristversäumung angeführte Unkenntnis der gesetzlichen Regelung stelle keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, auch wenn der Anbieter tatsächlich nicht auf die Notwendigkeit der Abgabe der Einwilligungserklärung hingewiesen habe. Allerdings habe nach Kenntnis der Beklagten die Besoldungsstelle schon Ende 2002 den Gehaltsabrechnungen ein Informationsblatt über die Notwendigkeit einer Einwilligungserklärung beigefügt gehabt und auf eine entsprechende Informationsbroschüre des Staatsministers der Finanzen hinge...