Entscheidungsstichwort (Thema)
Entprägung einer bisher gewerblich geprägten GmbH & Co. KG: Betriebsaufgabe durch Entprägung. Änderung der AfA-Bemessungsgrundlagen. Entprägung als Sachverhalt im Sinne des § 174 Abs. 4 AO. Beginn der Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO bei der Klage stattgebendem Urteil. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IX R 18/24)
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist eine bisher gewerblich geprägte, Immobilien vermietende GmbH & Co. KG nicht mehr nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt, weil ein Kommanditist zum Geschäftsführer bestellt wird, so führt diese sogenannte Entprägung zu einer Entnahme der Grundstücke aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen zum Teilwert und zu einer Änderung der AfA-Bememessungsgrundlage und damit zu einer Änderung der nach der Entprägung erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch der Folgejahre. Die Entprägung ist daher im Hinblick auf die Vermietungseinkünfte der Folgejahre als Lebensvorgang ein Sachverhalt im Sinne des § 174 Abs. 4 AO.
2. Ist das Finanzamt nach einer Außenprüfung infolge der Entprägung von einem Aufgabegewinn und höheren gemeinen Werten der Immobilien und damit materiell-rechtlich verbunden von einer höheren AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgegangen und wird auf einen Rechtsbehelf der Gesellschaft hin diese Besteuerung eines Aufgabegewinns für das Jahr der Entprägung infolge bereits eingetretener Feststellungsverjährung durch ein finanzgerichtliches Urteil aufgehoben, so berechtigt diese geänderte steuerliche Beurteilung der Folgen der Entprägung das Finanzamt zu einer Änderung der bestandskräftigen Bescheide der Folgejahre nach § 174 Abs. 4 AO und zu einer Korrektur der Vermietungseinkünfte (Rückgängigmachung der vom Finanzamt zu hoch angesetzten AfA, dadurch entsprechend höhere Vermietungseinkünfte).
3. Die Überführung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen bedingt eine Auf- oder Abstockung der Bemessungsgrundlage der AfA bei Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG und § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach einer Entnahme bildet der Teilwert bzw. der gemeine Wert die neue AfA-Bemessungsgrundlage bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dies allerdings nur, wenn die Wirtschaftsgüter mit diesen Werten steuerlich erfasst wurden, d. h. die stillen Reserven durch die Entnahme oder Betriebsaufgabe tatsächlich aufgedeckt und steuerlich erfasst worden sind oder noch erfasst werden können.
4. Die Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO kann auch durch ein finanzgerichtliches Urteil ausgelöst werden und beginnt bei Klagestattgabe sowie Revisionszulassung im finanzgerichtlichen Urteil nicht bereits bei Bekanntgabe der angefochtenen und durch die Klagestattgabe nunmehr aufgehobenen Einspruchsentscheidung, sondern erst mit mit Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision. Innerhalb dieser Jahresfrist muss infolge § 44 Abs. 2 FGO zumindest die Einspruchsentscheidung des Bescheides ergangen sein, der nach § 174 Abs. 4 AO geändert wird.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 4; AO § 174 Abs. 4 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Sätze 3-4; FGO § 44 Abs. 2, § 120 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Klägerin wurde im Jahr 2004 gegründet. Sie ist Eigentümerin von zwei Wohnungsbaublöcken mit teilweiser gewerblicher Vermietung in C…. Der Beigeladene war in den Streitjahren der alleinige Kommanditist der Klägerin und ist im Jahr 2018 aus der Klägerin ausgeschieden.
Zum 01. Januar 2007 kam es – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – zu einer Entprägung (Beendigung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz –EStG–) der Klägerin durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnis für den Kommanditisten. Die Klägerin zunächst für 2007 einen Aufgabeverlust i.H.v. -x.xxx.xxx EUR, da die gemeinen Werte der Blöcke (xx.xxx.xxx EUR sowie xx.xxx.xxx EUR) unterhalb der Buchwerte (xx.xxx.xxx EUR sowie xx.xxx.xxx EUR) gelegen hätten. Zudem erklärte die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. xxx.xxx EUR. Hierbei berücksichtigte sie Absetzung für Abnutzung –AfA– wie folgt:
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Block IV |
Block V |
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Boden |
x.xxx.xxx EUR |
x.xxx.xxx EUR |
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Gebäude |
x.xxx.xxx EUR |
x.xxx.xxx EUR |
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Außenanlagen |
xxx.xxx EUR |
xxx.xxx EUR |
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Gebäude 2,09 % |
xxx.xxx EUR |
xxx.xxx EUR |
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Außenanlagen 12,77 % |
xx.xxx EUR |
xx.xxx EUR |
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Gesamt (beide Blöcke): |
xxx.xxx EUR |
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Die Klägerin wurde zunächst durch Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 12. März 2013 erklärungsgemäß veranlagt. Das damals zuständige Finanzamt B… stellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. – x.xxx.xxx EUR (Veräußerungsverlust) sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. xxx.xxx EUR unter dem Vorbehalt der Nachprüf...