rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Getrennter Ausweis der Rücklagen nach § 7g EStG für jede geplante Investition in der Buchführung. Keine Begünstigung von Erhaltungsaufwendungen. Begünstigung von Mietereinbauten nur, wenn es sich um Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile handelt
Leitsatz (redaktionell)
1. Aus der gesetzlichen Regelung in § 7g Abs. 1 und Abs. 3 EStG ergibt sich, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist. Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln.
2. § 7g EStG begünstigt nur neue Wirtschaftsgüter. Ein zur Reparatur eines vorhandenen Wirtschaftsgutes angeschafftes Wirtschaftsgut (Erhaltungsaufwand) ist nicht begünstigt.
3. Die in § 7g Abs. 1 EStG geregelte Sonderabschreibung gilt nicht für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang mit den allgemeinen Abschreibungsbestimmungen ist bei der Bestimmung des Tatbestandsmerkmals „beweglich” auf die Abgrenzungen zurückzugreifen, die sich im Einkommensteuerrecht im Hinblick auf § 7 Abs. 2 und 5a EStG herausgebildet haben.
4. Mietereinbauten sind nur dann bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie entweder Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile sind. Die im Streitfall zu beurteilenden Umbaumaßnahmen an einem Gebäude, bestehend aus dem Abriss von Gebäudeteilen, der Neuerrichtung von tragenden Teilen, Wänden und Treppe, Fertigung einer Holzbalkendecke, Elektro- und Heizungsinstallationarbeiten sowie Erneuerung der Fußbodenbeläge und der Schaufensteranlage, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
5. Unterbleibt die geplante Investition, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, kann diese nicht durch eine andere Investition ersetzt werden. Der Gewinnzuschlag ist festzusetzen.
Normenkette
EStG 1990 § 7g Abs. 1, 3, § 7 Abs. 2, 5a; EStG 1997 § 7g Abs. 1, 3, § 7 Abs. 2, 5a; BewG 1991 § 68 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 95
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger betrieb in den Streitjahren einen Gewerbebetrieb in Form eines Einzelhandelsunternehmens mit der Firma „A”. Das Wirtschaftsjahr umfasste den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres. Die Räumlichkeiten für A in der S.1. in X hatte der Kläger mit Mietvertrag für gewerbliche Räume vom 28.11.1990 von B für drei Jahre angemietet, wobei sich das Mietverhältnis bei fehlendem Widerspruch der Vertragsparteien jeweils um ein Jahr verlängern sollte; nach Ablauf des Mietverhältnisses sollte dem Kläger eine zweimalige Mietverlängerungsoption von jeweils fünf Jahren zustehen.
Am 05.03.1997 gingen beim Beklagten die Feststellungs- und die Gewerbesteuererklärung 1996 ein, in denen Einkünfte bzw. ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 93.965,– DM erklärt wurden. Beigefügt war der Jahresabschluss zum 31.03.1996, der nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erstellt worden war. In der Bilanz wurde ein Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 7g EStG in Höhe von 116.400,– DM eingestellt, der folgende Erläuterung enthielt:
„Für das folgende Wirtschaftsjahr ist der Umbau des Ladengeschäftes in der S.1. geplant. Die Investitionskosten sind auf ca. 250.000,00 DM veranschlagt. Davon entfallen gemäß einer Kostenaufstellung der Architekten … auf die Ladeneinrichtung DM 126.450,00 sowie auf einen Kostenvoranschlag der Firma C DM 106.331,17. Für diesen Beträge wird eine gewinnmindernde Rücklage (Ansparabschreibung) in Höhe von DM 116.400,00 gebildet.”
Mit Wirkung vom 01.04.1997 veräußerte der Kläger das Einzelunternehmen A an die neu gegründete … (im Folgenden: KG).
Der Beklagte wies mit Schreiben vom 30.07.1997 unter Bezugnahme auf § 7g EStG darauf hin, beim Umbau des Ladengeschäftes handele es sich wohl um ein unbewegliches Wirtschaftsgut, so dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Ansparabschreibung nicht bestehe. In der Erwiderung vom 11.08.1997 wurde ausgeführt, die Ansparabschreibung werde für Mietereinbauten gebildet, da der Kläger Mieter des Hauses S.1. sei.
Am 26.02.1999 gingen die Feststellungs- und die Gewerbesteuererklärung 1997 beim Beklagten ein. Erklärt wurden Einkünfte bzw. ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 114.410,– DM. In der Feststellungserklärung wurde des Weiteren ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 271.467,– DM erklärt. In der beigefügten Gewinnermittlung zum 31.03.1997 nach § 5 EStG ist ein Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 7g EStG in Höhe von 53.170,– DM enthalten. In den Erläuterungen wurde folgendes ausgeführt:
„Der im Wirtschaftsjahr 1995/96 gebildete Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 7g EStG für den Umbau des Ladengeschäftes wurde im Wirtschaftsjahr 1996/97 in Höhe des die Ladeneinrichtung betreffenden Anteils gewinnerhöhend aufgelöst. Die Einrichtung des Geschäfts wurde im März 1997 abgeschlossen.”
Bereits am 11.09.1997 hatte der Beklagte den Gewinnfeststellung...