Entscheidungsstichwort (Thema)
Von Immobilien-KG unmittelbar an Kommanditisten gezahlte Provision für die Erhöhung seines eigenen Kapitalanteils führt nicht zu Sonderbetriebseinnahmen des Kommanditisten
Leitsatz (redaktionell)
Zahlt eine Immobilien-KG unmittelbar an ihren Kommanditisten eine Provision für die Erhöhung seines eigenen Kapitalanteils (sog. Eigenprovision), mindert diese Provision, soweit sie keine besonderen über seine bloße Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds hinausgehenden Leistungen entgelten soll, die Anschaffungskosten der Immobilie und führt nicht zu Sonderbetriebseinnahmen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Minderung der Anschaffungskosten und das damit verbundene Minderkapital sind in einer (negativen) Ergänzungsbilanz des Kommanditisten zu erfassen.
Dies gilt auch, wenn das FA die Einkünfte der KG bestandskräftig festgestellt hat und dabei die Eigenprovision, die auf der Gesamthandsebene zu Anschaffungskosten der Immobilie führt, materiell unzutreffend teilweise als sofort abziehbare Betriebsausgabe behandelt hat.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB § 255 Abs. 1 S. 3
Tenor
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1998 vom 1. September 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 2003 wird im Hinblick auf die gewerblichen Einkünfte des Gesellschafters Dr. E… dahingehend geändert, dass die an ihn gezahlte Provision in Höhe von DM 400.000,00 für die Erhöhung des von ihm gehaltenen Kommanditkapitals nicht als Sonderbetriebseinnahme, sondern als Minderkapital in der Ergänzungsbilanz erfasst und entsprechend den Abschreibungssätzen in der Hauptbilanz Gewinn erhöhend aufgelöst wird.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob eine von der Klägerin an den Beigeladenen, ihren Kommanditisten, gezahlte Provision für die Erhöhung seines eigenen Kapitalanteils zu Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen führt.
Die Klägerin errichtete in B. in den Jahren 1997 und 1998 ein Hotel, das sie ab Juni 1998 selbst betrieb. Das notwendige Eigenkapital wurde durch 44 Kommanditisten aufgebracht, für deren Beitritt eine Eigenkapitalprovision von 20 v. H. des gezeichneten Kapitals vereinbart wurde. Die Vertriebsprovisionen wurden u. a. an den Beigeladenen für die Erhöhung des von ihm gehaltenen Kommanditkapitals um DM 2.000.000,00 gezahlt (im Folgenden: Eigenprovision). Die an den Beigeladenen gezahlte Eigenprovision betrug DM 400.000,00.
Die Eigenprovisionen wurden vom Beigeladenen als Sonderbetriebseinnahmen erklärt, während die Klägerin die Provisionen in voller Höhe als abzugsfähige Betriebsausgaben behandelte. Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung wurde der sofortige Betriebsausgabenabzug in der Gesamthandsbilanz der Klägerin entsprechend dem 4. Bauherrenerlass der Finanzverwaltung vom 31. August 1990 auf 6 v. H. des vermittelten Eigenkapitals gekürzt; darüber hinausgehende Provisionszahlungen wurden als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Grundstücks behandelt. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens.
Gegen den Änderungsbescheid vom 1. September 2003 wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 5. September 2003, da der Beklagte die Eigenprovision trotz der geänderten Behandlung bei der Klägerin weiterhin in voller Höhe als Sonderbetriebseinnahme des Beigeladenen ansah. Die Klägerin verwies auf das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 26. Februar 2002 (Az. IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796). Nach dem Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin vom 28. März 2003 (DStR 2003, 1298) komme es für die Behandlung der Provisionserstattung auf die Behandlung bei der Gesellschaft an. Die Eigenprovisionen seien korrespondierend zur Behandlung auf der Gesamthandsebene auch in der Sonderbilanz des Beigeladenen lediglich zu 6 v. H. als Sonderbetriebseinnahme zu erfassen. Darüber hinaus gehende Provisionszahlungen seien in einer Sonderbilanz spiegelbildlich zu passivieren und entsprechend den Abschreibungen in der Hauptbilanz Gewinn erhöhend aufzulösen.
Da 69,55 v. H. der Eigenkapitalvermittlungsprovisionen als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aktiviert und 30,45 v. H. als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt worden seien, müssten 69,55 v. H. der Rückerstattung von DM 400.000,00 = DM 278.200 in einer Ergänzungsbilanz erfasst, prozentual auf Grund und Boden sowie Gebäude aufgeteilt und entsprechend der AfA in der Hauptbilanz aufgelöst werden. Der Ergebnisanteil für den Beigeladenen sei daher wie folgt zu errechnen:
Sonderbetriebseinnahme lt. F-Bescheid |
DM 1.119.785 |
Korrektur Provisionserstattung |
DM -400.000 |
|
DM 719.785 |
30,45 v.H. von DM 400.000 |
DM 121.800 |
Ergebnis Ergänzungsbilanz |
DM 9.918 |
Sonderbetriebseinnahmen insgesamt |
DM 851.503 |
Sonderbetriebsausgaben |
DM -51.523 |
Anteil aus Gesamtbilanz |
DM -1.568.580 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
DM -768.600. |