rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen einer GmbH für die Feier von Firmenjubiläum und Geburtstag ihres Gesellschafter-Geschäftsführers als vGA. Eine Auteilung ist mangels Aufteilungsmöglichkeit nicht möglich
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Vorliegen von Betriebsausgaben setzt voraus, dass eine private Mitveranlassung i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG allenfalls von untergeordneter Bedeutung ist.
2. Bei den Aufwendungen einer GmbH für die Feier ihres Firmenjubiläums, neben dem als gleichberechtigter Anlass ein runder Geburtstag ihres (zu 50 % beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführers steht, handelt es sich nicht um abzugsfähigen Betriebsausgaben, sondern eine vGA.
3. Es ist nicht ersichtlich, nach welchen Grundsätzen eine Aufteilung der Kosten stattfinden könnte, wenn alle Eingeladenen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sowohl das eine als auch das andere Ereignis feiern wollten und sollten.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Qualifikation von Aufwendungen für die Begehung des fünften Firmenjubiläums der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der C GmbH. Die C wurde mit Vertrag vom X.X. 1994 gegründet und am X.X. 1994 in das Handelsregister eingetragen. Gesellschafter der C waren zunächst Herr A, die F GmbH sowie Frau G, später dann zu je 50 % A und die F GmbH. A war alleiniger Geschäftsführer der C. Er vollendete am X.X. 1999 das X. Lebensjahr.
Im Streit steht die Qualifikation von Aufwendungen für eine Veranstaltung am X.X.1999. Die entsprechende Einladung ist überschrieben mit „5C Jahre A” (Schriftgrad 36), darunter heißt es
„Einladung |
5 Jahre Firma C |
X Jahre A, |
Zeit ein wenig zu feiern und Dankeschön zu sagen.” |
Unterschrieben ist die Einladung von A neben dem Firmenlogo der C.
Die C behandelte die Aufwendungen für die Feier in Höhe von DM X als Betriebsausgaben. Anlässlich einer bei der C für die Jahre 1999 bis 2002 durchgeführten Außenprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass es sich insoweit um Kosten der privaten Lebensführung des A gehandelt habe, weil dessen X. Geburtstag gefeiert worden sei. Der Beklagte behandelte die Aufwendungen daher als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Klägerin trägt vor, dass A lediglich zu 50 % an der C beteiligt und somit nicht deren beherrschender Gesellschafter gewesen sei. Auch habe A für die Einladung nicht einen persönlichen Briefbogen verwendet, vielmehr sei die Einladung neutral gestaltet gewesen. Teilnehmer der Feier seien auch nur Geschäftspartner und Angestellte der C, nicht aber Freunde und Bekannte des A gewesen. Die Klägerin macht geltend, dass der Betriebsprüfer den Sachverhalt insoweit nicht zutreffend wiedergegeben habe, als er die Gründung der C im Jahre 1994 und damit deren fünfjähriges Firmenjubiläum als Grund der Feier nicht gewürdigt habe. Der zusätzliche Hinweis auf „X Jahre A” habe lediglich marketingtechnische Gründe gehabt, damit möglichst viele Geschäftspartner sich verpflichtet gefühlt hätten, an der Feier teilzunehmen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage gegen die zunächst ebenfalls angefochtenen Bescheide über Feststellungen nach § 47 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1999 und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG 1999 zurückgenommen; der Senat hat das Verfahren sodann insoweit abgetrennt und eingestellt.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide für 1999 über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, und Gewerbesteuer, alle vom X.X 2005, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom X.X. 2007, aufzuheben
sowie
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass die Aufwendungen für die Feier am X.X. 1999 durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen seien. Er weist darauf hin, dass es für diese Einschätzung unerheblich sei, ob A beherrschender Gesellschafter der C gewesen sei oder nicht. Zudem habe A im Hinblick auf Art und Umfang der Feier allein entscheiden können. Seine Mitgesellschafterin habe insoweit auch keine Einwände gehabt. Dies und der Umstand, dass die Mitgesellschafterin die Feier nicht wirksam hätte verhindern oder beeinflussen können, bewirke, dass A bezogen auf den hier streitigen Sachverhalt einem beherrschenden Gesellschafter vergleichbar gewesen sei.
Der Beklagte sieht es als unerheblich an, dass A für die Einladung nicht einen persönlichen Briefbogen verwendet habe. Der Kopf der Einladung sei vielmehr geschickt in der Weise gestaltet gewesen, dass der Empfänger sofort zwei deutliche Hinweise habe erkennen können, nämlich zum einen „5 C Jahre” als Anspielung auf das Firmenjubiläum und zum anderen „X Jahre A” als Anspielung auf den X. Geburtstag. Auch aus dem weiteren Text der Einladung ergebe sich, dass der Geburtstag des A zumindest gleichrangiger Anlass ...