rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bilanzielle Korrektur eines zunächst falsch erfassten Mietkaufvertrages
Leitsatz (redaktionell)
Wurde ein Mietkaufvertrag (im Streitfall über einen LKW) zunächst bilanziell fälschlich als Mietvertrag behandelt und das Wirtschaftsgut daher zu Unrecht nicht aktiviert, so ist der Fehler im ersten noch nicht bestandskräftig veranlagten Wirtschaftsjahr dadurch zu berichtigen, dass das Wirtschaftsgut mit dem Wert zu aktivieren ist, mit dem es bei unterstellter von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde.
Normenkette
EStG 1990 § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7; EStG 1997 § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7; HGB § 246 Abs. 2, § 252 Abs. 1 Nr. 3
Tenor
Die geänderten Bescheide über Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1996 bis 1998 vom 20. Februar 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2005 werden dahin gehend geändert, dass die AfA-Bemessungsgrundlage des Lkw … um 42.874 DM erhöht wird (Buchwert des Lkw … zum 1. Januar 1996 somit: 113.873 DM).
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist die bilanzielle Korrektur eines zunächst falsch erfassten Mietkaufvertrags.
Die Klägerin schloss am erstem Dezember 1993 einen Mietkaufvertrag mit der B.-Leasing GmbH über den Erwerb eines Lkw … mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Es wurden eine Anzahlung in Höhe von 14.817,20 DM sowie monatliche Raten in Höhe von 3.403 DM vereinbart. Die Klägerin behandelte den Mietkauf als Miete und aktivierte das Fahrzeug nicht. Stattdessen erfasste sie die Anzahlung im Jahr 1993 über einen Rechnungsabgrenzungsposten, den sie in den folgenden vier Jahren über das Konto … „Kfz Leasing” erfolgswirksam auflöste. Die monatlichen Raten erfasste die Klägerin auf dem Konto … „Mietkauf Fahrzeuge” als Aufwand.
Der Beklagte führte für die Jahre 1996 bis 1998 eine Außenprüfung bei der Klägerin durch; die Bescheide für die Vorjahre sind bestandskräftig. Der Außenprüfer war der Auffassung, dass der Mietkaufvertrag einen Kaufvertrag darstelle mit der Folge, dass die Klägerin wirtschaftliche Eigentümerin des Lkw geworden sei. Das Fahrzeug sei mit seinen Anschaffungskosten in Höhe von 148.172 DM zu aktivieren. Der Ratenkredit stelle zugleich eine zu passivierende Verbindlichkeit in Höhe von 163.344 DM dar. Die bereits gezahlten Mietkaufzahlungen in Höhe von insgesamt 77.173 DM hätten das bislang noch nicht gebuchte Darlehen gemindert und seien gewinnneutral durch eine Minderung des Restbuchwerts des Lkw zu erfassen, der somit zum 1. Januar 1996 70.999 DM betrage (Anschaffungskosten 148.172 DM ./. Mietaufwand 77.173 DM). Darauf sei eine lineare AfA mit einer Restlaufzeit von 83 Monaten vorzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf den Abschlussbericht der Außenprüfung vom 3. Februar 2004 (Anlage 5).
Der Beklagte folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erließ am 20. Februar 2004 geänderte Bescheide für die Streitjahre.
Die Einsprüche der Klägerin vom 17. März 2004, mit denen sie die Erhöhung des Abschreibungsvolumens um 42.874 DM begehrte, blieben ohne Erfolg. Gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 27. Juni 2005 richtet sich die am 15. Juli 2005 bei Gericht eingegangene Klage.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin den Mietkauf des Lkw zu Unrecht als Miete angesehen hat, da die Klägerin wirtschaftliche Eigentümerin des Lkw geworden ist. Unstreitig ist außerdem, dass die Nutzungsdauer des Lkw neun Jahre beträgt.
Die Klägerin ist aber der Auffassung, dass der Lkw zum 1. Januar 1996 mit den um die fiktive AfA geminderten fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen ist; denn dies sei der Wert, der sich ergäbe, wäre das Wirtschaftsgut von Anfang an richtig bilanziert worden. Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von neun Jahren betrage die Abschreibung in den Kalenderjahren 1993 bis 1995 25/108 der Anschaffungskosten und belaufe sich auf 37.811 DM. Der Bilanzansatz zum 1. Januar 1996 betrage somit 113.873 DM (Anschaffungskosten 148.172 DM ./. fiktive AfA 34.299 DM).
Das Darlehen sei mit dem Rückzahlungsbetrag zum 1. Januar 1996 zu passivieren. Die vor diesem Zeitpunkt als Aufwand gebuchten Raten könnten das Ergebnis nicht beeinflussen, da die Veranlagungen der Jahre 1993 bis 1995 nicht mehr geändert werden könnten. Eine Vermischung der Darlehenszahlungen mit den fiktiven Abschreibungen des Lkw scheide wegen des Grundsatzes der Einzelbewertung und aufgrund des Saldierungsverbots aus (§§ 246 Abs. 2, 252 Abs. 1 Nr. 3 Handelsgesetzbuch – HGB –).
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 8. Juni 2009 die Klage hinsichtlich der Bescheide über die gesonderte Feststellung gem. § 47 KStG zum 31. Dezember 1996, 31. Dezember 1997 und zum 31. Dezember 1998 zurückgenommen. Der Berichterstatter hat daraufhin das Verfahren insoweit abgetrennt und eingestellt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die geänderten Bescheide über Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag für ...