Entscheidungsstichwort (Thema)
Generell kein Akteneinsichtsrecht des von einer Prüfung nach dem SchwarzArbG betroffenen Hauseigentümers zur Kenntniserlangung über die Identität des Informanten der Behörde
Leitsatz (redaktionell)
1. Wurde aufgrund eines telefonischen Hinweises auf die tägliche Durchführung von Sanierungsarbeiten an einem Einfamilienhaus eine Prüfung nach den §§ 2 ff. SchwarzArbG vorgenommen, so hat der betroffene Hauseigentümer mangels einer Regelung in der AO über die Gewährung von Akteneinsicht keinen unmittelbaren Anspruch auf Akteneinsicht, sondern nur Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Akteneinsichtsgesuch.
2. Auch wenn der Hauseigentümer angibt, die genauen Details über die Durchführung der Prüfung aus den Akten zu seiner Rehabilitation sowie im Hinblick auf mögliche Ansprüche wegen der Rechtswidrigkeit der Prüfung zu benötigen, ist die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs durch die Behörde nicht zu beanstanden, wenn die Behörde auf das grundsätzliche Offenbarungsverbot bezüglich der Identität des Anrufers verweist, der Hauseigentümer die Einzelheiten der Prüfung auch bei seinem während der Prüfung anwesenden Arbeitnehmer erfragen kann und darüber hinaus keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine uneingeschränkte oder auch nur eingeschränkte Akteneinsicht des Hauseigentümers für geboten erscheinen lassen.
Normenkette
SchwarzArbG §§ 2, 3 Abs. 1, § 15 Sätze 1, 3, § 22; SGB X § 77; AO §§ 5, 30; FGO § 102
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 29.06.2010; Aktenzeichen II B 193/09) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in M, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist.
Am 22.02.2007 teilte ein Anrufer, von dem jedenfalls der Nachname und eine Telefonnummer bekannt waren, dem Beklagten mit, dass auf dem vorbezeichneten Grundstück täglich ein Arbeitnehmer mit Sanierungsarbeiten beschäftigt sei.
Dies nahm eine aus fünf Personen bestehende Prüfgruppe der Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Beklagten zum Anlass, am 18.04.2007 eine Prüfung gemäß §§ 2 ff. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG – vorzunehmen. Dabei wurde eine Person festgestellt, die angab, vom Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt zu werden.
Am 26.04.2007 beantragte der Kläger, ihm Akteneinsicht zu gewähren.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte am 07.05.2007 ab, wogegen der Kläger am 10.05.2007 Einspruch einlegte. Der Kläger begründete seinen Einspruch u. a. damit, dass er die Auffassung des Beklagten, wonach die Prüfung vom 18.04.2007 keine Hausdurchsuchung darstelle, nur anhand der Akteneinsicht überprüfen könne. Dadurch könne er feststellen, welche bzw. in welchem Umfang Eingriffsmaßnahmen vorgelegen hätten.
Diesen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22.06.2007 zurück. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass nach der Abgabenordnung – AO – keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Akteneinsicht bestehe. Daher könne diese nur in besonderen Einzelfällen vom Gesetzgeber gewünscht sein. Die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht verstoße im vorliegenden Fall nicht gegen den Anspruch des Klägers auf pflichtgemäße Ermessensausübung. Es seien keine Gründe vorgetragen worden, die ausnahmsweise die Gewährung der Akteneinsicht rechtfertigen würden. Insbesondere sei nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen die Akteneinsicht gerade im Falle einer anonymen Anzeige erforderlich sei und dazu benötigt werde, den Umfang der Eingriffsmaßnahmen zu überprüfen. Die vorhandenen Angaben über den Hinweisgeber unterlägen dem Datenschutz, der im Regelfall Vorrang vor den persönlichen Interessen des Einzelnen haben müsse. Es sei nicht erkennbar, dass der hiesige Hinweisgeber gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen habe oder verfassungsrechtliche Grundrechte verletzt würden. Daher müsse bei einer Abwägung der hier tangierten Interessen der Wunsch des Klägers nach weiteren Informationen zurückstehen. Einen Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz greife nicht ein, da dieses auf den Beklagten als Bundesbehörde nicht Anwendung finde. Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes – IFG – sei im Rahmen eines gesonderten Verwaltungsverfahrens zu prüfen. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf den Text der Einspruchsentscheidung Bl. 18 ff. der Gerichtsakte Bezug.
Daraufhin hat der Kläger am 24.07.2007 Klage erhoben.
Während des Klageverfahrens hat der Beklagte einen Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG mit Verfügung vom 09.10.2007 zurückgewiesen, wogegen der Kläger Widerspruch eingelegt hat. Über den weiteren Verlauf dieses Verfahrens ist nichts bekannt.
Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass nur der in der Prüfakte vorliegende Tätigkeitsbericht der eingesetzten Beamten Aufschluss über den Hergang der Maßnahmen gebe. Nur anhand dieser Unterlagen könne überprüft werden, ob eine Durchsuchung stattgefunden habe ode...