rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Aufrechnung mit dem Vorsteuerbetrag aus der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Leitsatz (redaktionell)
Eine Aufrechnung mit dem Vorsteuerbetrag aus der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters verstößt weder gegen § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, da die Begründung des Vorsteueranspruchs mit der Leistungserbringung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt, noch gegen § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, weil die für das FA durch den Vorsteueranspruch entstandene Aufrechnungslage nicht auf einer nach der InsO anfechtbaren Rechtshandlung beruht (Anschluss an BFH v. 27.2.2009, VII B 96/08 und BFH v. 16.11.2004 VII R 75/03; entgegen BGH v. 22.10.2009 IX ZR 147/06).
Normenkette
AO §§ 226, 218 Abs. 2; UStG § 15; InsO § 96 Abs. 1 Nrn. 1, 3, Abs. 54 Nr. 2; BGB § 387
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger war zunächst vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Mit Beschluss vom 16.12.2002 bestellte das Amts gericht M ihn zum Insolvenzverwalter. In einem weiteren Beschluss vom 3.7.2003 bewilligte das Amtsgericht M dem Kläger eine Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von netto 6.823,00 EUR. Diesen Betrag entnahm der Kläger am 3.3.2005 der Insolvenzmasse. Den darauf entfallenden Vorsteuerbetrag in Höhe von 1.105,33 EUR machte er in der Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Quartal 2005 geltend. Der Beklagte buchte den Vorsteuerbetrag auf Steuerforderungen gegen die Gemeinschuldnerin aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung um und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 27.4.2005 mit (Blatt 7 der Gerichtsakte). Dem trat der Kläger entgegen. Daraufhin erließ der Beklagte am 16.3.2006 einen Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer für das erste Quartal 2005, in dem er den geltendgemachten Vorsteuerbetrag nicht berücksichtigte. Auf den Bescheid wird Bezug genommen (Blatt 9 der Gerichtsakte). Den gegen den Abrechnungsbescheid eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 1.12.2006, die am selben Tag zur Post gegeben wurde, als unbegründet zurück.
Mit dem am 7.12.2006 eingegangenen Schriftsatz vom 4.12.2006 hat der Kläger – wohl in Unkenntnis der ergangenen Einspruchsentscheidung – Untätigkeitsklage erhoben. In der Sache ist der Kläger der Auffassung, dass der Beklagte rechtsfehlerhaft davon ausgehe, dass er die dem Steueranspruch zu Grunde liegende Leistung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht habe. Bei der Leistung handele es sich nicht um die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern um die Zahlung der darauf entfallenden Vergütung. Diese habe das Amtsgericht M erst nach der Insolvenzeröffnung festgesetzt. Er, der Kläger, habe die Vergütung daher auch erst nach der Insolvenzeröffnung der Masse entnommen. Da § 54 Nr. 2 Insolvenzordnung die Vergütung ausdrücklich als Masseverbindlichkeit behandele, sei die von dem Beklagten vorgenommene Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung unzulässig. Abgesehen davon habe der Unternehmer nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz – UStG – ein Wahlrecht, zu welchem Zeitpunkt er die in den Veranlagungszeitraum fallenden Vorsteuerbeträge abziehe, verrechne oder deren Erstattung verlange. Im vorliegenden Fall sei die Erstattung erst nach Insolvenzeröffnung geltendgemacht worden.
Soweit der Bundesfinanzhof letztmalig mit Beschluss vom 27.2.2009 (VII B 96/08) die Aufrechnung mit dem Vorsteuerbetrag aus der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters für zulässig erachtet habe, bestehe eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, namentlich zum Urteil vom 22.10.2009 (IX ZR 147/06). Eine Klärung durch den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes sei erforderlich.
Der Kläger beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom 1.12.2006 aufzuheben und den Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer für das erste Quartal 2005 vom 16.3.2006 dahingehend zu ändern, dass sich ein Guthaben in Höhe von 1297,33 EUR ergibt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Neben der Gerichtsakte hat dem Gericht bei der Entscheidung eine Heftung mit dem Einspruchsvorgang des Beklagten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Da die Einspruchsentscheidung am 1.12.2006 ergangen und zur Post gegeben worden ist und damit gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung – AO – am 4.12.2006 als zugestellt gilt, konnte der Kläger die am 7.12.2006 beim Finanzgericht eingegangene Klage wirksam erheben, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 AO zum Zeitpunkt der Klagerhebung vorgelegen haben.
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Die von dem Beklagten vorgenommene Aufrechnung i...