Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Behandlung von Cateringleistungen. „Rundum-sorglos-Paket”. Anzuwendender Steuersatz
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Abgabe fertig zubereiteter Speisen kann einer Lieferung von Lebensmitteln nur dann gleichgestellt werden, wenn die von dem Unternehmer erbrachten Dienstleistungen nicht erheblich über die Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmittelhandels und -handwerks hinausgehen, es also für alle Beteiligten um die bloße Vermarktung der Speisen geht.
2. Ein Cateringunternehmen, das Kliniken, Pflegeheime, Kindertagesstätten und Schulen mit fertig zubereiteten und portionierten Speisen beliefert und in dabei im Rahmen eines sog. „Rundum-sorglos-Pakets” auch die Ausarbeitung der Speisepläne, die Reinigung von Geschirr und Besteck und – je nach Vertragsgestaltung im Einzelfall – noch weitere Zusatzleistungen erbringt, geht mit diesen Leistungen weit über die reine Vermarktung der Lebensmittel hinaus. Es liegt eine Gesamtleistung vor, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausschließt.
Normenkette
UStG 1999 § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 3 Abs. 9
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der X GmbH und Co. KG, die durch mehrere Organgesellschaften Cateringleistungen gegenüber Kliniken, Pflegeheimen, Kindertagesstätten und Schulen erbracht hat (im Folgenden wird nur die Klägerin als Leistende bezeichnet). Nach den diesen Leistungen zu Grunde liegenden langfristig ausgerichteten Verträgen gab es dabei fünf Varianten.
Nach der Variante 1 fertigten die bei der Klägerin angestellten Mitarbeiter -oder die Mitarbeiter des Einrichtungsbetreibers unter Aufsicht und Anleitung eines bei der Klägerin angestellten Betriebsleiters – in den von den jeweiligen Einrichtungsbetreibern eingerichteten, mit Küchengerätschaften versehenen und zur Verfügung gestellten Küchenräumen oder in von der Klägerin betriebenen Zentralküchen Speisen mittels eigener Zutaten, die sie dann in der Regel portionierten und an diejenigen Orte (Einrichtungen, Stationen oder Speiseräume) verbrachten, an denen die Bediensteten des Einrichtungsbetreibers die Speisen übernahmen und an die zu beköstigenden Personen ausgaben. Die Entfernung zwischen der Küche und den Ausgabestellen für das Essen konnte im Einzelfall mehrere Kilometer betragen. Das Personal der Klägerin holte das Geschirr und die Essensreste später an den Übergabepunkten wieder ab, entsorgte die Essensreste und reinigte Besteck, Geschirr, Küchenutensilien und Küchenräume.
Nach der Variante 2 übernahm das Personal der Klägerin zusätzlich zu den Leistungen der Variante 1 im Namen und für Rechnung des Einrichtungsbetreibers die Ausgabe des Essens und – soweit vorhanden – die Reinigung der Speiseräume.
Nach der Variante 3 gab das Personal der Klägerin im Unterschied zu den Leistungen der Variante 2 das Essen im eigenen Namen und für eigene Rechnung an die zu beköstigenden Personen aus.
Nach der Variante 4 übergab das Personal der Klägerin im Unterschied zu den Leistungen der Variante 1 die portionierten Speisen in der Küche an die Bediensteten des Einrichtungsbetreibers.
Die Variante 5 wich von der Variante 4 insofern ab, als die Reinigung des Geschirrs und des Bestecks sowie die Entsorgung der Speisereste nicht von den Mitarbeitern der Klägerin durchgeführt wurde, sondern von den Mitarbeitern des Einrichtungsträgers, allerdings zum Teil unter Aufsicht des bei der Klägerin angestellten Küchenleiters.
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Januar 2000 unterwarf die Klägerin die Umsätze aus den nach den Varianten 1, 2, 4 und 5 erbrachten Leistungen dem ermäßigten Steuersatz von 7%.
Im Jahr 2000 nahm das Finanzamt Y bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung vor, die den Prüfungszeitraum Januar 2000 umfasste und sich auf die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz – UStG – bezog. Im Prüfungsbericht vom 26.09.2000, auf denen verwiesen wird (Blatt 13 ff. – Blattzahlen ohne weitere Angaben beziehen sich auf die Gerichtsakte –), vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die von der Klägerin ausgeübten Cateringumsätze dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien. Eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz komme nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs nur dann in Betracht, wenn sich die Tätigkeit des Unternehmers in der bloßen Verschaffung der Verfügungsmacht an den Speisen beschränke. Erbringe diese noch weitere Leistungen, wie etwa die Bereitstellung und/oder die Reinigung des Speisesaals, des Mobiliars oder des Geschirrs, so liege insgesamt eine sonstige Leistung vor, die nach dem Regelsteuersatz zu besteuern sei. Dies sei auch hier der Fall, da die Klägerin derartige Dienstleistungen erbracht habe. Dies gelte auch hinsichtlich der gegenüber der Klinik A erbrachten Leistungen. Zwar s...