rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG bei der Einspeisung von Strom über Photovoltaikanlagen
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG ist zu versagen, da durch die entgeltliche Einspeisung des mit Hilfe einer Solaranlage erzeugten Stroms in das allgemeine Stromnetz eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.
2. Auf den Umfang der gewerblichen Tätigkeit kommt es für die Gewerbesteuerkürzung nicht an. Auch eine nur einen Monat oder nur geringfügig ausgeübte gewerbliche Tätigkeit sowie die Tatsache, dass nur an einen Netzbetreiber geliefert wird, steht der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für den gesamten Erhebungszeitraum entgegen.
3. Die Stromerzeugung und -einspeisung stellen auch keine Nebengeschäfte dar, die dem Begriff der Grundstücksverwaltung zuzurechnen und deshalb für die Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung unschädlich sind.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. Gewerbesteuergesetz – GewStG –.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit A's… bebauten Grundstücks in …. Sie vermietet die A's… an Gewerbetreibende. Zudem ist sie Eigentümerin weiterer vermieteter Wohn- und Gewerbeimmobilien.
Auf den Dächern der A's… ließ die Klägerin zwei Photovoltaikanlagen installieren. Eine 180 kw-Anlage wurde im Dezember 2003 an die Klägerin übergeben. Die Anschaffungskosten beliefen sich auf … EUR. Eine 30 kw-Anlage wurde im Dezember 2004 angeschafft. Die Anschaffungskosten beliefen sich auf ca. … EUR. Zudem aktivierte die Klägerin im Dezember 2004 Solarmodule mit Anschaffungskosten von …EUR. Diese Module wurden im Jahr 2005 weiterveräußert. Der mit den Photovoltaikanlagen produzierte Strom wurde nicht für den Betrieb der A's… genutzt, sondern gegen Vergütung in das allgemeine Stromnetz eingespeist.
Der Beklagte setzte den Gewerbesteuermessbetrag für die Streitjahre zunächst erklärungsgemäß mit Bescheiden vom … Februar 2006 unter Berücksichtigung der erweiterten Kürzung mit … EUR für 2003 und mit 0,– EUR für 2004 fest. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung – AO –.
Im Jahr 2007 führte der Beklagte eine Außenprüfung bei der Klägerin durch, die u. a. auch die Streitjahre umfasste. Die Außenprüfer stellten sich auf den Standpunkt, dass der Betrieb der Photovoltaikanlagen keine mit der Vermietungstätigkeit unmittelbar zusammenhängende Nebentätigkeit sei. Es liege eine Tätigkeit mit gewerblichem Charakter vor. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG sei deshalb nicht zu gewähren.
Der Beklagte folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erließ am … März 2008 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Gewerbesteuermessbescheide, in denen er die Gewerbesteuermessbeträge mit … EUR für 2003 und mit … EUR für 2004 festsetzte.
Dagegen richteten sich die Einsprüche der Klägerin vom 24. April 2008, die sie jedoch nicht begründete und die der Beklagte mit einer Einspruchsentscheidung vom … August 2008 als unbegründet zurückwies.
Mit ihrer am … August 2008 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Aberkennung der erweiterten Kürzung. Sie ist der Meinung, dass die Photovoltaikanlagen nicht zu gewerblichen Einkünften führen würden, da der erzeugte Strom nur an einen Netzbetreiber geliefert werde. Es fehle damit an der notwendigen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Zudem handele es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der Vermietung. Nach Ablauf der vorgesehenen Zeit der Einspeisung sei eine Eigennutzung des produzierten Stromes vorgesehen. Nach dem Zweck der Vorschrift sei der Begriff der Ausschließlichkeit einschränkend auszulegen. Im Jahr 2003 seien mit der Photovoltaikanlage keine Erträge erzielt worden. Im Jahr 2004 habe die Einspeisevergütung weniger als 5 % der gesamten Einnahmen ausgemacht.
Der Berichterstatter hat die Klage mit einem der Klägerin am … Oktober 2011 zugestellten Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2011 abgewiesen, und die Klägerin hat mit einem am … November 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz mündliche Verhandlung beantragt.
Die Klägerin beantragt,
die geänderten Gewerbesteuermessbescheide für 2003 und 2004 vom … März 2008 und die Einspruchsentscheidung vom … August 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, wonach die erweiterte Kürzung zu versagen ist. Die Erzeugung und Einspeisung von Strom stellten eine gewerbliche Tätigkeit dar. Die Vorschrift sehe keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit vor. Es liege keine unschädliche Nebentätigkeit vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die geänderten Gewerbesteuermessbescheide vom … März 2008 und die Einspruchsentscheidung vom … August 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin n...