Entscheidungsstichwort (Thema)
Überdotierung einer Unterstützungskasse. Übertragung des vollständigen Kassenvermögens ohne Satzungsänderung führt nicht zur Beendigung der Steuerbefreiung
Leitsatz (redaktionell)
Die Übertragung des vollständigen Kassenvermögens einer Unterstützungskasse auf einen Pensionsfonds ohne Satzungsänderung kann nicht zu einer Beendigung der Steuerbefreiung führen, die es rechtfertigen würde, eine Beurteilung der Überdotierung auf einen abweichenden Zeitraum im Sinne von § 13 Abs. 2 KStG vorzunehmen.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 2, 5, § 6 Abs. 5; EStG §§ 3c, 4d
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist ein im Jahr 1992 gegründeter eingetragener Verein, der nach seinem Satzungszweck auf das Betreiben einer Unterstützungskasse gerichtet war. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2006 übertrug der Kläger nahezu sein gesamtes Vermögen auf die PB AG. Diese übernahm die Verpflichtung des Klägers aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Eine Beschlussfassung über die Übertragung des Vermögens erfolgte nicht. Auch die Satzung wurde aufgrund dieser Handlung nicht geändert.
Nachdem der Kläger keine Steuererklärung für das Streitjahr (2006) abgeben hatte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und setzte dabei einen steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von 70.000,00 EUR an. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Einspruch und reichte zur Begründung Steuererklärungen und den Jahresabschluss ein. In der Erklärung führte der Kläger aus, der gemeine Wert des Vermögens habe am 31. Dezember 2006 4.022,36 EUR und das zulässige Kassenvermögen der Unterstützungskasse 0,00 EUR betragen. Daraus ermittle sich eine Überdotierung in Höhe von 100 vom Hundert. Zugleich erklärte der Kläger steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 9.515,22 EUR.
Auf Nachfrage des Beklagten erklärte der Kläger, die als sonstige betrieblichen Aufwendungen geltend gemachten Betriebsausgaben beinhalteten im Wesentlichen eine Rückstellung in Höhe von 25.000,00 EUR für die angefallenen Verwaltungskosten hinsichtlich der Übertragung des Vermögens der Unterstützungskasse auf den Pensionsfond. Die sonstigen Kosten in Höhe von 12.000,00 EUR seien durch eine Rückstellung für die Kosten der Abwicklung der Unterstützungskasse abgebildet. Zum 1. Dezember 2006 sei ein Kassenvermögen in Höhe von 1.021.580,94 EUR übertragen worden. Auf den Hinweis des Beklagten, er beabsichtige, die Verwaltungs- und Abwicklungskosten in Höhe von 37.000,00 EUR nicht zum Abzug zuzulassen, teilte der Kläger mit, er habe keinen anderen Zweck als den ideellen Zweck verfolgt. Sämtliche Kosten würden mit der satzungsmäßigen Beendigung des Vereins zusammen hängen. Es würden keine Kosten anfallen, die nicht mit einem begünstigten Zweck im Zusammenhang stünden, daher seien die Verwaltungs- und Abwicklungskosten zum Abzug zuzulassen.
Im September 2008 wies der Beklagte den Einspruch zurück und setzte die Steuer auf 10.715,00 EUR fest. Dabei ermittelte er die steuerpflichtigen Einkünfte mit 48.065,00 EUR, weil er den erklärten Gewinn um die Rückstellungen in Höhe von 37.000,00 EUR erhöhte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger sei zum Ende des Wirtschaftsjahres zu 100 vom Hundert überdotiert gewesen und somit nicht von der Körperschaftsteuer befreit. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen ermittelten sich durch die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten. Dabei seien nur die Aufwendungen abzugsfähig, die in unmittelbaren Zusammenhang mit Einnahmen stünden. Darunter fielen nicht die Aufwendungen für die Auflösung und Abwicklung des Steuerpflichtigen.
In seiner Klage trägt der Kläger vor, seit der Übertragung seines gesamten Vermögens zum 1. Dezember 2006 sei er keine Unterstützungskasse mehr. Daher sei er ab dem 1. Dezember 2006 in vollem Umfang steuerpflichtig. Das Wirtschaftsjahr der Unterstützungskasse habe bereits zum 30. November 2006 geendet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Unterstützungskasse nicht überdotiert gewesen und daher komme insoweit keine partielle Steuerpflicht in Betracht. Das Wirtschaftsjahr der Unterstützungskasse sei faktisch ein Rumpfwirtschaftsjahr und ende zum 30. November 2006, weil zu diesem Zeitpunkt die steuerbefreite Tätigkeit beendet worden sei. Aus § 13 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz – KStG – ergebe sich, dass zu diesem Zeitpunkt eine Eröffnungsbilanz aufzustellen sei, weil nun die Steuerbefreiung ende. Diese Regelung müsse auch für den vorliegenden Fall gelten. Er sei jedoch nicht verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen. Schließlich hätte er bereits von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht und bereits zuvor seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Die volle Steuerpflicht bestehe daher nur für einen Monat. An der Steuererklärung, in der er eine Überdotierung in Höhe von 100 vom Hundert ermi...