rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nur mit einem einzigen Fahrzeug der Luxusklasse betriebene Autovermietung an Selbstfahrer ist mangels Gewinnerzielungsabsicht unbeachtliche Liebhaberei
Leitsatz (redaktionell)
1. Die nur mit einem einzigen Fahrzeug der Luxusklasse betriebene Autovermietung an Selbstfahrer ist trotz unstreitiger Vermietungen mangels Gewinnerzielungsabsicht kein Gewerbebetrieb, sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei, wenn bis zur Veräußerung des einzigen Mietfahrzeuges nach rund fünf Jahren stets Verluste erzielt worden sind, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zur Überzeugung des Gerichts im Vordergrund für die zweifelsohne gegebene Vermietungstätigkeit nicht die Absicht der Gewinnererzielung, sondern das private Motiv stand, die nicht unerheblichen Kosten eines in der Anschaffung und im Unterhalt teuren Sportwagens der Luxusklasse durch gelegentliche Vermietung an Dritte zu senken, und wenn sich zudem das Betriebskonzept – Vermietung an fremde Dritte für kurze „Spaß- und Spritztouren” – z. B. gerade infolge des Fehlens eines Ersatzfahrzeugs und der unterlassenen Bonitätsprüfung von Kunden wirtschaftlich als nicht tragfähig erweist.
2. Es spricht für eine aus privaten Motiven aufgenommene Fahrzeugvermietung, wenn die Vermietung nur nebenberuflich neben einer Vollzeittätigkeit als Arbeitnehmer betrieben worden, der streitige Sportwagen in der Nähe der Privatwohnung geparkt worden ist und dort in Zeiten der Nichtvermietung dem jederzeitigen Zugriff zur Privatnutzung unterlag, und wenn zudem neben der – infolge starker gesundheitlicher Beschwerden bestrittenen – Privatnutzungsmöglichkeit durch den Vermieter selbst auch die Möglichkeit der Privatnutzung durch seine mit ihm zusammenlebende Lebensgefährtin bestand, an die der Wagen bei Einstellung des Betriebs auch verkauft worden ist.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die Vermietung eines Pkw B. an Selbstfahrer mit Gewinnerzielungsabsicht ausübte.
Der ledige Kläger erzielte im Streitjahr als Mitarbeiter einer Autowaschanlage an 260 Arbeitstagen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz – EStG – in Höhe von 24.746 EUR.
Mit seiner für das Streitjahr am 15. Juni 2007 beim Beklagten abgegebenen Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger neben seinen nichtselbständigen Einkünften einen durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 65.779,33 EUR. Der Verlust resultierte aus der beim Beklagten Mitte des Jahres 2006 angemeldeten gewerblichen Vermietung eines Pkw B. an Selbstfahrer. Den erklärten Einnahmen von rund 5.523 EUR (die Vermietungserlöse betrugen netto 4.667 EUR) standen Ausgaben von (abgerundet) 71.302 EUR gegenüber. Die erklärten Betriebsausgaben beruhten im Wesentlichen auf der Inanspruchnahme von Absetzungen für Abnutzung – AfA – für einen vom Kläger am 14. August 2006 mit Anschaffungskosten von 37.824 EUR erworbenen (gebrauchten) Pkw B. (amtliches Kennzeichen …, Erstzulassung: 1. Oktober 1998), auf den laufenden Betriebskosten für das Fahrzeug (Kfz-Steuer, Versicherung, Reparaturen usw.) in Höhe von rund 6.454,34 EUR, Werbe- und Reisekosten in Höhe von (rund) 655 EUR sowie einer Ansparabschreibung nach Maßgabe des § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von 58.500 EUR. Den vorerwähnten B. veräußerte der Kläger nach einem Unfall am 7. April 2007 zum Preis von 20.000 EUR. Am 11. Mai 2007 schaffte der Kläger als Ersatz einen gebrauchten Pkw B. an (amtliches Kennzeichen …). Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der erkennende Senat auf die Einnahmen-Überschussrechnung für 2006 in den Steuerakten Bezug.
Am 20. September 2007 erfolgte bei dem Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die sich auf den Prüfungszeitraum von August 2006 bis Juni 2007 erstreckte und deren Ergebnisse in dem Prüfungsbericht des mit der Prüfung beauftragten Finanzamtes vom 21. Dezember 2007 zusammengefasst sind (siehe Umsatzsteuer – USt – Sonderprüfungsakte). Der Prüfer ermittelte einen privaten Nutzungsanteil nach der 1 %-Methode i. Sinne d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG allein für einen auf den Kläger seit dem 7. Juni 2004 zugelassenen Pkw C. (amtliches Kennzeichen …, Erstzulassung: 19. März 1997), nicht jedoch für das Mietfahrzeug. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung der privaten Nutzungsanteile wird auf Seite 3 des Berichts vom 21. Dezember 2007 in der USt-Sonderprüfungsakte Bezug genommen.
Im Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 13. Dezember 2007 ließ der Beklagte den erklärten Verlust aus gewerblicher Autovermietung unberücksichtigt und setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 EUR an. Zugleich erließ er den Bescheid insoweit vorläufig, § 165 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung – AO –. In den Erläuterungen führte er aus, der Bescheid sei hinsichtlich der Eink...