rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Garagenmiete als Sonderbetriebsausgabe bei Bemessung der Nutzungsentnahme des Betriebs-Pkw's nach der 1 %-Regelung. Steuerstraftat bei Verschweigen des korrekten Listenpreises eines Kfz für die 1 %-Regelung
Leitsatz (redaktionell)
1. Mietet der atypisch stille Gesellschafter für sein betriebliches Fahrzeug eine im Alleineigentum der Ehefrau stehende Garage im gemeinsam genutzten Einfamilienhaus, steht der Berücksichtigung angemessener Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben die Bemessung der privaten Kfz-Nutzung nach der 1 v.H.-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht entgegen.
2. Offen blieb, ob eine leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung begangen wird, wenn nicht der korrekte Listenpreis eines betrieblichen Fahrzeugs einschließlich Sonderausstattung der Berechnung des geldwerten Vorteils bzw. der Nutzungsentnahme zugrunde gelegt wird.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 12 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 S. 2; AO §§ 370, 378
Tenor
Die Bescheide vom 11. Juli 2001 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der … GmbH Niederlassung … und atypisch stille Gesellschafter für die Jahre 1997 und 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2004, nochmals geändert durch Bescheid vom 7. Juni 2005, werden dahingehend geändert, dass die Garagenmiete in Höhe von DM 600 p.a. als Sonderbetriebsausgabe berücksichtigt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene gesamtschuldnerisch zu 75 v. H. und der Beklagte zu 25 v. H.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berücksichtigung der Kosten einer vom Kläger angemieteten Garage für sein betriebliches Fahrzeug als Sonderbetriebsausgabe.
Der Kläger war in den Streitjahren mit einem Anteil von 10 v.H. atypisch stiller Gesellschafter der „… GmbH Niederlassung … und atypisch stille Gesellschafter” – im Folgenden: atypisch stille Gesellschaft – mit Sitz in …. An der atypisch stillen Gesellschaft waren die Beigeladene, die zugleich Inhaber des Handelsgeschäfts, an dem die atypisch stille Gesellschaft bestand, und Empfangsbevollmächtigte der atypisch stillen Gesellschaft war, zu 80 v.H. und Herr … zu weiteren 10 v.H. beteiligt. Gegenstand der Mitunternehmerschaft war der Betrieb einer …praxis.
Der Kläger nutzte in den Streitjahren betriebliche Fahrzeuge für private Zwecke und ermittelte die steuerpflichtige private Kfz-Nutzung in den Streitjahren nach der 1-v.H.-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz alter Fassung – EStG a.F. –. Die Kosten der betrieblichen Fahrzeuge, d.h. insbesondere die Leasingraten und die sonstigen laufenden Kosten mit Ausnahme der Kosten der Garagenmiete, wurden von der atypisch stillen Gesellschaft getragen.
Ausweislich eines Mietvertrags vom 29. Dezember 1994 mit Nachträgen vom 26. Februar 1997 und 1. April 1998 mietete der Kläger von seiner Ehefrau eine in ihrem Alleineigentum stehende Garage im gemeinsam genutzten Wohnhaus in …. Die Garagenmiete betrug DM 110,00 netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von zunächst 15 v.H., ab 1. April 1998 von 16 v.H.
In der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der atypisch stillen Gesellschaft für das Jahr 1997 wurden für den Kläger eine Nutzungsentnahme infolge der privaten Kfz-Nutzung in Höhe von DM 12.296,55 und Sonderbetriebsausgaben in Höhe von DM 1.145,00 erklärt. Mit der Feststellungserklärung für 1998 wurden für den Kläger eine private Kfz-Nutzung in Höhe von DM 13.057,66 und Sonderbetriebsausgaben in Höhe von DM 11.734,37 erklärt.
Die Feststellungen wurden erklärungsgemäß durchgeführt. Der Feststellungsbescheid für das Jahr 1997 erging am 5. Mai 1998, der für das Jahr 1998 am 31. August 2000, jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung – AO –. Mit Bescheiden vom 11. Juli 2001 wurden die Feststellungsbescheide für 1997 und 1998 geändert, wobei u. a. die nacherklärte Garagenmiete in Höhe von DM 1.518,00 nicht als Sonderbetriebsausgabe anerkannt wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Mit einer Prüfungsanordnung vom 29. August 2001 wurde eine Außenprüfung für die atypisch stille Gesellschaft für die Jahre 1996 und 1997 angeordnet, die nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führte.
Gegen die geänderten Feststellungsbescheide vom 11. Juli 2001 legte die Beigeladene fristgerecht Einsprüche ein, die sich unter anderem gegen die Nichtberücksichtigung der Garagenmiete als Sonderbetriebsausgabe richteten und von der Beigeladenen nicht näher begründet wurden.
Mit einer Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2004 wies der Beklagte den Einspruch hinsichtlich der nicht als Sonderbetriebsausgabe anerkannten Garagenmiete als unbegründet zurück. Zugleich wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Ab dem Veranlagungszeitraum 1996 sei gesetzlich geregelt, dass der Steuerpflichtige die private Kfz-Nutzung e...