rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung eines freiberuflichen Künstlers und umsatzsteuerlichen Kleinunternehmers zur elektronischen Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung nebst Einnahmenüberschussrechnung für 2021 bei nur behaupteter und nicht nachgewiesener Ungeeignetheit der veralteten EDV-Ausstattung für das Elster-Onlineverfahren sowie bei behaupteter Störanfälligkeit der Internetverbindung
Leitsatz (redaktionell)
Auch wenn ein freiberuflicher Künstler zwar nur über einen älteren PC (mit Betriebsystem Windwows XP) sowie einen nach seinen Angaben störanfälligen Internetanschluss, zudem jedoch über einen E-Mail-Account sowie eine eigene Website zur eigenen Vermarktung verfügt, und auch wenn er im Streitjahr als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer freiberufliche Einnahmen in nur sehr geringer Höhe erzielt hat, ist er zur Abgabe einer elektronischen Einkommen- und Umsatzsteuererklärung nebst Einnahmenüberschussrechnung verpflichtet, wenn er die als Grund für eine Unzumutbarkeit der elektronischen Steuererklärungsabgabe angeführten gesundheitlichen Probleme sowie die behauptete fehlende Eignung seiner veralteten EDV-Ausstattung bzw. seines störanfälligen Internetanschlusses für die Nutzung des Elsteronline-Verfahrens nicht glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen hat, z. B. durch Vorlage von Screenshots, Fotos etwaiger vergeblicher Nutzungsversuche des Elster-Onlineverfahrens; insoweit trägt der Steuerpflichtige die objektive Feststellungslast.
Normenkette
UStG § 18 Abs. 3 Sätze 1, 3, § 19 Abs. 1, 3; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 4; EStDV § 60 Abs. 4 S. 2, Abs. 3; AO §§ 5, 149 Abs. 1 S. 1, § 150 Abs. 1, 8; FGO § 102
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung nebst Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) für 2021 (Streitjahr).
Der 1961 geborene Kläger war im Streitjahr wie auch in den Vorjahren als freiberuflicher Künstler tätig und wurde mit den daraus durch EÜR (vgl. § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes [EStG]) resultierenden Einkünften beim Beklagten steuerlich geführt. Im Streitjahr betrug der erklärte Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit (abgerundet) 542 EUR. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Kläger im Streitjahr daneben durch den Bezug öffentlicher Transferleistungen. In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht unterliegt der Kläger mit seiner unternehmerischen Betätigung den Regelungen für Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]).
Seines eigenen Internetauftritts (https:….com) zufolge befasst der Kläger sich im Rahmen seiner künstlerischen Tätigkeit (u.a.) mit Installationen, Performances und Körpersprache-Workshops. Die Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit betrugen lt. EÜR 1.010 EUR. Für die Pflege seiner Website (Webhost, Websupport), Post, Porto u.s.w. wandte der Kläger im Streitjahr rund 467 EUR auf.
Seinen eigenen Angaben zufolge besaß der Kläger einen älteren Personalcomputer (PC), auf dem das Betriebssystem Windows XP aufgespielt sei. Als Untermieter steht ihm die Nutzung eines DSL-Anschlusses des Hauptmieters (uneingeschränkt) zur Verfügung. Der Kläger verfügt über einen eigenen E-Mail-Account (…@….com). Ein eigenes Smartphone besitzt der Kläger eigenen Angaben zufolge nicht.
Im Streitjahr reichte der Kläger seine Einkommen- und Umsatzsteuererklärung sowie seine EÜR – wie auch in den Vorjahren – (auf amtlichem eigenhändig unterzeichneten Vordruck) in Papierform ein.
Mit dem beim Beklagten am 12.11.2021 eingegangenen Schreiben vom 11.10.2021 beantragte er, die vorerwähnten Steuererklärungen bzw. Unterlagen nochmals auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform einreichen zu dürfen und ihn von der elektronischen Abgabe durch Datenfernübertragung zu befreien. Neben nicht näher spezifizierten gesundheitlichen Gründen wies er darauf hin, dass ihm der Erwerb eines modernen Computers in Ermangelung ausreichender finanzieller Mittel nicht möglich sei. Überdies sei der ihm zur Verfügung stehende DSL-Internetanschluss störanfällig, wodurch eine fehlerfreie elektronische Übermittlung der Steuererklärungen in authentifizierter Form nicht gewährleistet sei. Mit Schreiben vom 30.11.2021 bzw. mit Ablehnungsbescheid vom 14.01.2022 wies der Beklagte darauf hin, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen hingewiesen worden sei und eine abermalige Abgabe in Papierform nicht mehr gebilligt werde. Der Kläger möge dafür sorgen, dass ein Internetzugang sowie eine für die Datenübermittlung geeignete Software vorhanden sei. Von der Finanzverwaltung würden kostenlos Software sowie weitere Informationen auf der Website www.elster.de zur Verfügung gestellt, die der Kläger mithilfe eines Internetanschlusses nutzen könne.
Mit dem beim Beklagten am 27.01.2022 eingegangenen Schreiben vom ...