rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung einer übertragenen Biokraftstoffquote aufgrund eines Quotenhandelsvertrages. bilanzielle Zuordnung von Biomengen. Biomethan aus dem Ausland
Leitsatz (redaktionell)
1. Voraussetzung für die Anrechnung eines Biokraftstoffs auf die Erfüllung der Quotenverpflichtung ist zunächst, dass er ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung erzeugt worden ist.
2. Aus den Regelungen der § 37a BImSchG und § 37b BImSchG lässt sich keine Voraussetzung dahingehend entnehmen, dass eine rein bilanzielle Zuordnung von Biomengen zu den in Verkehr gebrachten fossilen oder biogenen Kraftstoffmengen nicht möglich sei. Die Anrechenbarkeit ist auch nicht auf Biomethan nur aus Deutschland beschränkt.
Normenkette
BImSchG § 37a Abs. 5-6, § 37d Abs. 2 Nr. 1
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 20.03.2020, Gz.: …, für das Kalenderjahr 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2020, wird dahingehend abgeändert, dass weitere -76.581,82 kg Kohlenstoffdioxid-Äquivalent für das Jahr 2018 durch Anrechnung der durch die B… AG als Quotenübernehmender gemäß § 37a Abs. 6 BImSchG in Verkehr gebrachten Menge Biomethan von 909,091 MWh berücksichtigt werden.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer übertragenen Biokraftstoffquote aufgrund eines Quotenhandelsvertrages.
Die Klägerin versorgt ihre Kunden mit Kraftstoffen und Heizölprodukten. Sie ist gesetzlich dazu verpflichtet, bei den von ihr in Verkehr gebrachten Kraftstoffen einen vorgegebenen Anteil von Biokraftstoffen – die sogenannte Treibhausminderungsquote – zu erreichen. Zur Erfüllung ihrer Biokraftstoffquote für das Jahr 2018 vereinbarte sie u.a. mit Vertrag vom 04.04.2019 mit der B… AG, dass diese ihre Biokraftstoffquote in Höhe von insgesamt 372.227 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent, die sie im Jahr 2018 in den Verkehr gebracht hat, auf die Klägerin überträgt.
Gegenstand des Vertrages war das Inverkehrbringen von insgesamt 909.090,91 kWh Biomethan (dem tatsächliche Emissionen in Höhe von minus 76.581,82 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent zugeordnet wurden), welches zuvor durch die C… GmbH aus dem europäischen Ausland (Ungarn) über die Gasverteilernetze importiert wurde. Auf den Vertrag wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen (Anlage K 9, Bl. 92–96 der Verfahrensakte).
Mit ihrer Jahresquotenanmeldung für das Jahr 2018 teilte die Klägerin dem Beklagten unter Vorlage des Quotenübertragungsvertrages u.a. mit, dass sie zur Erfüllung ihrer Quotenverpflichtung für 909.090,91 kWh Biomethan vertraglich die B… AG verpflichtet habe und meldete die vertragsgegenständliche Biomethanmenge zur Feststellung ihrer Biokraftstoffquote an.
Die Biokraftstoffquote für die Klägerin wurde mit Bescheid vom 20.03.2020 festgestellt. Hierbei erkannte der Beklagte die mit dem Quotenübertragungsvertrag mit der B… AG über 909.090,91 kWh Biomethan vereinbarte Menge nicht zu Gunsten der Klägerin an, da die Anrechnungsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein, mit dem sie sich gegen die Nichtanerkennung des Quotenübertragungsvertrages mit der B… AG wandte. Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 19.11.2020 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück, da die Anrechnungsvoraussetzungen beim Quotenverkäufer, der B… AG, nicht vorgelegen hätten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen (Bl. 8 ff. der Verfahrensakte).
Hiergegen richtet sich die fristgerechte Klage. Die B… AG habe das Biomethan aufgrund der vertraglichen Verpflichtung zu Gunsten der Klägerin in Verkehr gebracht. Dies sei nach § 37a Abs. 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung im Streitjahr (BImSchG) auch zulässig. Sowohl bei der Biomethanproduktion als auch in der nachfolgenden Lieferkette sei das Prinzip der Massenbilanzierung eingehalten worden. Die Übertragung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolge über die staatliche Web-Anwendung D…. Durch die Buchung von Kapazitäten an den Grenzpunkten Ungarn-Österreich und Österreich-Deutschland werde gewährleistet, dass das Biomethan aus Ungarn auch physisch nach Deutschland gelange. Die gesetzlichen Anforderungen seien erfüllt. Die aus Ungarn stammenden Biomethanmengen seien im Rahmen des E… EU Zertifizierungssystems massenbilanziert und anschließend in Deutschland vertankt worden. Die Ablehnung könne nicht auf die Absätze 70 und 71 der Vorläufigen Fassung der Dienstvorschrift zur Überwachung der Einhaltung der Treibhausga...