rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerpflicht von Beiträgen zu einem Versorgungswerk

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Zahlung von Pflichtbeiträgen zu einem Versorgungswerk für ein nicht rentenversicherungspflichtiges Vorstandsmitglied durch die Aktiengesellschaft unterliegt als steuerpflichtiger Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug.

2. Eine (berufsrechtlich begründete) Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ist nicht gleichbedeutend damit, dass das betreffende Mitglied in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht der Versicherungspflicht unterläge.

 

Normenkette

EStG 2002 § 3 Nr. 62, § 19 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.05.2010; Aktenzeichen VI B 111/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Lohnsteuerpflichtigkeit von Beiträgen zu einem Versorgungswerk.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 500.000 EUR, eingeteilt in 80.000 Stückaktien.

Zum 01. April 1998 stellte die Klägerin Herrn K als Vorstandsassistent an. K ist von Beruf Tierarzt und als solcher Pflichtmitglied in der Tierärztekammer B. Aufgrund eines Beschlusses der Tierärztekammer B vom 06. Mai 1992 sind deren Mitglieder an das Versorgungswerk der Landestierärztekammer C angeschlossen. K ist seit dem 01. September 1995 Mitglied dieses Versorgungswerks. In dem im Mai 1998 abgeschlossenen Anstellungsvertrag mit K verpflichtete sich die Klägerin, 50 % des vom Versorgungswerk festgesetzten Beitrags zu erstatten.

Im November 2000 beschloss der Aufsichtsrat der Klägerin, K mit Wirkung zum 01. Januar 2001 zum Vorstand zu bestellen. Der bisherige Anstellungsvertrag wurde durch einen am 02. Januar 2001 abgeschlossenen neuen Anstellungsvertrag für einen Vorstand ersetzt. Gemäß § 1 Abs. 3 des neuen Anstellungsvertrags unterliegt K als Vorstand einem umfassenden Weisungsrecht des Aufsichtsrats, das dieser generell über eine Geschäftsordnung sowie im Einzelfall auf der Grundlage von Beschlüssen ausüben kann. K ist mit 10 der 80.000 Stückaktien am Grundkapital der Klägerin beteiligt.

In § 6 Abs. (3) des Anstellungsvertrags heißt es, die Klägerin trage aufgrund der Pflichtmitgliedschaft des K im Versorgungswerk 50 % der Beiträge zur Rentenversicherung. Die von der Klägerin hierdurch übernommenen Beitragsanteile wurden nicht an K ausgezahlt, sondern jeweils direkt an das Versorgungswerk entrichtet. Den ab Januar 2002 von ihr gezahlten Beitragsanteil in Höhe von monatlich 358,13 EUR unterwarf die Klägerin zunächst dem Lohnsteuerabzug (173,16 EUR zuzüglich Solidaritätszuschlag von 9,49 EUR = 182,65 EUR). In der Abrechnung der Bezüge des K für Dezember 2002 wies die Klägerin eine Einmalzahlung in Höhe von 4.277,37 EUR aus, die sich auf den im Jahr 2001 geleisteten anteiligen Beitrag der Klägerin zum Versorgungswerk bezog. Auch diesen Betrag unterwarf die Klägerin zunächst der Lohnsteuer (2.078,00 EUR zuzüglich Solidaritätszuschlag von 114,29 EUR = 2.192,29 EUR). Insgesamt meldete die Klägerin beim Beklagten für den Zeitraum Januar bis Dezember 2002 einen Gesamtbetrag an abzuführender Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Höhe von 13.073,79 EUR.

Nach einer Überprüfung der Lohnberechnung meinte die Klägerin, sie habe die von ihr geleisteten anteiligen Beiträge zum Versorgungswerk zu Unrecht in die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage einbezogen. Sie reichte deshalb am 29. Januar 2003 beim Beklagten eine korrigierte Lohnsteueranmeldung über nun noch 8.692,34 EUR ein; hierbei brachte sie von der bisher angemeldeten Summe die Beträge für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag aus den monatlichen Beitragsleistungen zum Versorgungswerk (12 × 182,65 EUR = 2.191,80 EUR) sowie aus der Einmalzahlung (2.192,29 EUR) in Abzug.

Der Beklagte versagte der korrigierten Anmeldung zunächst schriftlich (07. März 2003) die gemäß § 168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) erforderliche Zustimmung. Mit Bescheid vom 19. März 2003 setzte er sodann den zunächst angemeldeten Betrag von 13.073,79 EUR fest. Die Klägerin legte sowohl gegen das Ablehnungsschreiben (am 20. März 2003) als auch gegen den Festsetzungsbescheid (am 03. April 2003) Einspruch ein. Den Einspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 19. März 2003 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2003 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 14. Juli 2003 Klage erhoben.

Die Klägerin meint, die Lohnsteuersumme sei auf den Betrag von 8.692,34 EUR zu korrigieren. Die anteiligen Beiträge zum Versorgungswerk seien gemäß § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei; dies habe sie bei ihrer ursprünglichen Anmeldung versehentlich nicht berücksichtigt. K sei als Tierarzt Pflichtmitglied im Versorgungswerk und dem gemäß aufgrund gesetzlicher bzw. auf Gesetz beruhender Vorschriften zum Zahlen der Beiträge verpflichtet. Dass Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften gemäß § 1 Satz 4 des Sozialgesetzbuchs – Sechstes Buch (SGB VI) nicht von der Rentenversiche...

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