rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Steuersatz für Eintrittsgelder zu einem jährlich am selben Ort stattfindenden Volksfest. Veranstalter als Schausteller. Aufführung von Livemusik als Konzert
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Eintrittsgelder für ein einmal jährlich am selben Ort veranstaltetes Fest, bei dem es zu Schaustellungen, Musikaufführungen und unterhaltenden Vorstellungen durch die beauftragten Künstler als Subunternehmer kommt, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz auch dann, wenn der Veranstalter mit seiner Veranstaltung zwar nicht von Ort zu Ort zieht, der Charakter der Veranstaltung aber demjenigen einer von Ort zu Ort ziehenden Veranstaltung deshalb entspricht, weil nach Beendigung der Veranstaltung der öffentliche Straßenbereich und andere Veranstaltungsflächen wieder freigegeben und die Bühnen sowie sonstige Aufbauten entfernt werden müssen.
2. Die Aufführung von Livemusik erfüllt die Anforderungen, die an ein Konzert i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG gestellt werden.
Normenkette
UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a, c, d; UStDV 1999 § 30
Tenor
Unter Abänderung des Bescheides vom 1.6.2005, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.5.2006, wird die Umsatzsteuer für 1999 unter der Maßgabe neu festgesetzt, dass Bruttoumsätze in Höhe von 218.271,55 DM dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen sind, anstatt wie bisher dem Regelsteuersatz.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Klägerin veranstaltet seit Beginn der 90er Jahre einmal jährlich für ca. 10 Tage das Fest X. Hierzu wird jeweils eine Freifläche im Bereich der A-Straße in M angemietet, die von den Besuchern nur gegen Entgelt betreten werden konnte. Auf der Veranstaltung werden in jedem Jahr etwa die gleichen Leistungen angeboten. Es handelt sich dabei um eine Mischung aus Kunst, Kunsthandwerk und Gastronomie. Es treten Kleinkünstler und Gaukler aller Genres auf, wie etwa Zauberer, Bauchredner, Jongleure, Akrobaten und Puppenspieler. Die Auftritte erfolgen auf einer der vier Bühnen oder an geeigneten wechselnden Orten auf dem gesamten Veranstaltungsgelände. Ferner findet Livemusik auf den Bühnen statt. Wegen Einzelheiten des Veranstaltungsinhalts wird auf den sich in der Gerichtakte befindlichen Veranstaltungsplan für 2008 verwiesen.
Die Klägerin stellt die notwendige Ausstattung der Veranstaltung, die durch ihr Personal auf- und abgebaut wird. Die sich auf dem Veranstaltungsgelände befindlichen Stände, Buden und Bühnen gehören der Klägerin zum Teil selbst und werden im Übrigen angemietet. Die tätigen Künstler werden von der Klägerin engagiert. Von den Besuchern in Anspruch genommene gastronomische Leistungen werden diesen gesondert berechnet und sind nicht im Eintrittsgeld enthalten.
Im Streitjahr nahm die Klägerin Eintrittsgelder in Höhe von insgesamt 218.271,55 DM inklusive Umsatzsteuer ein und unterwarf diese in ihrer Umsatzsteuererklärung 1999 dem Regelsteuersatz. Mit Bescheid vom 6.5.2002 stimmte der Beklagte der Umsatzsteuererklärung zu. Am 1.6.2005 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch begehrte die Klägerin erstmalig die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für eine Tätigkeit als Schausteller nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d) Umsatzsteuergesetz – UStG – für die Umsätze aus den Eintrittsgeldern, da die Besucher des Festes die Schaustellerleistungen direkt von ihr, der Klägerin, bezogen hätten.
Durch Einspruchsentscheidung vom 17.5.2006 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte darin aus, dass es an einer für die Qualifikation als Schausteller notwendigen ambulanten Leistung der Klägerin fehle. Da die Klägerin nicht von Ort zu Ort ziehe und die Veranstaltung nur für 10 Tage im Jahr durchführe, sei ihre Leistung eher mit einer ortsfesten Veranstaltung zu vergleichen.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Klage beruft sich die Klägerin zunächst auf den Wortlaut des § 30 UStDV, dessen Definition des Schaustellerbegriffs keine Leistungen an ständig wechselnden Orten erfordere. Sie, die Klägerin, habe von Anfang an die Absicht gehabt, ihre Leistung auch an anderen Orten anzubieten, was ihr jedoch bisher nicht gelungen sei. Auch erfülle sie das Kriterium des ständig wechselnden Ortes mittelbar, da sie die Mehrkosten der dauernden Auf- und Abbauarbeiten zu tragen habe. Eine Abgrenzung zu einem ortsfesten Vergnügungspark könne nicht durch die Häufigkeit der Durchführung einer Veranstaltung getroffen werden.
Weiterhin vertritt die Klägerin die Ansicht, die Eintrittsgelder seien auch nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG steuerermäßigt.
Die Klägerin beant...