Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berücksichtigung negativer Einnahmen aus Kapitalvermögen bei trotz Setzung einer gerichtlichen Frist nach § 79b Abs. 2 FGO vom Kläger unterlassener fristgerechter detaillierter Bezeichnung und Berechnung der einzelnen negativen Einnahmen auf der Grundlage zahlreicher Belege

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beantragt der Kläger die Berücksichtigung negativer Einnahmen aus Kapitalvermögen, ist aber nicht nachvollziehbar, wie sich der vom Kläger insgesamt beantragte negative Betrag zusammensetzt, so ist es nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Vielzahl von Bankbelegen nicht ohne weiteres ersichtliche Einkünfte zu ermitteln, deren nähere Bezeichnung und Berechnung ein Steuerpflichtiger trotz gerichtlicher Aufforderung unter Setzung einer Frist nach § 79b Abs. 2 FGO unterlässt.

2. Wird die detaillierte Berechnung (s. 1.) erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und sieht sich der Finanzamtsvertreter zu einer Überprüfung der Berechnung des Klägers und einer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, so ist die Berechnung infolge der ansonsten eintretenden Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits nach § 79b Abs. 3 FGO zurückzuweisen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1 Sätze 1-2, § 79b Abs. 2-3, § 96 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.04.2015; Aktenzeichen VIII R 65/13)

BFH (Urteil vom 15.04.2015; Aktenzeichen VIII R 65/13)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Kläger legte dem Beklagten am 15. September 2003 die Einkommensteuererklärung 2002 vor. Darin erklärte er folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen:

Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden):

… aus Guthaben und Einlagen

3.180,00 Euro

… aus festverzinslichen Wertpapieren

2.982,00 Euro

… aus Investmentanteilen

8.893,00 Euro

Summe:

15.055,00 Euro

Zinsabschlag:

6.577,95 Euro

Dividenden und ähnliche Erträge (Anrechnungsverfahren):

1.119,00 Euro

Kapitalertragsteuer:

193.22 Euro

Zinsabschlag:

331.22 Euro

Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren):

… aus Aktien und anderen Anteilen

3.393,00 Euro

… aus Investmentanteilen

229,00 Euro

Kapitalertragsteuer:

735,18 Euro

Summe anzurechnender Solidaritätszuschläge:

412,69 Euro

Summe Werbungskosten:

408,00 Euro

Mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom 10. März 2005 veranlagte der Beklagte den Kläger zur Einkommensteuer. Er setzte die Einkommensteuer 2002 auf 1.836 Euro fest.

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen fanden im Bescheid wie folgt Berücksichtigung:

Einnahmen aus Kapitalvermögen 17.985 Euro ./. Werbungskosten 379 Euro ./. Sparerfreibetrag 1.550 Euro = 16.056 Euro.

Die Steuerabzugsbeträge berücksichtigte der Beklagte nicht.

Gegen die mit dem Einkommensteuerbescheid verbundene Anrechnungsverfügung wehrte sich der Kläger fristgerecht mit Einspruch.

Der Beklagte habe die anzurechnenden Steuern nicht berücksichtigt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2005 wies der Beklagte den Einspruch mangels Vorlage der Originalsteuerbescheinigungen als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob er Kläger fristgerecht Klage, die beim Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 4 K 1264/05 geführt wurde.

Der Kläger legte dem 4. Senat des Finanzgerichts mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 diverse Belege über die von ihm erzielten Kapitalerträge vor, auf die das Gericht wegen der näheren Einzelheiten Bezug nimmt.

Der Beklagte erfasste die darin ausgewiesenen Beträge wie folgt:

Zinsen und andere Erträge:

Beleg

Aussteller

Einnahmen

KapErSt

ZAST

Solz

1

B… Bank

462,00

138,60

0,00

7,62

2

B… Bank

423,16

126,95

0,00

6,98

3

B… Bank

501,22

150,36

0,00

8,27

4

B… Bank

434,42

130,33

0,00

7,16

5

C… Bank

127,24

0,00

38,17

2,10

6

D… Bank

47,76

0,00

14,33

0,79

7

B… Bank

32.66

0,00

7,60

0,42

8

B… Bank

5,94

0,00

1,78

1,10

9

B… Bank

671,07

0,00

201,32

11,07

10

C… Bank

1.000,00

0,00

300,00

16,50

11

C… Bank

950,00

0,00

285,00

15,68

12

C… Bank

1.044,06

261,02

0,00

14,36

13

C… Bank

1.700,00

0,00

510,00

28,05

14

C… Bank

403,92

100,98

0,00

5,55

15

C… Bank

950,00

0,00

285,00

15,68

16

E… Bank

639,11

0,00

191,73

10,54

17

E… Bank

383,47

0,00

115,04

6,32

18

E… Bank

766,94

0,00

230,08

12,65

19

H… Bank

1.066,55

0,00

319,97

17,59

20

H… Bank

639,11

0,00

191,73

10,54

21

B… Bank

22,98

0,00

6,90

0,38

22

B… Bank

35,66

0,00

10,70

0,59

23

C… Bank

170,00

0,00

33,66

1,85

24

B… Bank

1.562,79

0,00

85,62

4,70

25

B… Bank

1.329,04

. 0,00

375,59

20,65

26.a

B… Bank

309,41

0,00

46,21

0,00

27

B… Bank

596,97

0,00

178,99

9,84

28.a

C… Bank

5,40

0,00

0,00

0,00

29

I… Bank

717,85

507,71

0,00

27,92

30

J… Bank

454,89

0,00

117,14

6,44

31

J… Bank

295,83

0,00

92,23

5,07

32

G… Bank

1.367,95

410,00

0,00

22,56

33.a

C… Bank

1.968,00

579,04

0,00,

0,00

43

F… Bank

117,43

0,00

35,23

1,93

44

F… Bank

128,89

0,00

38,67

2,12

45

F… Bank

128,89

0,00

38,67

2,12

46

F… Bank

128,89

0,00

38,67

2,12

47

F… Bank

128,89

0,00

38,67

2,12

48

F… Bank

128,89

0,00

38,67

2,12

49

F… Bank

128,89

0,00

38,67

2,12

50

F… Bank

93,54

0,00

28,06

1,54

51

B… Bank

38,55

0,00

11...

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