rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnung gewinnunabhängiger Vergütungen des stillen Gesellschafters. § 8 Nr. 3 GewStG ist hinsichtlich reiner Inlandssachverhalte gemeinschaftsrechtskonform. keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 24 GewStG bei Erzielung von Erträgen aus der Hingabe von Darlehen
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch eine gewinnunabhängige Mindestvergütung des stillen Gesellschafters gehört zu den Gewinnanteilen i. S. d. § 8 Nr. 3 GewStG.
2. § 8 Nr. 3 GewStG ist bezogen auf reine Inlandssachverhalte als sachgerecht und folgerichtig anzusehen und mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar.
3. § 3 Nr. 24 GewStG setzt voraus, dass der Geschäftsbetrieb des Unternehmens sich darauf beschränkt, im öffentlichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe Beteiligungen zu erwerben. Es dürfen demnach nur Beteiligungserträge, nicht aber Erträge aus der Hingabe von Darlehen erwirtschaftet werden.
Normenkette
GewStG § 8 Nrn. 1, 3, § 3 Nr. 24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von gewinnunabhängigen Entgelten an stille Gesellschafter.
Die Klägerin ist im Bereich der kommerziellen Biotechnologie/Proteom-Forschung tätig. Im streitigen Zeitraum war die X – gesellschaft mbH (X), die selbst gemäß § 3 Nr. 24 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der Gewerbesteuerpflicht befreit ist, als stille Gesellschafterin an dem Unternehmen der Klägerin beteiligt. Nach dem Vertrag über die Errichtung der stillen Gesellschaft hatte die X eine Einlage in Höhe von EUR … zu leisten, die für ein bestimmtes Investitionsvorhaben zu verwenden war. Die stille Gesellschaft begann am Tage der Unterzeichnung des Vertrages im August 2003; sie ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet; nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses sind die gewährte Einlage sowie nicht ausgezahlte Gewinnanteile an die X auszuzahlen. Die X erhält eine gewinnunabhängige Mindestvergütung in Höhe von 8 % p.a. auf die geleistete Einlage sowie ein gewinnabhängiges Entgelt in Höhe von 12 % der erwirtschafteten Jahresüberschüsse. Die Beteiligung der X am Verlust wurde ausgeschlossen.
In den Streitjahren erwirtschaftete die Klägerin keine Gewinne. Sie leistete Zahlungen in Höhe von EUR … (2004), EUR … (2005) bzw. EUR … (2006) an die X. Der Beklagte behandelte die Zahlungen als Gewinnanteile des stillen Gesellschafters gemäß § 8 Nr. 3 GewStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass diese Zahlungen ihrem Gewerbeertrag als Dauerschulden gemäß § 8 Nr. 1 GewStG und somit nur zur Hälfte hinzuzurechnen seien. Sie macht geltend, dass die Zahlungen an die X nicht als Gewinnanteil des stillen Gesellschafters gewertet werden dürften, weil sie auch dann zu leisten waren, wenn – wie in den Streitjahren – ein Gewinn tatsächlich gar nicht erzielt wurde. Es könne sich demgemäß nicht um einen Gewinnanteil handeln. Die vereinbarte Festvergütung sei in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand zu behandeln. Daran zeige sich, dass die Ebene der Gewinnermittlung und nicht die der Gewinnverwendung betroffen sei. Zudem laufe die Interpretation des Beklagten der Intention des § 3 Nr. 24 GewStG zuwider, weil der Förderzweck dieser Vorschrift durch die volle Hinzurechnung der Zahlungen an die stille Gesellschafterin beeinträchtigt werde. Auch der Gleichheitssatz spreche für eine Behandlung der Zahlungen an die X als Dauerschulden i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein Darlehensvertrag mit fester Verzinsung und eine stille Beteiligung mit ausschließlich gewinnabhängiger Vergütung jeweils als einzelne Verträge oder in einer einheitlichen Urkunde abgeschlossen würden. Hätte man den Abschluss zweier getrennter Verträge gewählt, so wäre die Festvergütung zweifelsfrei als Dauerschuld anzusehen gewesen. Der hier zu entscheidende Fall dürfe nicht anders behandelt werden. Schließlich verstoße § 8 Nr. 3 GewStG gegen das Diskriminierungsverbot. Der Fall sei vergleichbar dem Fall, dass ein Empfänger von Gewinnanteilen deshalb nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen sei, weil er nicht im Inland ansässig sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei eine solche Ungleichbehandlung nur dann zu rechtfertigen, wenn der von dem Angehörigen eines Mitgliedstaates erlittene steuerliche Nachteil durch eine entsprechende steuerliche Begünstigung desselben Staatsangehörigen kompensiert würde. Ein solcher Ausgleich werde jedoch weder im Rahmen des § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG – zu dem die EuGH-Rechtsprechung ergangen ist – noch im Rahmen von § 8 Nr. 3 GewStG gewährt. Diese Diskriminierung bestehe auch im Streitfall. Sie, die Klägerin, werde diskriminiert, weil der Empfänger der Zahlungen von der Gewerbesteuerpflicht befreit sei. Die Diskriminierung bestehe darin, dass die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG bei wortgleichem Abschluss des stillen Beteiligungsvertrages mit einem im Inland steuerpflichtigen stillen ...