rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung des Hauptzollamts nach dem Mindestlohngesetz bei einem im EU-Ausland (hier: Polen) ansässigen Unternehmen der Transport- und Logistikbranche zur Klärung der Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes: EU- und verfassungsrechtliche Zulässigkeit, Ermessensausübung bei Prüfungsanordnung, vorlagepflichtige Unterlagen, Zweijahresfrist für Überprüfung
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch wenn ein Unternehmen der Transport- und Logistikbranche in Polen ansässig ist und auf die mit seinen Fahrern geschlossenen Arbeitsverträge grundsätzlich polnisches Recht anwendbar ist, unterliegt das Unternehmen dem Mindestlohngesetz und der Überprüfung durch das zuständige Hauptzollamt, wenn es widersprüchliche Erklärungen zum Einsatz mehrerer Mitarbeiter im Inland gemacht hat und mit der Prüfung zunächst festgestellt werden soll, ob überhaupt ein Anknüpfungspunkt für die Geltung des Mindestlohngesetzes bezüglich dieser Fahrer gegeben ist. Somit ist auch eine Überprüfung zulässig, ob wie später angegeben nur Transitverkehr durchgeführt worden ist (Ausführungen zur Ermessensausübung des Hauptzollamts bei Erlass einer Prüfungsverfügung nach dem Mindestlohngesetz).
2. Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns auch im Speditions- und Transportsektor und die damit verknüpften Nachweis- und Kontrollvorschriften stehen im Einklang mit Europarecht sowie Verfassungsrecht und verstoßen insbesondere nicht gegen die auch im Verkehrssektor geltende Dienstleistungsfreiheit (Art. 56, 58 Abs. 1 i. V. m. Art. 91 AEUV), die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 ff. AEUV) sowie das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG), den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
3. Es steht im Ermessen des Hauptzollamts, im Rahmen einer Mindestlohnprüfung nicht nur die nach § 17 Abs. 1 MiLoG (bzw. § 1 Abs. 1 MiLoAufzV) zu führenden Aufzeichnungen, sondern auch weitere Unterlagen wie CMR-Frachtbriefe, Daten der Fahrerkarten im DDD-Format, GPS-Fahrzeugdaten anzufordern und zu prüfen. Die Prüfungsbefugnis ist auch nicht lediglich auf den Zeitraum beschränkt, in dem sich die Fahrer im Bundesgebiet aufhalten.
4. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Unterlagen nach §§ 15 S. 1 Nr. 1, 2 MiLoG besteht auch dann noch, wenn vor Ablauf von zwei Jahren eine Prüfungsanordnung erlassen worden ist, mittlerweile mehr als zwei Jahre vergangen sind und dies auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Prüfungsverfügung durch den Arbeitgeber zurückzuführen ist.
Normenkette
SchwarzArbG § 2 Abs. 1 Nrn. 4-5, §§ 4-5, 22; MiLoG § 2 Abs. 1, §§ 14, 15 S. 1, §§ 16, 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 1 Abs. 2, §§ 20, 22; AEntG § 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1; Rom-I VO Art. 1 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1-3, Art. 8; AEUV Art. 34, 56, 58, 91; MiLoMeldV § 3 Abs. 2, § 2 Abs. 3; MiLoAufzV § 1 Abs. 1; EGV 1072/2009 Art. 17; FGO § 41
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin, eine im Bereich Spedition, Transport und Logistik tätige juristische Person polnischen Rechts, wendet sich gegen eine Prüfungsverfügung nach dem Mindestlohngesetz.
Die Klägerin übermittelte der Bundesfinanzdirektion West, jetzt: Generalzolldirektion, Anfang August 2016 auf dem dafür vorgesehenen Vordruck ihre Einsatzplanung für den Zeitraum vom 4. August bis 30. September 2016. Das von ihr nicht unterzeichnete Formular enthielt die Angabe, im genannten Zeitraum würden im Bundesgebiet drei Mitarbeiter für „Der Transit” eingesetzt.
Der Beklagte erließ am 23. September 2016 eine Prüfungsverfügung, mit der er bis zum 7. November 2016 die Vorlage von Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen, Nachweisen über die Zahlung der Löhne, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Firma und Anschrift der jeweiligen Auftraggeber für zwei der drei in der Meldung angegebenen Arbeitnehmer im Zeitraum vom 4. August bis 30. September 2016 verlangte. Da die Klägerin eine Einsatzplanung gemeldet habe, gehe er davon aus, dass die Arbeitnehmer im Kabotageverkehr oder im grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung im Inland beschäftigt würden.
Die Klägerin legte am 27. Oktober 2016 Einspruch ein. Sie machte geltend, das Mindestlohngesetz führe letztlich zu einer Marktabschottung. Die durch das Gesetz bewirkte Rechtsunsicherheit und der unverhältnismäßige bürokratische Aufwand seien europarechts- sowie verfassungswidrig. Zudem sei das Mindestlohngesetz auf die Transportbranche unanwendbar. Sollte es doch anwendbar sein, fehle eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Prüfungsanordnung. Bereits in der überobligationsmäßig erfolgten Meldung habe die Klägerin angegeben, dass die Mitarbeiter lediglich Transitfahrten durchführten. Anhaltsp...