rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachliche Zuständigkeit des Betriebs-FA einer KG für die mitunternehmerische Innengesellschaft der KG
Leitsatz (redaktionell)
1. Fehlt dem Betriebs-FA einer KG nach § 16 AO i. V. m. § 17 FVG und der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung des betreffenden Landes die sachliche Zuständigkeit für die mitunternehmerische sich auf die Beteiligung des Hauptgesellschafters der KG beziehende Innengesellschaft in der Rechtsform einer GbR und ist für die doppelstufige Personengesellschaft nicht ausnahmsweise ein gemeinsames Gewinnfeststellungsverfahren, sondern die besondere gesonderte Feststellung i. S. d. § 179 Abs. 2 Satz 3 AO durchzuführen, ist die ohne wirksamen Auftrag i. S. d. § 195 AO vom Betriebs-FA gegenüber der Innengesellschaft erlassene Prüfungsanordnung rechtswidrig und aufzuheben.
2. Für die Besteuerung einer Untergesellschaft ist i. d. R. das Sitz- oder Wohnsitzfinanzamt des Hauptbeteiligten, der zugleich Geschäftsführer der Unterbeteiligungsgesellschaft ist, zuständig.
3. Die Einbeziehung der Unterbeteiligungsgesellschaft in das Feststellungsverfahren der KG ist ermessensfehlerhaft, wenn die Feststellungsbeteiligten ersichtlich eine besondere gesonderte Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 3 AO wünschen und in der Vergangenheit auch durchgeführt haben.
Normenkette
AO §§ 16, 179 Abs. 2 S. 3, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, §§ 196, 195, 127, 118; FVG § 17 Abs. 2 S. 3; Landesverordnung über Zuständigkeiten der Finanzämter
Tenor
Die Prüfungsanordnung vom 06. April 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2006 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Beschluss
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten erlassenen Prüfungsanordnung im Sinne von § 196 Abgabenordnung – AO – zur Durchführung einer Außenprüfung.
Herr A war Kommanditist der G KG. Der Ort der Geschäftsleitung der G KG befand sich in der …str. … in …. Die G KG wurde vom Beklagten steuerlich geführt.
Hinsichtlich seines Kommanditanteils räumte Herr A in den Jahren 2001 und 2002 fünf Unterbeteiligungen ein, und zwar an Herrn B, Frau C, Herrn D, Herrn Dr. E und Frau F. Die Unterbeteiligungsverträge waren so ausgestaltet, dass die Unterbeteiligten Mitunternehmer der Unterbeteiligungsgesellschaft wurden. Zum Geschäftsführer der Unterbeteiligungsgesellschaft wurde Herr A berufen. Der Ort der Geschäftsleitung der Unterbeteiligungsgesellschaft befand sich ebenfalls in der …str. … in …. Wegen der Details der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen verweist der Senat auf die – inhaltlich identischen – Unterbeteiligungsverträge (Bl. 1 ff. der Gesellschaftsvertragsakte des Beklagten).
Die Unterbeteiligungsgesellschaft wurde beim Finanzamt H steuerlich geführt, das auch die Bescheide über die gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungen erließ. Im Jahr 2005 führte das Finanzamt H eine Außenprüfung bei der Untergesellschaft durch, die jedoch nicht abgeschlossen wurde. Gleichzeitig führte der für die Besteuerung der G KG zuständige Beklagte eine Außenprüfung bei der G KG durch. Mit Schreiben vom 10. August 2005 teilte die Betriebsprüfungsstelle des Beklagten dem Veranlagungsbezirk des Beklagten mit, dass die vom Finanzamt H durchgeführte Außenprüfung bei der Unterbeteiligungsgesellschaft übernommen werden solle, und bat um Klärung der Zuständigkeit sowie gegebenenfalls um Übernahme der Besteuerung. Weiterer Schriftverkehr mit dem Finanzamt H findet sich in den dem Senat vorliegenden Akten nicht.
Am 06. April 2006 erließ der Beklagte für die Unterbeteiligungsgesellschaft eine Prüfungsanordnung hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns für die Jahre 2001 bis 2003 und beauftragte Herrn I, der auch die Prüfung der G KG durchführte, mit der Durchführung der Außenprüfung.
Gegen die Prüfungsanordnung richtete sich der fristgerechte Einspruch der Unterbeteiligungsgesellschaft, diese vertreten durch Herrn A. Sie machte geltend, dass der Beklagte nicht zuständig sei. Die sachliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 16 AO in Verbindung mit § 17 Finanzverwaltungsgesetz – FVG – und der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung – FinÄZustVO – des Landes …. Danach sei der Beklagte nur für Körperschaften und Mitunternehmerschaften in der Rechtsform atypisch stiller Gesellschaften an Körperschaften zuständig. Zuständig sei für sie das Finanzamt H, da die Geschäftsleitung im Büro des Steuerberaters A in der …str. … wahrgenommen werde. Die Benennung des Prüfers I sei rechtswidrig, weil dieser signifikant gegen das Steuergeheimnis verstoße und irreversible Schäden entstehen könnten. In der Außenprüfung bei der G KG seien dem Prüfer evidente sachliche Fehler unterlaufen. Die Häufung der Fehler lasse erkennen, dass es dem Prüfer an der gebotenen Objektivität mangele. Der Beklagte übersehe, dass die Unterbeteiligung nicht an der Hauptgesellschaft, sondern an dem Komm...