rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Stetigkeitsgebot. Wechsel von der in der DM-Eröffnungsbilanz gewählten Grundstücksbewertung nach dem Sachwertverfahren zum Ertragswertverfahren ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig
Leitsatz (redaktionell)
1. § 6 Abs. 2 DMBilG fordert Ansatz- und Bewertungsstetigkeit, lässt aber in bestimmten Fällen eine Abweichung von den Ansatz- und Bewertungsentscheidungen in der DM-Eröffnungsbilanz zu.
2. Das Stetigkeitsgebot war auch in der Fassung, in der es sich vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB fand, trotz des missverständlichen, auf eine Sollvorschrift hindeutenden Wortlauts, als zwingendes Gebot anzusehen.
3. Eine Änderung der Einschätzung der allgemeinen Konjunkturlage oder der Lage der Branche, in der das bilanzierende Unternehmen tätig ist, ist nicht geeignet, einen Ausnahmefall i. S. d. § 252 Abs. 2 HGB zu begründen und ermöglicht es nicht, unter Durchbrechung des Stetigkeitsgebots Grundstücke nicht mehr nach dem Sachwert-, sondern nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten.
4. Das Stetigkeitsgebot ist dem Vorsichtsprinzip nicht in der Weise untergeordnet, dass bei der Grundstücksbewertung ein Wechsel zwischen Ertragswert- und Sachwertverfahren zu der Methode, die zu einem niedrigeren, also vorsichtigeren Wert führt, stets zulässig wäre.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; DMBilG § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 264 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Auslegung eines Änderungsantrags der Klägerin sowie in der Sache über die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung.
Die Klägerin ist eine 1990 gegründete GmbH mit Sitz in C. Sie betreibt Immobiliengeschäfte jeder Art, insbesondere die Errichtung und Bewirtschaftung von Wohnungen.
In ihrer D-Markeröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 bewertete die Klägerin ein Grundstück in der D-Straße in C nach dem Sachwertverfahren mit einem Bilanzansatz von insgesamt … EUR. Zum … Juni 2003 ermittelte ein Sachverständiger den Ertragswert des Grundstücks mit EUR … Davon entfielen EUR … auf den Bodenwert und EUR … auf die baulichen Anlagen. Der Sachwert der baulichen Anlagen betrug nach diesem Gutachten EUR …
In ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2004 nahm die Klägerin aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen auf das Grundstück eine außerplanmäßige Abschreibung bzw. Teilwertabschreibung in Höhe von rund EUR … vor. Dabei führte sie den Bodenwert fort und setzte den Gebäudewert mit rund EUR … an.
Der Beklagte nahm in den Jahren 2006 und 2007 eine Außenprüfung bei der Klägerin vor. Die Prüferin erkannte u.a. die Teilwertabschreibung auf das Grundstück nicht an. Der Beklagte folgte den Feststellungen der Prüferin und erließ am … Februar 2008 geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer sowie am … Februar 2008 geänderte Bescheide über Gewerbesteuer und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes für das Streitjahr. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer wurden danach auf EUR 0 festgesetzt; der körperschaftsteuerliche Verlustvertrag verminderte sich auf EUR … Der vortragsfähige Gewerbeverlust wurde auf EUR … festgesetzt.
Am … März 2008 änderte der Beklagte die Bescheide vom … und … Februar 2008 erneut. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer wurden weiterhin auf EUR 0 festgesetzt; der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer betrug danach EUR …, der vortragsfähige Gewerbeverlust EUR …
Mit Schreiben vom … März 2008 beantragte die Klägerin die Änderung der Bescheide vom … Februar 2008 über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 2004 gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO) dahingehend, dass die Teilwertabschreibung auf das Grundstück anerkannt werde. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom … August 2008 ab; er begründete dies mit der Unzulässigkeit der Änderung der Bewertungsmethode gegenüber der D-Markeröffnungsbilanz. Dagegen erhob die Klägerin Einspruch, der keinen Erfolg hatte (Einspruchsentscheidung vom … Oktober 2009). Der Beklagte vertrat zum einen die Auffassung, dass die Klägerin vor Ablauf der Einspruchsfrist keinen Änderungsantrag hinsichtlich der Verlustfeststellungsbescheide für das Streitjahr gestellt habe; vielmehr habe sich ihr – insoweit auch nicht auslegungsfähiger – Antrag lediglich auf die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerfestsetzungen bezogen. Die Klägerin sei eine große Wohnungsbaugesellschaft mit eigener Steuerabteilung, die sich zudem steuerlich beraten lasse. Unter diesen Umständen sei es nicht zu beanstanden, dass von ihr die richtige Formulierung des schlichten Änderungsantrags gefordert werde und eine Auslegung ausscheide. In der Sache machte der Beklagte geltend, dass eine Teilwertabsch...