rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abzug von Aufwendungen für eine Hochzeit mit einem kanadischen Staatsbürger als außergewöhnliche Belastungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Außergewöhnliche Belastungen liegen nach § 33 Abs. 1 EStG vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Nach § 33 Abs. 2 EStG erwachsen Aufwendungen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen

2. Kosten einer Eheschließung können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie deshalb besonders hoch sind, weil einer der Ehepartner ausländischer Staatsbürger ist.

3. Aus Art. 6 Abs. 1 GG lässt sich kein Anspruch auf unbeschränkte Subventionierung ehebedingter Aufwendungen ableiten.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1-2; GG Art. 6 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Abzug von Aufwendungen für eine Hochzeit mit einem kanadischen Staatsbürger als außergewöhnliche Belastungen.

Die Hochzeit dieses kanadischen Staatsbürgers mit der Klägerin fand am 02.01.2010 in Brandenburg statt. Ende 2010 übersiedelte die Klägerin nach Kanada.

Im Streitjahr fielen Kosten für die Eheschließung i.H.v. 2.082,76 EUR an. Davon entfielen 1.322,38 EUR auf den Flug des Bräutigams zur Hochzeit, den die Klägerin bezahlt hatte. Ferner entfielen 180 EUR auf die Anmietung eines ausgemusterten Flugzeugs als Ort der Eheschließung, weitere 80 EUR als besondere Verwaltungsgebühr für die Vornahme der Amtshandlung in dem Flugzeug. Die restlichen Aufwendungen entfielen im Wesentlichen auf Verwaltungsgebühren und wurden zum Teil auch vom Bräutigam getragen. Im Folgejahr entstanden noch weitere Aufwendungen i.H.v. 700,44 EUR für Dolmetscherdienste. Aufwendungen für Kleidung und die Beköstigung von Gästen werden nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.

Die Bezüge der Klägerin betrugen im Streitjahr 27.850 EUR. In ihrem Haushalt lebten eine im Jahre 2000 geborene Tochter und ein im Jahr 1989 geborener Sohn, der als Auszubildender einen Bruttoarbeitslohn von 11.782 EUR erzielte. Der kanadische Bräutigam erzielte in 2009 ein Einkommen vor Steuern in Höhe von umgerechnet 38.886 EUR.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2009 machte die Klägerin Aufwendungen für die Eheschließung i.H.v. 2.082,76 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dem folgte der Beklagte nicht und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 18.06.2010 auf 696 EUR fest. Dagegen legte die Klägerin am 12.07.2010 Einspruch ein, dem der Beklagte hinsichtlich nicht mehr streitbefangener Scheidungskosten teilweise abhalf, indem er mit Bescheid vom 29.12.2010 die Einkommensteuer auf 388 EUR herabsetzte.

Daraufhin hat die Klägerin am 31.01.2011 Klage erhoben.

Mit Einspruchsentscheidung vom 16.03.2011 hat der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin macht geltend, dass die Hochzeit mit ihrem Bräutigam zwangsläufig gewesen sei, da sie nur dadurch innerhalb überschaubarer Zeiten zuverlässig eine Aufenthaltserlaubnis in Kanada habe erreichen können. Ferner seien sowohl die Anreise des Bräutigams als auch die Verwaltungsgebühren erforderlich gewesen, um die Hochzeit in Deutschland durchführen zu können. Die Aufwendungen seien auch außergewöhnlich, da es nach wie vor einen Ausnahmefall darstelle, wenn zwei Partner mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten die Ehe eingingen. Bei Ehegatten, die die gleiche Staatsangehörigkeit hätten und aus demselben Herkunftsland kämen, wären die streitigen Aufwendungen nicht oder nur in ganz geringer Größenordnung angefallen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die streitbefangenen Aufwendungen im Wesentlichen getragen habe, da der Bräutigam bei Besuchen in Kanada sämtliche Kosten auch für die Tochter getragen habe und für sämtliche erhebliche Immigrationskosten gerade gestanden habe.

Die Klägerin beantragt,

abweichend vom Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 29.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2011 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer außergewöhnlicher Belastungen i.H.v. 2.082,76 EUR festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unbegründet

Die Kosten im Zusammenhang mit einer Eheschließung seien nicht zwangsläufig, da diese weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig seien. Ein dauerhaftes Zusammenleben von Partnern sei heute auch ohne Eheschließung ohne weiteres möglich. Ferner seien wesentliche Teile der Aufwendungen dem Bräutigam zuzuordnen. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem besonderen Ort der Eheschließung seien...

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