rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für den Besuch einer Fachoberschule als Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Fachoberschulausbildung mit dem Ziel der Fachhochschulreife stellt sich als Besuch einer allgemeinbildenden Bildungseinrichtung dar. Bei den Kosten dieser Ausbildung handelt es sich daher nicht um Werbungskosten, sondern sie sind im Rahmen des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgabe abzugsfähig.
2. Der Werbungskostenabzug von Ausbildungskosten ist nicht allein davon abhängig, dass der Steuerpflichtige ein bestimmtes berufliches Ziel vor Augen hat, sondern vielmehr davon, welche Inhalte die jeweils durchlaufenen Ausbildungsgänge haben, ob damit bereits auf einen konkreten Beruf vorbereitet wird oder ob der Steuerpflichtige noch die Möglichkeit hat, seine Vorstellungen zu ändern und auf ein anderes Berufsfeld oder einen anderen Beruf umzuschwenken.
3. Ein Ausbildungsdienstverhältnis liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige einer vollzeitlichen Berufstätigkeit nachgeht und lediglich in seiner Freizeit Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen eines mit seinem Arbeitgeber abgestimmten Berufsförderplans besucht.
Normenkette
EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1
Tenor
Abweichend von den Einkommensteuerbescheiden 2000 und 2001 vom 28.08.2001 und 21.08.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2004 wird die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 206,– DM für 2000 und 194,– DM für 2001 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Abzug von Aufwendungen für den Besuch einer Fachoberschule als Werbungskosten.
Der Kläger ist gelernter Koch. Am 01.04.1996 trat er als Zeitsoldat in die Bundeswehr ein. Vom 01.05.1997 bis 31.03.2004 diente er als Stabsunteroffizier. In diesem Zusammenhang war er vom September 1997 bis September 2002 … in M/Niederlande stationiert. Aus dieser Tätigkeit erhielt er in Höhe von 31,26 vom Hundert (2000) bzw. 35,39 vom Hundert (2001) seiner Gesamtbezüge steuerfreie Auslandsdienstbezüge.
Die Klägerin war seit dem 21.07.2000 mit dem Kläger verheiratet und unterhielt seit dieser Zeit mit dem Kläger in den Streitjahren einen gemeinsamen Haushalt. Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Am 01.03.1999 erließ die Wehrbereichsverwaltung III einen Bescheid, wonach dem Kläger die Förderung der allgemeinberuflichen Bildungsmaßnahme zur Erlangung der Fachhochschulreife für die Zeit vom 02.08.1999 bis 01.02.2000 bewilligt wurde, sofern er regelmäßig an ihr teilnehme. Für Fahrten zwischen seiner Wohnung in N/ Niederlande und der nächstgelegenen Ausbildungsstätte in O wurde ihm ein Zuschuss für Fahrtkosten bis zur Höhe der Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel gewährt. Ein weiterer gleichartiger Bescheid erging am 16. August 2000 für die Zeit vom 02.08.1999 bis 01.08.2000 betreffend den Teilzeitunterricht des Berufskollegs … O. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf die Bescheidkopien (Bl. 11 – 15 Gerichtsakte – GA –) Bezug.
Vom 01.08.1999 bis 31.07.2001 besuchte der Kläger die Fachoberschule am Berufskolleg … in O. Dazu suchte er das Berufskolleg an vier Tagen in der Woche auf, wobei er nach seinen Angaben unmittelbar vom Dienst dorthin fuhr (einfache Entfernung: 37 km) und vom Berufskolleg zu seinen Wohnungen in N/Niederlande bzw. R/Niederlande (ab April 2000) zurückkehrte. In seinen Einkommensteuererklärungen 2000 und 2001 machte der Kläger Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch der Fachoberschule für Lernmittel und Fahrtkosten in Höhe von 7.992,– DM in 2000 und 4.699,– DM in 2001 als Werbungskosten geltend. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 26, 67 und 74 R Einkommensteuerakte Bezug.
Das Finanzamt S berücksichtigte mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 29.06.2001 und Einkommensteuerbescheid 2001 vom 21.08.2002 diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten, sondern lediglich in Höhe von 1.800,– DM als Sonderausgaben (Ausbildungs-/Weiterbilungskosten).
Gegen diese Bescheide legten die Kläger am 06.07.2001 und 06.09.2002 Einsprüche ein. Dem Einspruch betreffend das Streitjahr 2000 half das Finanzamt mit Bescheid vom 28.08.2001 wegen nicht im Streit befindlicher Punkte teilweise ab. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erweiterten die Kläger ihr Begehren dahingehend, dass auch die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten zu berücksichtigen seien (vgl. Bl. 145 der Einkommensteuerakte …).
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 03.02.2004 zurück. Er vertrat die Auffassung, dass die Ausbildung an der Fachoberschule nicht der Vermittlung spezifischer Berufskenntnisse diene, sondern die Grundlage schaffe für die Ausübung der verschiedensten Berufe. Ferner sei die Fachoberschule eine allgemeinbildende Schule, bei der die damit zusammenhängenden Aufwendungen keine Werbungskosten darstellten. Es liege auch kein Ausbi...