Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschaffungsnebenkosten und überhöhter Kaufpreis als verdeckte Gewinnausschüttung. Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1 DBA Zypern. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 57/23)
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Bilanzansatz eines Grundstücks ist um Anschaffungsnebenkosten zu mindern, die auf Leistungen eines beherrschenden Gesellschafters beruhen, für die es an einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt und die daher als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sind.
2. Der Senat teilt nicht die Auffassung, auch ein überhöhter Kaufpreis sei in der Handelsbilanz als Anschaffungskosten zu aktivieren, sodass lediglich die aufwandswirksamen Abschreibungen, die auf dem überhöhten Kaufpreis basieren, als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren seien.
3. Die Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 DBA Zypern schließt die Anwendung des formellen Fremdvergleichs auch dann aus, wenn die Leistungsbeziehung mit einer Zweigniederlassung in Deutschland bestand.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 1; DBA CYP Art. 9 Abs. 1
Tenor
1. Der Bescheid für 2013 über Körperschaftsteuer vom 24. Januar 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. November 2021 wird dahingehend geändert, dass vom Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 118.619 EUR und einer Verbindlichkeit für Kapitalertragsteuer in Höhe von 31.285,79 EUR abgesehen wird sowie die Anschaffungskosten für das Grundstück B…-straße in C… um 87.333,33 EUR erhöht und die Absetzungen für Abnutzung zeitanteilig für 6 Monate um 2,0% von 64.443,26 EUR erhöht werden.
2. Der Haftungsbescheid über Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2013 vom 23. Januar 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. November 2021 wird aufgehoben.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 65% und der Klägerin zu 35% auferlegt.
6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
7. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig zu erklärt.
Tatbestand
Die Klägerin wurde von der D… GmbH mit der Firma E… GmbH gegründet. Die D… GmbH veranlasste am 18.12.2012 die Umfirmierung der Klägerin in F… GmbH und veräußerte ihre Anteile an die G… Ltd. mit Sitz in Zypern. Alleinige Gesellschafterin der G… Ltd. war im Streitjahr die H… Limited, die ebenfalls in Zypern ansässig ist. Im Jahr 2015 wurde die Klägerin in A… GmbH umfirmiert.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 26.4.2013 erwarb die Klägerin das Grundstück B…-straße in C… zu einem Preis von 8.740.000 EUR.
Im Rahmen einer bei der Klägerin für die Jahre 2013 bis 2015 durchgeführten Betriebsprüfung wurde unter anderem festgestellt, dass die H… Limited, Zweigniederlassung Deutschland, am 28.6.2013 für Leistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie im Zeitraum Februar bis April 2013 einen Betrag in Höhe von 87.333,33 EUR in Rechnung gestellt hatte. Als Leistungsgegenstand sind in der Rechnung die Prüfung und Beurteilung des Kaufvertrags, das Führen und Begleiten von Preisverhandlungen, die technische Due Diligence, die Überprüfung und Bestätigung der kaufpreisrelevanten Rent Roll und sonstige Leistungen genannt. Umsatzsteuer wurde im Hinblick auf die bestehende umsatzsteuerliche Organschaft nicht ausgewiesen. Die Klägerin aktivierte die Kosten als Anschaffungskosten für das Grundstück.
Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, die Zahlung an die H… Limited stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die Klägerin habe keinen eigenen Einfluss auf die Entscheidung, welches Grundstück sie anschaffe. Die mit der Anschaffung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen für die Auswahlentscheidung sei daher durch den Gesellschafter veranlasst. Die BP stützte ihre Rechtsauffassung dabei auf die Ausführungen der I… GmbH im Verfahren 8 K 8131/17, die ebenfalls zum H… Limited Gruppe gehört. Die I… GmbH, die die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für das Jahr 2014 begehrte, führte aus, es hätten mehr als 100 einzelner Immobiliengesellschaften in der H… Limited Gruppe existiert, die über kein eigenes Personal verfügten. Für die überwiegende Anzahl dieser Gesellschaften sei derselbe Geschäftsführer tätig, der jedoch nicht bei diesen Gesellschaften angestellt sei. Den Grundstücksankauf übernähmen Mitarbeiter der Muttergesellschaft unter Anwendung standardisierter Geschäftsprozesse. Der Geschäftsführer selbst habe bei der Anbahnung und Vorbereitung des Grundstücksankaufs keine Aufgabe.
Die Betriebsprüfung verminderte daher die Anschaffungskosten für 2013 in Höhe von 87.333 EUR und änderte die Aufteilung der verbleibenden Anschaffungskosten, so dass sich ein...