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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.12.2009 - 2 K 2122/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Adressierung der Klageschrift an das nicht existente FA Berlin-Brandenburg und bloßem Hinweis des Gerichts auf das nach Ablauf der Klagefrist liegende Datum des Klageeingangs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Richtet der Prozessbevollmächtigte die Klage an die richtige Anschrift des zuständigen Gerichts, aber statt an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg an ein solches – nicht existentes – FA, ist die durch den Irrtum des Postbediensteten über den richtigen Adressaten in Folge der falschen Bezeichnung eingetretene Fristversäumung entschuldbar. Mit einem Fehler in einem Teil der im Übrigen richtigen Adressatenbezeichnung, der nur bei sehr gründlichem Überprüfen auffallen kann, verletzt der Prozessbevollmächtigte seine Sorgfaltspflicht nicht.

2. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet gleichwohl aus, wenn nicht rechtzeitig nach Wegfall des Hindernisses ein begründeter Wiedereinsetzungsantrag eingeht, weil der Prozessbevollmächtigte es pflichtwidrig unterlassen hat, nach Zugang der gerichtlichen Mitteilung des Klageeingangs, als Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses, die Rechtzeitigkeit des Klageeingangs zu prüfen und er erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist i. S. d. § 56 Abs. 2 FGO durch einen entsprechenden Hinweis des FA von der Verfristung erfährt. Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht nicht auf die Versäumung der Klagefrist hingewiesen hat und neben der Mitteilung des Eingangsdatums der Klage zu deren Begründung aufgefordert hat.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 2, §§ 47, 54; ZPO § 85 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.06.2010; Aktenzeichen IX B 32/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die an das „Finanzamt Berlin-B...

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    Finanzgerichtsordnung / § 56 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]
    Finanzgerichtsordnung / § 56 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]

      (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.  (2) 1Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung ...

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