Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer auf die Feststellung der schuldbefreienden Wirkung eines irischen, mit dem certificate of discharge from bankruptcy abgeschlossenen Insolvenzverfahrens gerichteten Klage
Leitsatz (redaktionell)
Eine auf die Feststellung der schuldbefreienden Wirkung eines irischen, mit dem certificate of discharge from bankruptcy abgeschlossenen Insolvenzverfahrens im Hinblick auf Forderungen deutscher Finanzbehörden gerichtete Klage ist aufgrund der Subsidiaritätsregelung des § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO unzulässig, da dem Steuerpflichtigen mit der Möglichkeit, einen Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 AO zu beantragen, nach durchlaufenem entsprechendem Einspruchsverfahren eine andere Klageart zur Verfügung steht.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, 2 S. 1; AO § 218 Abs. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger hat in der Bundesrepublik Deutschland erhebliche Steuerschulden aus den Veranlagungszeiträumen 2009 bis 2012, in deren Zusammenhang er wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde. Das Landgericht C… verurteilte den Kläger mit Urteil vom xx.09.2013 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung wegen Steuerhinterziehung i. H. xxxxxxx Euro. Dieses Urteil ist seit dem xx.09.2013 rechtskräftig. Der Kläger übersiedelte in der Folge in die Republik Irland. Über das Vermögen des Klägers wurde in der Republik Irland ein Insolvenzverfahren eröffnet und mit beglaubigter Bestätigung zum xx.10.2021 die Zahlungsunfähigkeit erklärt. Nach Verfahrensabschluss erhielt der Kläger mit dem certificate of discharge from bankruptcy (Bl. 11 der Gerichtsakte) die Bestätigung, dass die angemeldeten Forderungen, worunter nach Auffassung des Klägers auch diejenigen des Beklagten fallen, von der Restschuldbefreiung erfasst seien. Hierüber wurde der Beklagte mit Schreiben vom 20.01.2023 informiert und um Bestätigung gebeten. Der Beklagte erkannte die Restschuldbefreiung im Schreiben vom 07.06.2023 nicht an.
Der Kläger trägt auf einen Hinweis des Berichterstatters auf die mögliche Unzulässigkeit der Feststellungsklage vor, dass als statthafte Klageart aufgrund der konkreten Begebenheiten die Feststellungsklage nach § 41 Finanzgerichtsordnung – FGO – zu gelten habe. Das in Irland durchlaufene und abgeschlossene Insolvenzverfahren habe analog des Verfahrensablaufs nach Maßgabe der InsO zu einer Bestätigung der Restschuldbefreiung geführt, so dass sämtliche Forderungen – auch der Finanzverwaltung – nicht mehr vollstreckt werden könnten bzw. dürften. Da der Beklagte erklärt habe, dies nicht anzuerkennen und damit bei Rückkehr des Klägers vollstreckungsrechtliche Maßnahmen einleiten bzw. fortführen zu wollen, bestehe Klärungs- und Regelungsbedarf. Das klärungsbedürftige Rechtsverhältnis sei dabei auch in Verbindung mit erlassenen Entscheidungen des Beklagten zu sehen. Der Einwand der Subsidiarität nach § 41 Abs. 2 S. 1 FGO greife vorliegend gerade nicht, da eine anderweitige Klärungsmöglichkeit – bspw. durch Anfechtung von Steuerbescheiden oder Vollstreckungsanordnungen – durch einen alsdann abweichenden Verfahrensgegenstand ausgeschlossen sei. Vorliegend würden gerade keine Einwendungen gegen die Steuerschuld an sich, sondern gegen die Möglichkeit zur Durchsetzung der Zahlungsforderung erhoben. In Ermangelung einer Vollstreckungsabwehrklage (vgl. bereits BFH, Urteil vom 21.04.1971 VII 106/69) und der (noch) nicht bestehenden Möglichkeit zur unmittelbaren Klärung einer Verletzung internationalen Rechts, könne der Klage die Zulässigkeit nicht abgesprochen werden. Entsprechende Klagen seien bereits unter anderen Aktenzeichen anhängig, wozu im Bedarfsfall ergänzend vorgetragen werden könne. In der Sache selbst stelle sich sein Begehren als gerechtfertigt dar. Sofern sich der Beklagte auf den Umstand berufe, am Verfahren nicht hinreichend beteiligt worden zu sein, sei auf Art. 54 Abs. 4 Verordnung (EU) 2015/848 zu verweisen, wonach ein Ausschluss etwaiger (Mittelungs-)Verpflichtungen bei Insolvenzverfahren bezüglich natürlichen Personen vorgeschrieben sei. Gründe, die den Lauf eines ordnungsgemäßen Verfahrens in Zweifel ziehen könnten, seien weder vorgetragen, noch ersichtlich, zumal der Verlauf einer eingehenden Prüfung unterliege und durch die Abschlussbestätigung des High Court nicht in Frage gestellt werden könne. Damit verbleibe das Problem, dass er nach international gültigem Recht ein Insolvenzverfahren durchlaufen habe, welches mit der Restschuldbefreiung beendet worden sei, woraufhin der Beklagte die Absicht zur weiteren Forderungsdurchsetzung aufgrund seinerzeit angefallener steuerlicher Zahlungsverpflichtungen angekündigt habe. Würde er nach Deutschland zurückkehren, hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen und unmittelbar einer Lohnpfändung durch die bereits angekündigte Aufrechterhaltung vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen unterliegen, wäre sein Arbeitsplatz und seine Existenzgrundlage ge...