rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der Verlustausgleichsbeschränkung für Steuersparmodelle nach § 15b EStG auch auf Verlust aus der Veräußerung des Steuersparmodells
Leitsatz (redaktionell)
1. Beteiligt sich der Steuerpflichtige an einer unstreitig ein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG darstellenden Personengesellschaft, so sind von der Nichtausgleichsfähigkeit bzw. Verrechenbarkeit mit künftigen Gewinnen grundsätzlich sämtliche Verluste des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung erfasst, also auch der bei der Veräußerung der Beteiligung entstehende Verlust nach § 16 EStG.
2. Die Anwendung der Verrechnungsbeschränkung des § 15b EStG wird auch dann nicht ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Verkauf der Beteiligung um eine von der ursprünglichen Konzeption nicht umfasste Verlustsituation gehandelt hat. Insoweit ist nicht relevant, ob es sich bei den betreffenden Verlusten um ungeplante, d.h. nach der Modellkonzeption nicht vorhergesehene Verluste, handelt.
3. Der Senat lässt offen, ob er an seiner Rechtsprechung festhält, wonach im Fall des Definitivwerdens von (Veräußerungs-)Verlusten bei Ausscheiden aus der Einkunftsquelle eine einschränkende Auslegung des § 15b EStG geboten sein kann. Ein Ausnahmefall, der eine solche einschränkende Auslegung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige zum einen seine Beteiligung an eine von ihm beherrschte GmbH veräußert, also nicht endgültig aufgegeben hat, und wenn zum anderen keine wirtschaftlich nachvollziehbaren Gründe für diese Veräußerung ersichtlich sind.
Normenkette
EStG § 15b Abs. 1, 2 S. 3, Abs. 3 S. 1, Abs. 4, § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anwendung des § 15b Einkommensteuergesetz – EStG – auf einen Veräußerungsverlust des Klägers im Veranlagungszeitraum 2009.
Der Kläger war Kommanditist der B… GmbH & Co. KG. Diese wurde am 2. Dezember 2005 unter der Firma C… GmbH & Co. KG gegründet und sollte als Öko-Tech-Fonds fungieren. Das Kommanditkapital der B… GmbH & Co. KG sollte durch die Neuaufnahme von Kommanditisten auf EUR 7,7 Mio. erhöht werden. Der Gesamtaufwand zur Errichtung der Öko-Tech-Anlage wurde auf ca. EUR 19,7 Mio. prognostiziert. Für das Jahr 2007 war lediglich die Bildung einer Rücklage gemäß § 7g EStG in Höhe von EUR 10.000,- geplant.
Am 19. Januar 2007 wurde ein Fondsprospekt für die B… GmbH & Co. KG aufgelegt. In dem Prospekt wurden die steuerlichen Ergebnisse der B… GmbH & Co. KG wie folgt prognostiziert (S. 32 des Fondsprospekts):
Jahr |
steuerliches Ergebnis |
in % vom Eigenkapital |
kumuliert |
2008 |
EUR ./. 2.728.374,- |
./. 35,43 % |
./. 35,43 % |
2009 |
EUR 911.367,- |
11,84 % |
./. 23,60 % |
2010 |
EUR 1.024.608,- |
13,31 % |
./. 10,29 % |
2011 |
EUR 977.948,- |
12,70 % |
2,41 % |
Die Herausgeber des Fondsprospekts gingen davon aus, dass hinsichtlich des geplanten Fonds die Voraussetzungen des § 15b EStG erfüllt seien, weil die Gesellschafter sich an einem vorgefertigten Fondskonzept beteiligten und die prognostizierten Anfangsverluste 10 % der Kommanditeinlagen überstiegen (S. 47 des Fondsprospekts). Dementsprechend wurde im Fondsprospekt unter „Risiken der Beteiligung” unter anderem mit
„Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass durch die Änderung der Steuergesetzgebung (§ 15b EStG) die prognostizierten anfänglichen Verluste nur noch mit zukünftigen Gewinnanteilen aus derselben Beteiligung verrechenbar sind.”
auf entsprechende steuerliche Risiken im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Gesellschaft hingewiesen (S. 13 des Fondsprospekts). Der Senat nimmt Bezug auf die zu den Akten genommene Kopie des Fondsprospekts (Blatt 16 bis 58 der Gerichtsakte).
Der Kläger trat der B… GmbH & Co. KG im Jahr 2007 bei und zeichnete zu diesem Zweck ein Kommanditkapital in Höhe von EUR 350.000,-.
Bedingt durch Verzögerungen des Bauvorhabens wurde das Geschäftsmodell der B… GmbH & Co. KG nicht wie geplant und entsprechend dem in dem Fondsprospekt beschriebenen Projektablauf umgesetzt.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 bot die D… GmbH dem Kläger an, seine Kommanditbeteiligung an der B… GmbH & Co. KG zu einem (Fest-)Kaufpreis in Höhe von EUR 52.500,- zu erwerben. Ebenso bot die D… GmbH an, die Beteiligung des Klägers an der E… GmbH & Co. KG, einem Schwesterprojekt der B… GmbH & Co. KG, zu erwerben. Alleingesellschafter der D… GmbH war – und ist – der Kläger; es handelt sich bei der Gesellschaft um eine persönliche Holding-Gesellschaft des Klägers. Geschäftsführer der D… GmbH waren neben dem Kläger Frau F…, Herr G… und Herr H….
In dem Angebot führte die D… GmbH aus, dass er, der Kläger, die Beteiligung aufgrund der aufgetretenen Probleme für nicht erfolgsversprechend halte. Nach Überzeugung von Frau F… und Herrn H…, den Unterzeichnern des Angebots, seien die Chancen zwar gering, jedoch noch vorhanden, und sollten nicht aufgegeben werden. Deswegen schlage man den Kauf der Beteiligung durch die D… GmbH vor. Erläuterungen, wie ...