rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalbfindung inklusive der darin enthaltenen Überschussbeteiligung als Abfindung für eine auf steuerfreien Beiträgen der Arbeitgeberin beruhenden Betriebsrentenanwartschaft: in voller Höhe nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG steuerbar. kein ermäßigter Steuersatz für mehrjährige Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat die Steuerpflichtige im Zuge der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung ihrer Arbeitgeberin die Kapitalabfindung ihrer ausschließlich auf steuerfreien Beitragsleistungen der Arbeitgeberin beruhenden Anwartschaften auf Zahlung einer Betriebsrente im Sinne von § 1b Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) beantragt und handelt es ausweislich der von der Arbeitgeberin elektronisch übermittelten Leistungsbezugsmitteilung bei den Zahlungen in voller Höhe um Einkünfte i.S. v. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, so fallen auch die in der Kapitalabfindung enthaltenen, als „garantierte Überschussbeteiligung” bezeichneten Geldbeträge unter § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als „lex specialis” und damit nicht in den Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte im Sinne von § 20 EStG, wenn sie mithilfe der zugunsten der Steuerpflichtigen bei der Pensionskasse eingezahlten monatlichen Beiträge erzielt worden sind.

2. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich und tarifbegünstigt, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht (vgl. BFH, Urteil v. 20.9.2016, X R 23/15). Ein der Steuerpflichtigen von Anfang an eingeräumtes Kapitalabfindungsrecht (siehe 1.) ist „vertragsgemäß”, die Ausübung stellt daher keinen aytypischen Ablauf der Einkünfteerzielung dar.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1, 2 Nr. 4, § 22 Nr. 5 Sätze 1-2, § 20

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Prozessbeteiligten streiten um die Frage, ob Einkünfte der Klägerin aufgrund Zahlungen einer Pensionskasse als außerordentliche Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt zu besteuern sind.

Die am 22. März 1949 geborene Klägerin bezog im Streitjahr 2014 durchgängig monatliche Einkünfte in Höhe von rund 927 EUR aus einer Witwenrente seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund (Rentenbezugsbeginn: 1. Juli 2002). Bis zum 31. März 2014 erzielte sie zudem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte der „B… GmbH”. Ab dem 1. April 2014 bezog sie eine weitere Altersrente seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich rund 1 267 EUR aufgrund eigener Beitragsleistungen. Außerdem erhielt sie im Streitjahr von der C… AG folgende Zahlungen:

Zahlungszeitpunkte:

01.02.2014

01.05.2014

Garantiekapital

7 420,00 EUR

10 942,00 EUR

garantierte Überschussbeteiligung

744,69 EUR

1 260,84 EUR

Auszahlungsbetrag

8 164,69 EUR

12 202,84 EUR

Diesen Zahlungen lag eine Entgeltumwandlung zugrunde, die die Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin für die Zeit ab 1. Februar 2006 vereinbart hatte. Im Zuge der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses beantragte die Klägerin mit Zustimmung ihrer Arbeitgeberin die Kapitalabfindung ihrer Anwartschaften auf Zahlung einer Betriebsrente im Sinne von § 1 b Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).

Nach der von der C… AG am 30. Januar 2015 elektronisch übermittelten Leistungsbezugsmitteilung (Bl. 000007 der Steuer- und Rechtsbehelfsakte) handelt es sich bei den Zahlungen in voller Höhe um Einkünfte der Klägerin im Sinne von § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 19. April 2016 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr 2014 auf 7 794,00 EUR fest. Er unterwarf dabei die vorgenannten, von der Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung nicht angegebenen Auszahlungsbeträge als „Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung” der vollen Besteuerung.

Gegen den vorgenannten Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass in den Kapitalzahlungen auch Überschussbeteiligungen enthalten seien. Bei diesen handele es sich um erzielte Zinsen aus den Versicherungsverträgen, die steuerlich als Zinserträge einzustufen seien. Außerdem beantragte sie, die Kapitalzahlungen als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. Hierzu stehe noch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus.

Mit Schreiben vom 3. August 2016 beantragte die Klägerin ein Ruhen des Einspruchsverfahrens. Diesem Antrag gab der Beklagte mit Schreiben vom 20. September 2016 zunächst statt, erklärte die Verfahrensruhe unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Veröffentlichung des relevanten Revisionsurteil vom 20. September 2016 X R 23/15, BStBl II 2017, 347 aber mit weiterem Schreiben vom 23. Februar 2017 für beendet.

Der Beklagte hielt dem Einspruch entgegen, dass Versorgungsleistungen in voller Höhe als sonstige Einkünfte zu besteuern ...

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