rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelmäßige Arbeitsstätte eines im gehobenen Dienst verbeamteten Streifenpolizisten
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein zeitlich überwiegend im Außendienst tätiger Polizeikommissar hat sowohl unter dem Aspekt des qualitativen Tätigkeitsschwerpunkts in der Dienststelle (organisatorische Abstimmung, Informationsaustausch mit Kollegen, Fallermittlung an der Dienststelle, Entgegennahme der Dienstpost, elektronische Erfassung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Berichterstattung, Anzeigen, Unterstützung des Innendienstes) als auch im Hinblick auf ein regelmäßiges Aufsuchen der Polizeidienststelle zum Dienstantritt eine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, so dass Mehraufwendungen für Verpflegung nur für Tage einer mehr als 8-stündigen Abwesenheit von der Wohnung und von der ihm zugewiesenen Dienststelle zu berücksichtigen sind.
2. Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienststelle sind dementsprechen nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbei zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 5
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die nichtselbständige Tätigkeit des Klägers als Streifenpolizist steuerrechtlich als Einsatzwechseltätigkeit zu beurteilen ist.
Der Kläger ist Polizeibeamter im gehobenen Dienst (Polizeikommissar), der in den Streitjahren in C. im Streifendienst eingesetzt und der Direktion …, Polizeiabschnitt … mit Dienststelle in der B.-Straße in C. zugeordnet war.
Der Beklagte veranlagte den Kläger für die Streitjahre 2008 bis 2011 zur Einkommensteuer, ohne hierbei die vom Kläger arbeitstäglich erklärten Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen. Die vom Kläger nach Dienstreisegrundsätzen in Ansatz gebrachten Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle berücksichtigte der Beklagte hingegen antragsgemäß.
Der Kläger legte gegen die Einkommensteuerbescheide form- und fristgerechte Einsprüche ein und machte geltend, dass die Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund seiner Auswärtstätigkeit anzuerkennen seien. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH – liege für ihn als Streifenpolizist eine steuerlich anzuerkennende Einsatzwechseltätigkeit vor. Der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege im Außendienst.
Der Beklagte wies die Einsprüche mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung vom 24.03.2013 als unbegründet zurück und nahm – entsprechend vorheriger Ankündigung – verbösernde Festsetzungen dahingehend vor, dass die Fahrten des Klägers zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle in der B.-Straße nicht mehr nach Dienstreisgrundsätzen mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer, sondern nur noch als einfache Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer in Ansatz gebracht wurden, berücksichtigte aber geschätzte Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 300 EUR je Veranlagungsjahr.
Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass eine steuerlich anzuerkennende Einsatzwechseltätigkeit des Klägers nicht vorliege. Der Kläger sei aufgrund dienstrechtlicher Festlegungen der Dienststelle Polizeiabschnitt … mit der Wache in der B.-Straße in C. zugeordnet. Diese Dienststelle, die er auch mit gewisser Nachhaltigkeit aufsuche, sei somit auch eine regelmäßige Arbeitsstätte. Zum Beruf des Polizisten im gehobenen Dienst würden auch leitende und sachbearbeitende Tätigkeiten gehören, die nicht unbedeutend seien. Es könne auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Aufenthalte auf der Wache zwischen den auswärtigen Einsätzen gleichsam zur Dienstzeit gehören würden.
Ungeachtet dessen sei jedoch ersichtlich, dass der Kläger an vereinzelten Tagen durchaus mehr als 8 Stunden andauernden Außendienst wahrgenommen habe, ohne zwischendurch die Wache oder seine Wohnung aufzusuchen. Für diese Tage sei gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c) Einkommensteuergesetz – EStG-Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 6 EUR/Tag zu berücksichtigen. Da der Kläger es versäumt habe, insoweit einen taggenauen Nachweis anzubieten, schätze der Beklagte die Anzahl dieser Tage pro Veranlagungsjahr auf 50.
Der Kläger hat am 29.05.2013 Klage erhoben und hält an seiner Auffassung fest, dass er eine nach der neueren BFH-Rechtsprechung anzuerkennende steuerliche Einsatzwechseltätigkeit ausübe. Der qualitative und quantitative Arbeitsschwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit liege im Außendienst. Sein Revierbezirk erstrecke sich über 30 Quadratkilometer und umfasse die Stadtbezirke CA., CB. und CD.. Bei größeren Einsätzen wie Demonstrationen oder Staatsbesuchen komme es auch zu Einsätzen außerhalb des Revierbezirks. Es liege eine steuerlich anzuerkennende Einsatzwechseltätigkeit vor. Die Tätigkeit des Klägers im Außendienst umfasse die Aufnahme von Verkehrsunfällen vor Ort, von Straf- und Ordnungswidrigk...