Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen der GmbH für ein TV-Abonnement und einen von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer privat genutzten Oldtimer als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Finanziert eine Kapitalgesellschaft auch private Interessen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers berührende Aufwendungen, so ist die für eine verdeckte Gewinnausschüttung ausreichende private Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis regelmäßig gegeben, wenn bei vergleichbaren Aufwendungen eines sonstigen Unternehmers § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreifen würde.

2. Aufgrund der privaten Konsumnähe eines TV-Abonnements mit gemischtem Programmzuschnitt ist im Rahmen der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nur zu verneinen, wenn sich – etwa durch den Zuschnitt des konkreten TV-Abonnements – eine (nahezu) ausschließliche betriebliche Veranlassung der Aufwendungen feststellen lässt.

3. Im Streitfall war der Senat davon überzeugt, dass die Motivation des Gesellschafter-Geschäftsführers, einen in seinem Komfort und seiner Fortbewegungsfunktion im Vergleich zu modernen Fahrzeugen deutlich eingeschränkten Oldtimer als Dienstwagen zu fahren, in erheblichem Umfang dem privaten Interesse an einer PS-affinen Freizeitgestaltung und an einer Repräsentation seiner Automobil- und Verkehrsbranchennähe durch das Fahren eines solchen Fahrzeugs geschuldet war. Aufwendungen für Leasingraten und Instandhaltung konnten daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nur noch über die Einordnung der von der Klägerin getragenen Kosten eines B…-Abonnements im Jahr 2014 als verdeckte Gewinnausschüttung sowie die Abziehbarkeit von Leasing- und Reparaturaufwendungen der Klägerin für einen ihrem Gesellschaftergeschäftsführer zur Verfügung gestellten C… in den Jahren 2012 bis 2014.

Die Klägerin ist eine im Jahr 2007 gegründete, im Handelsregister des Amtsgerichts D… unter HRB … eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin in den Streitjahren war Herr E…, der gleichzeitig auch ihr alleiniger Geschäftsführer war (nachfolgend: der Gesellschaftergeschäftsführer).

Der Gesellschaftergeschäftsführer war vor Gründung der Klägerin beruflich als stellvertretender Leiter der … F… AG (2000 bis 2002) sowie als Leiter der Abteilung …der G… AG (2002 bis 2007) tätig.

Unternehmensgegenstand der Klägerin laut Handelsregister ist die …

Der Gesellschaftergeschäftsführer hatte laut Gesellschaftergeschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 29.11.2009 (nachfolgend: der Anstellungsvertrag) aus der Tätigkeit für die Klägerin gegen diese einen Anspruch auf ein Bruttojahresgrundgehalt i.H.v. EUR … § 5 Abs. 2 des Anstellungsvertrages enthielt zudem eine Verpflichtung der Klägerin, dem Geschäftsführer für die Dauer des Dienstvertrages einen angemessenen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, der auch zu Privatfahrten benutzt werden durfte. Betriebs- und Unterhaltungskosten für diesen Wagen sollte die Klägerin tragen. Die auf den geldwerten Vorteil für die private Nutzung anfallenden Steuern sollten zu Lasten des Gesellschaftergeschäftsführers gehen.

Zur Erfüllung dieser Verpflichtung wurde der von der Klägerin geleaste und unterhaltene C… (gebraucht, Kz.: …, Erstzulassung: …) an den Gesellschaftergeschäftsführer überlassen. Daneben wurde dem Gesellschaftergeschäftsführer seitens der Klägerin ein weiterer Pkw, ein H…, überlassen.

Der auf jeweils ein Jahr Laufzeit angelegte Leasingvertrag zwischen der I… AG und der Klägerin sah monatliche Leasingraten in Höhe von brutto EUR 3.136,84 (netto: EUR 2.636,–) vor. Zudem enthielt der Vertrag die Verpflichtung für den Leasingnehmer, den C… auf seine Kosten instand zu halten, erforderliche Ersatzteile zu beschaffen sowie die jeweils erforderlichen Reparaturen und Wartungen auszuführen. Für die Leasingraten sowie die Reparatur, Wartung und Instandhaltung des C… fielen bei der Klägerin – dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitig – Aufwendungen in Höhe von EUR 109.373,– in 2012, in Höhe von EUR 40.076,– in 2013 und in Höhe von EUR 39.865,– in 2014 an.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin die gestattete Privatnutzung des C… lohnsteuerlich durch die sogenannte 1 %-Methode erfasste (historischer Listenpreis i.H.v. EUR 22.400,–, monatlich EUR 224,– geldwerter Vorteil). Ein Fahrtenbuch wurde für den C… wegen der Anwendung der 1 %-Methode nicht geführt. Die Laufleistung in allen Streitjahren zusammen betrug nach Angaben der Klägerin ca. 8.000 km.

Auch der H… wurde nach der 1 %-Methode lohnsteuerlich behandelt.

Im Streitjahr 2014 bezahlte die Klägerin für ein B…-Abonnement EUR 423,– (brutto, netto: EUR 356,21) und verbuchte dies zum Konto #4920 einkommensmindernd als Betriebsausgabe „Telefon/Inte...

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