rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungserwerb im Zwangsversteigerungsverfahren. Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um die Instandhaltungsrückstellung
Leitsatz (redaktionell)
Beim Erwerb von Eigentumswohnungen im Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um den auf die erworbenen Wohnungen entfallenden Anteil an der Instandhaltungsrückstellung zu mindern.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 4; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4; ZVG §§ 44, 52 Abs. 1, § 90
Nachgehend
Tenor
Abweichend von dem Bescheid vom 26.08.2010 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 02.12.2010 wird die Grunderwerbsteuer auf 3.784 EUR festgesetzt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Laut einem Beschluss des Amtsgerichts C. vom 09.08.2010 – 70 K 110/09 – war der Kläger im Zwangsversteigerungsverfahren betreffend Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnungen Nr. 12, 34 und 43, B.-straße/D.-Straße in C., mit einem Bargebot in Höhe von 90.000,– EUR Meistbietender im Versteigerungstermin vom 26.07.2010 geblieben. Der Grundbesitz wurde dem Kläger zu den Versteigerungsbedingungen zugeschlagen, dass er (1.) das Bargebot mit 4 % zu verzinsen und (2.) die Kosten des Beschlusses zu tragen hatte; als Teil des geringsten Gebotes blieben keine Rechte bestehen (3.).
Mit Bescheid vom 26.08.2010 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für diesen Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.050 EUR fest. Als Bemessungsgrundlage wurde das Meistgebot von 90.000,– EUR zu Grunde gelegt.
Den hiergegen am 30.08.2010 erhobenen Einspruch begründete der Kläger damit, die Bemessungsgrundlage sei um die Instandhaltungsrückstellung zu mindern. Diese betrage per 09.08.2010 für die Wohnungseigentümergemeinschaft 91.907,88 EUR und daher für die erworbenen Wohnungen insgesamt 5.916,52 EUR (Wohnung Nr. 12: 63,76 m²/2.718,47 m² = 2.155,64 EUR; Wohnung Nr. 34: 56,31 m²/2.718,47 m² = 1.903,77 EUR; Wohnung Nr. 43: 54,93 m²/2.718,47 m² = 1.857,11 EUR).
Mit Schreiben vom 07.09.2010 hörte der Beklagte den Kläger dazu an, dass Gegenstand des Meistgebots die der Zwangsversteigerung unterworfenen Gegenstände seien, in erster Linie also das Grundstück sowie die Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam sei, §§ 15 ff., 55 Abs. 1 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Nicht der Beschlagnahme unterliege die Instandhaltungsrückstellung, da diese Eigentum der Eigentümergemeinschaft sei und nicht – auch nicht anteilig – Eigentum des einzelnen Wohnungseigentümers. Sei die Instandhaltungsrückstellung kein der Zwangsversteigerung unterworfener Gegenstand, so komme auch eine Aufteilung des Meistgebots in Grundstück und Instandhaltungsrückstellung nicht in Betracht. Eine Bezahlung der Rücklage im Rahmen des Erwerbs sei nicht erfolgt.
Durch Einspruchsentscheidung vom 02.12.2010 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers mit der Begründung als unbegründet zurück, eine Instandhaltungsrückstellung erhöhe nicht den Wert eines Wohnungseigentums und werde bei dem im Zwangsversteigerungsverfahren festzustellenden Verkehrswert nicht berücksichtigt. Das auf dem Verkehrswert beruhende Meistgebot falle daher ausschließlich auf das Wohnungseigentum, nicht aber auf die kraft Gesetzes übergehende Instandhaltungsrückstellung.
Mit der am 29.12.2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ergänzend trägt er vor, die Art und Weise des Eigentumserwerbs ändere nichts an der Höhe der Übernahme der Instandhaltungsrückstellung durch den Erwerber. Im Übrigen habe er sich vor Abgabe seines Meistgebotes informiert und dies auch bei seiner Entscheidung über die Höhe seines Gebotes vor dem Amtsgericht berücksichtigt. Die Instandhaltungsrückstellung wirkte sich positiv aus, da bereits Gewissheit bestehe, dass dieses Geld für zukünftige Instandhaltungsmaßnahmen verwendet werden könne.
Auf die Aufforderung des Gerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.02.2015 die Höhe der auf das erworbene Wohnungseigentum entfallenden Instandhaltungsrückstellung zum Stichtag erläutert und durch beigefügte Abrechnungen der Hausverwaltung nachgewiesen.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
abweichend von dem Bescheid vom 26.08.2010 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 02.12.2010 die Grunderwerbsteuer auf 3.784 EUR festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beruft sich auf die ergangenen Be...