Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht der Rentenzahlungen bei von Drittem unentgeltlich zugewendetem Einmalbetrag für den Rentenversicherungsvertrag. Ausschluss einer Nachholung von zusätzlicher Restwertabscheibung aus den Vorjahren durch § 4 Abs. 3 FördG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer einen Rentenversicherungsvertrag gegen Einmalzahlung abgeschlossen, muss er die erhaltenen Rentenzahlungen auch dann mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn ihm der für das Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses aufzubringende Einmalbeitrag von dritter Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist.

2. Das wird weder durch § 22 Nr. 1 Satz 2, 1 Alt. EStG noch durch den Umstand ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige den Dritten später beerbt hat und die Zuwendung zur Rentenversicherung auch schenkung- bzw. erbschaftsteuerlich erfasst worden ist; während ertragsteuerlich nur der Ertragsanteil (Zinsanteil) an der Leibrente zu versteuern ist, wird erbschaftsteuerlich nur der Kapitalanteil der dem Steuerpflichtigen unentgeltlich zugekommenen Leibrente herangezogen.

3. Da der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen verbleibende Restwert der durch das Fördergebietsgesetz (FördG) begünstigten Aufwendungen im Begünstigungszeitraum in gleichen Jahresbeträgen abzusetzen ist, schließt § 4 Abs. 3 FördG damit zugleich eine andere, die Nachholung von früheren Beträgen ermöglichende Verteilung innerhalb des Begünstigungszeitraums aus.

 

Normenkette

EStG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 1 Sätze 1-2, 3 Buchst. a S. 1, § 12 Nr. 2; FördG § 4 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.03.2011; Aktenzeichen X R 13/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die als Eheleute zusammen veranlagten Kläger wenden sich gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2001, um von der Klägerin bezogene Rentenleistungen nicht als sonstige Einkünfte versteuern zu müssen und um bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung bezogen auf die Absetzung für Abnutzung – AfA – des Vermietungsobjekts einen höheren Werbungskostenabzug erreichen zu können.

Die Klägerin hatte im Streitjahr u.a. Einnahmen aus einem mit der … Lebensversicherung mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag. Der auf Seiten der damals 49jährigen Klägerin hierfür zu Beginn des Versicherungsverhältnisses zu entrichtende Einmalzahlungsbeitrag in Höhe von 205.961,50 DM war von ihrer seinerzeit 89jährigen, zwischenzeitlich im August 2000 verstorbenen und von ihr beerbten Tante F aufgebracht worden.

Der Kläger erwarb zum 1. Januar 1997 mit von ihm laut seiner Einkommensteuererklärung 1997 in Höhe von 100.245,50 DM angegebenen Anschaffungskosten das mit einem Wohnhaus bebaute, von ihm für Vermietungszwecke bestimmte Grundstück …straße 47 in W. In ihrer Einkommensteuererklärung 1998 machten die Kläger insofern neben einer linearen AfA in Höhe von 800,– DM Sonderabschreibungen (§ 4 Fördergebietsgesetz – FördG –) geltend, die sie nach Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen in Höhe von 224.833,– DM mit 40 vom Hundert (v.H.) hiervon auf 89.934,– DM bezifferten. Mit bestandskräftig gewordenem, ohne den Vorbehalt der Nachprüfung versehenem Einkommensteuerbescheid 1998 vom 29. Oktober 2001 veranlagte der Beklagte die Kläger insofern erklärungsgemäß.

Mit ihrer am 22. Februar 2001 eingereichten Einkommensteuererklärung 1999 beanspruchten die Kläger hinsichtlich ihrer Sanierungsaufwendungen für das bezeichnete Vermietungsobjekt eine Sonderabschreibung in Höhe von 13.500,– DM. Dieser Ansatz ergab sich laut den Klägern aus der zehnjährigen Aufteilung ihrer 1998 getätigten, um den gewährten Sonderabschreibungsbetrag 1998 verminderten Sanierungsaufwendungen. Weiterhin führten die Kläger eine Sonderabschreibung in Höhe von 4.136,– DM hinsichtlich ihrer im Jahr 1999 vorgenommenen weiteren Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 51.687,98 DM auf. Als lineare AfA setzten sie einen Betrag in Höhe von 4.800,– DM an. Verbunden mit dem Vorbehalt der Nachprüfung folgte der Beklagte mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom 5. Dezember 2001 diesen Erklärungen mit Ausnahme dessen, dass er hinsichtlich der linearen AfA Werbungskosten nur in Höhe von 800,– DM anerkannte. Ihre nach erfolglosem Vorverfahren insofern erhobene Klage nahmen die Kläger später zurück. Wegen eines zwecks Berücksichtigung von Vorkosten im Sinne von § 10i des EinkommensteuergesetzesEStG – betriebenen Änderungsverfahrens ist bei dem erkennenden Senat aber noch eine Klage unter dem Aktenzeichen 7 K 1348/05 anhängig.

Abweichend von der Einkommensteuererklärung 2000 der Kläger, der kein Sonderabschreibungsansatz zugrunde gelegen hatte, lag der Einkommensteuerfestsetzung 2000 anstelle einer linearen Abschreibung in Höhe von 4.800,– DM zunächst nur eine solche in Höhe von 800,– DM zugrunde. Nach erfolglosem Vorverfahren führen die Kläger gegen die Einkommenste...

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