rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Selbstständige Beratung von Radiosendern gewerbesteuerpflichtig, wenn kein an einer mit dem beratenden Betriebswirt vergleichbaren umfassenden Vorbildung gegeben ist
Leitsatz (redaktionell)
Die Tätigkeit eines früher u. a. jahrzehnteland als ausgebildeter Radiomoderator und Programmdirektor für verschiedene Radiosender tätigen Steuerpflichtigen, der nunmehr als freier Mitarbeiter für ein auf die Vermarktung von Radiosendern spezialisiertes Unternehmen arbeitet, dabei u.a. diverse Radiosender in Deutschland und anderen Staaten Europas bei der Musikplanung, Entwicklung und Gestaltung der Sender, der Entwicklung neuer Vermarktungs- und Promotionsideen berät sowie eine Vielzahl von Team-Schulungen durchführt, aber nicht über einen Abschluss als Betriebswirt verfügt, ist der eines beratenden Betriebwirts nicht ähnlich und damit gewerbsteuerpflichtig, wenn die Vorbildung des Steuerpflichtigen nach Tiefe und Breite u. a. deswegen nicht mit der eines beratenden Betriebswirts verglichen werden kann, weil ihm ausreichende Kenntnisse in den in der betriebswirtschaftlichen Praxis wichtigen Bereichen der Produktion von Gütern und Waren, des Groß- und Einzelhandels nebst Einkauf von Waren und Gütern, der Waren- und Materialwirtschaft, des Rechnungs- (Buchhaltung, Kostenrechnung) und Einkaufswesens, der Lagerhaltung, der mit den Gütern und Waren in Zusammenhang stehenden Finanzierungsfragen (etwa Leasing, Factoring, Kreditfinanzierung) sowie der betrieblichen Steuerlehre fehlen.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger freiberuflich tätig ist.
Der Kläger war in den Streitjahren als freier Mitarbeiter (…) der … Beratungsfirma X, eine weltweit operierende – auf die Vermarktung von Radiosendern spezialisierte Gesellschaft – mit Sitz in …, tätig. Aus dieser Tätigkeit erzielte der Kläger in den Streitjahren folgende (zwischen den Beteiligten der Höhe nach nicht streitige) Gewinne, die er gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG – jeweils durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelte:
für 1997: |
… DM |
für 1998: |
… DM |
für 1999: |
… DM |
für 2000: |
… DM |
für 2001: |
… DM |
für 2002: |
… DM (… EUR) |
für 2003: |
… DM (… EUR). |
Der Kläger hielt seine selbständig ausgeübte Beratungstätigkeit für nicht gewerbesteuerpflichtig und gab aus diesem Grund keine Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre beim Beklagten ab.
Im Rahmen einer Prüfung durch die betriebsnahe Veranlagungsstelle – BNV – des Beklagten gelangte der Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei der freien Mitarbeit des Klägers um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz – GewStG – handele und die daraus erzielten Gewinne gewerbesteuerpflichtig seien. Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und erließ für die Streitjahre 1997 bis 2002 Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer, jeweils vom 28. Juni 2004. Mit gesondertem Vorauszahlungsbescheid vom 28. Juni 2004 setzte er ferner mit Wirkung ab 2003 ausgehend von einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von … EUR Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die betreffenden Gewerbesteuerbescheide Bezug genommen (vgl. Blatt 4 ff GewSt.-Akte)
Mit seinen hiergegen fristgerecht eingelegten Einsprüchen machte der Kläger geltend, dass er ähnlich einem beratenden Betriebswirt diverse Radiosender in Deutschland und anderen Staaten Europas bei der Musikplanung, Entwicklung und Gestaltung der Sender, der Entwicklung neuer Vermarktungs- und Promotionsideen beraten und insoweit auch eine Vielzahl von Team-Schulungen durchgeführt habe. Zu seinen Tätigkeiten habe die Suche nach geeigneten Formaten, das Kreieren bestimmter Sende-Images, die Marketingplanung, die Positionierung und die Entwicklung von Business-Plänen gehört. Seine Beratungstätigkeit für die Radiosender habe auch zentrale betriebswirtschaftliche Fragestellungen beinhaltet. Die Entwicklung und Gestaltung der Radiosendungen bezögen sich dabei insbesondere auf den betriebswirtschaftlichen Bereich der Leistungserstellung. Mit seiner Beratungstätigkeit habe er maßgeblich Einfluss auf die Betriebs- und Organisationsabläufe einschließlich des Personaleinsatzes der Radiosender genommen. Seine Tätigkeit habe sich nicht nur auf die Werbung für die Radiosender beschränkt. Ziel seiner Tätigkeit sei es in erster Linie gewesen, den Radiosendern eine möglichst unverwechselbare Prägung zu geben, die bestimmte Zielgruppen in der Bevölkerung ansprechen und den Sendern damit zugleich eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage zu ermöglichen.
Die dafür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kämen denen eines beratenden Betriebswirts gleich; sie gingen aufgrund der K...