rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
„Riester”-Rente. Rückforderung zu Unrecht gewährter Steuerermäßigungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nach §§ 93, 94 EStG nur bei schädlicher Verwendung. Bindung des Versicherers an die gesonderte Feststellung des FA
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Höhe und Vertragszurechnung der gewährten Steuerermäßigung für Beiträge zu einem nach dem AltZertG zertifizierten Vorsorgevertrag unterliegt der in § 10a Abs. 4 EStG normierten Bindungswirkung der gesonderten Feststellung des FA für die Deutsche Rentenversicherung Bund.
2. Die §§ 93, 94 EStG bieten keine Grundlage für die Rückforderung von Steuerermäßigungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, die das FA aus Gründen zu Unrecht gewährt hat, die nichts mit einer schädlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens zu tun haben. Dies könnte allenfalls im Wege der Korrektur des entsprechenden Einkommensteuerbescheids durch das zuständige FA geschehen.
Normenkette
EStG § 93 Abs. 1 S. 1, §§ 94, 10a Abs. 4; AltZertG
Tenor
Der Rückforderungsbescheid vom 17. November 2009 wird unter diesbezüglicher Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2010 dahingehend geändert, dass der Rückforderungsbetrag von 964 Euro um 283 Euro für das Jahr 2006 und 199 Euro für das Jahr 2007 reduziert wird.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 26. Dezember 1953 geborene Klägerin schloss im April 2002 einen nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes – AltZertG – zertifizierten Rentenversicherungsvertrag ab. Versicherungsbeginn war der 01. Mai 2002. Der planmäßige Rentenbeginn war der 01. Januar 2019. Die Vertragsnummer der Versicherung lautete 15.543.950-5.
In 2005 kündigte die Klägerin diesen Versicherungsvertrag mit der Nummer 15.543.950-5 vorzeitig zum 01. April 2005. Zugleich schloss sie einen weiteren Rentenversicherungsvertrag beim selben Anbieter ab, der die Vertragsnummer 15.543.950-7 erhielt. Beginn dieser Versicherung war der 01. Mai 2005.
Die Versicherungsgesellschaft teilte der Klägerin mit, dass die Versicherung zur Vertragsnummer 15.543.950-5 angesichts der Kündigung aufgelöst sei. Im Rahmen der Abrechnung behielt die Versicherung der Klägerin in Höhe von 34,19 Euro gewährte Altersvorsorgezulage ein. Der Beklagten teilte die Versicherungsgesellschaft die vorzeitige Auflösung des Vertrages 15.543.950-5 mit Datensatz vom 13. Mai 2005 mit.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2006 erklärte die Klägerin Altersvorsorgebeiträge in Höhe von 936,76 Euro auf den Vertrag zur Nummer 15.543.950-5 geleistet zu haben, obgleich sie in 2006 Zahlungen in dieser Höhe tatsächlich auf den Vertrag 15.543.950-7 geleistet hatte. Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom 04. April 2007 gewährte das Finanzamt B.-2 der Klägerin eine Steuerermäßigung in Höhe von 283,00 Euro wegen berücksichtigter Altersvorsorgebeiträge in Höhe von 936,76 Euro. Im Bescheid war die Vertragsnummer des bereits 2005 gekündigten Vertrages 15.543.950-5 angegeben.
Die für die Veranlagung der Klägerin zur Einkommensteuer zuständigen Finanzämter B.-1 (2002 bis 2004) und B.-2 (2006 und 2007) teilten der Beklagten in der Folgezeit mit, man habe der Klägerin aufgrund des begünstigten Altersvorsorgevertrages mit der Nummer 15.543.950-5 folgende Steuerermäßigungen gewährt:
2002 |
122 Euro |
2003 |
121 Euro |
2004 |
239 Euro |
2006 |
283 Euro |
Das Finanzamt B.-2 gab ferner an, man habe der Klägerin aufgrund eines Altersvorsorgevertrages mit der Vertragsnummer 15.543.950-7 folgende Steuerermäßigung gewährt:
Mit Bescheid vom 17. November 2009 forderte die Beklagte den von den Finanzämtern gemeldeten Betrag in Höhe von insgesamt 964 Euro angesichts einer schädlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens von der Klägerin zurück. Sie übersah dabei, dass die Steuerermäßigung für das Jahr 2007 nicht den Vertrag mit der Nummer 15.543.950-5 betraf.
Hiergegen wehrte sich die Klägerin fristgerecht mit Einspruch.
Sie habe die Versicherung bereits in 2005 gekündigt und daher in 2006 und 2007 aufgrund dieser Versicherung keinen Steuervorteil genossen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 06. Mai 2010 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Die auf das geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden gesondert festgestellten Steuerermäßigungen seien angesichts schädlicher Verwendung zurückzuzahlen.
Hiergegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage.
Die Forderung der Beklagten sei nur für die Jahre 2002 bis 2004 begründet. Die Angabe des Finanzamts B.-2, sie habe in den Jahren 2006 und 2007 einen Steuervorteil aus der Versicherung 15.543.950-5 genossen, sei falsch. In den Jahren 2006 und 2007 habe dieser Versicherungsvertrag angesichts der in 2005 erfolgten Kündigun...