rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Trotz Absicht zur Wiederanschaffung von Grundbesitz keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen bei Verkauf des einzigen Grundstücks kurz vor Jahresende und anschließend nur noch ausgeübter Verwaltung von Kapitalvermögen
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Kriterium der „Ausschließlichkeit” in § 9 Nr. 2 S. 2 GewStG als Voraussetzung der erweiterten Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen gilt auch in zeitlicher Hinsicht, d.h. das Unternehmen muss während des gesamten Erhebungszeitraums i. S. d. § 14 S. 2 GewStG die Grundstücksverwaltung als Haupttätigkeit ausüben.
2. Dies ist nicht der Fall, wenn die grundstücksverwaltende Tätigkeit mit der Übergabe des einzigen Grundstücks endet und die Tätigkeit des Unternehmens sich danach nur noch auf die Verwaltung des eigenen Kapitalvermögens beschränkt.
3. Daher steht dem Unternehmen, wenn es erst nach elf Monaten des Erhebungszeitraums das einzige Grundstück verkauft und anschließend nur noch Kapitalvermögen verwaltet hat, die erweiterte Gewerbeertragskürzung auch dann nicht zu, wenn ernsthaft beabsichtigt war, künftig wieder ein Grundstück zu erwerben und damit wieder grundstücksverwaltend tätig zu sein. Auch eine in zeitlicher Hinsicht nur geringfügige anderweitige Haupttätigkeit steht der Anwendung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG entgegen.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, § 14 S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für das Jahr 2007 (Streitjahr).
Der Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Verwaltung von Grundstücken. Im Streitjahr erzielte die Klägerin aus der Grundstücksverwaltung Erlöse i. H. v. 141.058,69 EUR. Zudem erwirtschaftete sie sonstige Erlöse von 18,67 EUR, Zinserträge i. H. v. 428,18 EUR sowie weitere Zinsen i. H. v. 2.486,46 EUR, die mit Finanzierungsvorgängen im Zusammenhang standen, die über sogenannte Swap-Geschäfte abgesichert waren.
Im Rahmen der für das Streitjahr eingereichten Gewerbesteuererklärung machte die Klägerin einen erweiterten Kürzungsbetrag i. H. v. 420.808 EUR geltend. Nach den Angaben der Klägerin sei der Kürzungsbetrag ausschließlich aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes in der B.-Allee in C. entstanden; weitere Tätigkeiten seien nicht ausgeübt worden. Der Beklagte erließ daraufhin erklärungsgemäße Bescheide.
Im Jahre 2010 führte der Beklagte bei der Klägerin eine die Jahre 2006 und 2007 umfassende Betriebsprüfung durch. Die Prüfungsfeststellungen fasste die Prüferin im Betriebsprüfungsbericht (BP-Bericht) vom 14. Oktober 2010 zusammen. U. a. versagte die Prüferin die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für Grundstücksunternehmen (Textziffer 22 des BP-Berichts):
Voraussetzung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei, dass das die Kürzung begehrende Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalte und nutze. Die Ausschließlichkeit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes bedeute, dass es notwenig sei, dem Unternehmen für den gesamten Erhebungszeitraum (§ 14 GewStG) den Charakter eines Grundstücksunternehmens zusprechen zu können. Das sei hier nicht der Fall, da nur in dem Zeitraum vom 01. Mai 2006 bis zum 12. Juli 2007 eigener Grundbesitz zum Betriebsvermögen der Klägerin gehört habe, so die Prüferin. Der im Streitjahr geltend gemachte Kürzungsbetrag von 420.808 EUR könne daher nicht berücksichtigt werden.
Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ am 17. Februar 2011 für das Streitjahr entsprechend geänderte Bescheide. Hiergegen führte die Klägerin erfolglose Einspruchsverfahren (verbundene Einspruchsentscheidung vom 29. August 2011), so dass sie am 27. September 2011 Klage erhoben hat.
Soweit die Klage sich zunächst auch gegen die Bescheide über Gewerbesteuer 2007 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2007 gerichtet hat, ist sie in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und das Verfahren insoweit abgetrennt und eingestellt worden.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin das Folgende vor:
Die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht seien – wie der Beklagte mittlerweile selbst einräume – nicht korrekt. Das von ihr, der Klägerin, verwaltete Grundstück sei nicht bereits am 12. Juli 2007 aus ihrem Betriebsvermögen ausgeschieden. Bei diesem Datum handele es sich lediglich um das des Abschlusses des notariellen Vertrags. Der Übergang des Grundstücks sei dann erst zum 30. November 2007 erfolgt; das Grundstück habe also vom 01. Januar bis 30. November 2007 zu ihrem, der Klägerin, Betriebsvermögen gehört.
Im Übrigen habe sie, die Kläge...