Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Stundung einer Kindergeldrückforderung infolge Wegzugs der Kinder zum Zweck des Schulbesuchs in die Türkei: Antragsablehnung bei unzureichender Berücksichtigung des Akteninhalts ermessensfehlerhaft. grobe Fahrlässigkeit infolge der unterlassenen Mitteilung des Wegzugs der Kinder. Stundungsablehnung wegen Gefährdung der zu stundenden Forderung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Entscheidung über den Antrag auf Stundung einer Kindergeldrückzahlung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Familienkasse nicht den gesamten Akteninhalt ausgewertet und damit den Sachverhalt nicht einwandfrei und erschöpfend ermittelt hat.
2. Allein die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) wegen des der Kindergeldrückforderung zugrunde liegenden Sachverhalts führt noch nicht zur Stundungsunwürdigkeit des Steuerpflichtigen.
3. Sind die Kinder zum Schulbesuch in die Türkei umgezogen und hat der Steuerpflichtige diesen Wegzug der Familienkasse nicht mitgeteilt, so kann dem Steuerpflichtigen insoweit eine grobe Fahrlässigkeit nur unterstellt werden, wenn er nach Laienverstand hätte erkennen müssen, dass hier rechtlich betrachtet eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes in Frage kommt. Die Familienkasse muss daher anhand der Umstände des Einzelfalles, auch unter Berücksichtigung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers, darlegen, warum sie meint, der Kindesvater habe die Unterlassung der rechtzeitigen Mitteilung des Wegzugs grob fahrlässig begangen.
4. Hat die Familienkasse insgesamt wesentliche aus den Akten erkennbare Sachverhaltselemente für die Beurteilung des Vorliegens von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeachtet und damit ungewürdigt gelassen, wird ihre Entscheidung dadurch ermessensfehlerhaft.
5. Ein Antrag auf Stundung kann wegen Gefährdung der Forderung nur dann abgelehnt werden, wenn der jetzt beitreibbare Betrag den Umständen nach höher ist als der ggf. nach Stundung später beitreibbare Betrag. Nur weil der Schuldner selbstständig tätig ist und sich die beantragte Ratenzahlung über viele Jahre hinziehen würde, kann noch nicht von einer Gefährdung der Forderung ausgegangen werden.
Normenkette
AO §§ 222, 5, 8; EStG § 63 Abs. 1 S. 3, § 68 Abs. 1 S. 1; FGO § 101 S. 2, § 102; StPO § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1
Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.01.2017 wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ¼, die Beklagte ¾.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Stundung eines Rückforderungsanspruchs der Familienkasse aus zu Unrecht gezahltem Kindergeld.
I.1.
Der Kläger, Jahrgang …, ist türkischer Staatsangehöriger, Vater von fünf Kindern (geboren 1996 [Zwillinge], 1998, 2003 und 2005), in C… wohnhaft und seit … als Taxifahrer tätig, seit … selbständig. Die Kinder wurden zunächst in Deutschland beschult. Der Kläger bezog für sie Kindergeld.
2.a)
Die Zwillinge waren seit 2011 bei den Großeltern in B… in der Türkei wohnhaft und gingen dort zur Schule, was der Familienkasse anlässlich eines Antrags auf Fortzahlung des Kindergeldes vom 24.07.2014, bei der Familienkasse eingegangen am 01.08.2014, bekannt wurde, bei der eine Schulbescheinigung der 11. Klasse eines türkischen Gymnasiums für Islamische Priester und Prediger vorgelegt wurde. Am 07.08.2014 stellte die Familienkasse die Kindergeldzahlung für diese Kinder ein. Mit Bescheid vom 03.11.2014 (FG-A Bl. 12) hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab März bzw. ab Juni 2011 auf und forderte gezahltes Kindergeld jeweils bis Juli 2014 zurück mit der Begründung, die Kinder hätten in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und nach abweisender Einspruchsentscheidung vom 02.12.2014 mit Klage und trug vor, die Kinder hätten noch immer ihre Wohnung in Deutschland und seien in allen Schulferien hier. Mit Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.03.2016 14 K 14256/14 wurde der Aufhebungsbescheid bestätigt. Zwar seien regelmäßige Aufenthalte der Kinder in den Ferien in C… glaubhaft gemacht, jedoch reichten diese nach den in der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – genannten Kriterien bei einer Gesamtschau nicht aus, um einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, vielmehr hätten die Kinder ihren Wohnsitz in der Türkei gehabt, die Aufenthalte in C… seien nur Besuchsaufenthalte gewesen.
b)
Im Anschluss an die Einspruchsentscheidung im vorgenannten Verfahren leitete die Familienkasse am 02.12.2014 e...