rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kfz-Besteuerung eines rundum verglasten „Mercedes 308 D- KB” trotz dauerhaft ausgebauter dritter Sitzreihe als PKW
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein als „LKW geschlossener Kasten” zugelassener, rundum verglaster, vom Hersteller als typischer Kleinbus konzipierter, mit zwei Hecktüren, einer seitlichen Schiebetür sowie zwei vorderen Türen ausgestatteter, zum Transport von Pflanzen eingesetzter „Mercedes 308 D-KB” mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.800 kg, einer zulässigen Nutzlast von 830 kg, einem Leergewicht von 1970 kg und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 127 km/h kann auch als „PKW” zu behandeln sein, da seit der Aufhebung von § 23 Abs. 6 a StVZO (ab dem 1.5.2005) nach der Rechtsprechung des BFH auch bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.8000 kg die Beurteilung, ob ein anderes Fahrzeug i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG vorliegt, anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs vorzunehmen
2. Von der Behandlung als PKW ist im Streitfall auszugehen, da zwar durch Ausbau der hinteren Sitzbank und Verschweißen der entsprechenden Aufnahmepunkte für die Sicherheitsgurte statt ursprünglich neun nunmehr dauerhaft nur noch sechs Sitzplätze vorhanden sind und die jeweils zur Personenbeförderung und zur Güterbeförderung eingesetzte Fahrzeugflächen in etwa gleich groß sind, wenn aber bei voller Besetzung mit sechs Personen die zusätzlich noch mögliche Zuladung nur noch rd. 16 % des zulässigen Gesamtgewichts ausmacht und das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbeurteilung insgesamt nicht als überwiegend für den Transport von Gütern geeignet und bestimmt erscheint.
Normenkette
KraftStG § 8 Nrn. 1-2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2 S. 1; StVZO § 23 Abs. 6a; PBefG § 4 Abs. 4 Nrn. 1, 3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter eines Mercedes-Benz mit der Typenbezeichnung 308 D-KB. Das Fahrzeug wurde am 17.10.1990 erstmals als LKW geschlossener Kasten zugelassen. Der Kläger nutzt das rundum verglaste Fahrzeug mit zwei Hecktüren, einer seitlichen Schiebetür und zwei vorderen Türen mit dem amtlichen Kennzeichen … für sein Gewerbe … zum Transport von Pflanzen. Das zulässige Gesamtgewicht betrug ursprünglich 2.810 kg und beträgt nach der vorgelegten Zulassungsbescheinigung vom 28.06.2007 aufgrund des Sachverständigengutachtens der DEKRA vom 27.06.2007 noch 2.800 kg; das Leergewicht zunächst 2.010 kg und nunmehr 1.970 kg. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit des mit einem Dieselmotor angetriebenen Fahrzeugs beträgt 127 km/h. In den Fahrzeugpapieren des vom Kläger durch Ausbau der hinteren Sitzbank und Verschweißen der entsprechenden Aufnahmepunkte für die Sicherheitsgurte umgebauten Fahrzeugs waren ursprünglich 9 und sind nunmehr noch 6 Sitzplätze eingetragen. Zugelassen ist das Fahrzeug weiterhin als LKW geschlossener Kasten.
Der Beklagte, der das Fahrzeug ursprünglich als sonstiges Fahrzeug nach dem Gewicht bemessen und besteuert hatte, setzte mit Bescheid vom 12.09.2005 die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug bis zum 30. April 2005 als Lastkraftwagen auf 93 EUR und ab dem 01.05.2005 bis 13.10.2005 unter Berücksichtigung der Fahrzeugart „Personenkraftwagen” auf 348 EUR, sowie ab 14.10.2005 auf künftig jährlich 765 EUR fest.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13.10.2005 Einspruch ein und berief sich zum Nachweis der Umbaumaßnahmen auf das vorgelegte Sachverständigengutachten der DEKRA vom 27.06.2007. Die im Bescheid vorgenommene Einstufung sei unzutreffend. Er machte geltend, dass das äußere Erscheinungsbild seines Fahrzeugs zu seinem Gewerbekonzept gehöre. Es habe mit einer Einstiegshöhe von 0,60 m keinen Personeneinstieg, so dass es für diese Art der Beförderung nicht geeignet sei und von ihm zur Personenbeförderung auch nicht genutzt werde. Aus transporttechnischen Gründen für lebende Pflanzen müsse es mit Fenstern und Heizung ausgestattet sein. Es handele sich bei dem Fahrzeug um ein Transportfahrzeug und einen LKW. Denn die zur Personenbeförderung gedachte Fläche betrage nur 3,14 qm, während die Fläche für den Gütertransport bei einer Zuladung von 830 kg mit 3,45 qm größer sei.
Das Fahrzeug wurde am 14.09.2007 an Amtsstelle vorgeführt. Dabei wurden im hinteren Bereich eine Sitzbank und die unbrauchbar gemachten Befestigungspunkte der entfernten zweiten Bank festgestellt und die Länge der Ladefläche und der Fläche davor vermessen. Eine Trennwand war nicht vorhanden.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17.10.2007 als unbegründet zurück. Er führte u.a. aus, dass nach Aufhebung der Bestimmung des § 23 Abs. 6 a StVZO die Sonderregelung für Kombinationskraftwagen entfallen sei. Für die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung des Fahrzeugs als LKW und damit als „anderes Fahrzeug” im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG sei weiterhin darauf abzu...