Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung von Grundstücken eines Grundstückshändlers zum Umlaufvermögen. Keine Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG für Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Umlaufvermögen. Rückgängigmachung der Gewinnminderung durch AfA und Sonder-AfA nach dem FördG für Grundstücke des Umlaufvermögens. Geltendmachung von Sonder-AfA nach dem FördG im Billigkeitsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer Zuordnung von Grundstücken zum Umlaufvermögen sind die Zinsen für die zur Finanzierung des Grundstückserwerbs aufgenommenen Darlehen keine Dauerschuldzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG.

2. Ein gewerblicher Grundstückshandel mit der dadurch bedingten Zuordnung der Grundstücke zum Umlaufvermögen ist anzunehmen, wenn ein sog. Zwischenerwerber nach dem Zwischenerwerbermodell des Altschuldenhilfegesetzes (BGBl I 1993, 944) 915 Wohn- und Gewerbeeinheiten zum Zweck der Weiterveräußerung erwirbt. Das gilt unabhängig davon, ob die Gebäude vor dem Weiterverkauf noch modernisiert oder saniert werden.

3. Verpflichtet sich der Zwischenerwerber einen bestimmten Anteil der Wohnungen ausschließlich an die jeweiligen Mieter der Wohnungen zu veräußern, sind auch diese sog. mieterprivatisierungsgebundenen Wohnungen dem Umlaufvermögen zuzuordnen, wenn von Anfang an eine feste Verkaufsabsicht besteht.

4. Ordnet der Zwischenerwerber die Wohnungen zur Sicherung von Sonderabschreibungen nach dem FördG statt dem Umlaufvermögen dem Anlagevermögen zu, erhöhen die bisher gewinnmindernd berücksichtigten linearen Gebäudeabschreibungen sowie die Sonderabschreibungen nach dem FördG den Gewinn.

5. Ausführungen zur Gewährung von Sonderabschreibung nach dem FördG aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1, § 7 S. 1; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 4; FördG §§ 3-4; AO § 163; HGB § 247; Altschuldenhilfegesetz

 

Tenor

Der Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 1999 wird unter Änderung des Bescheids vom 12. Februar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2003 sowie des Bescheids vom 8. Dezember 2006 unter Zugrundelegung eines verbleibenden Gewerbeertrags in Höhe von … DM festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den bis zum 12. Dezember 2006 entstandenen Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 78 v. H. und der Beklagte 22 v. H. zu tragen.

Von den danach entstandenen Kosten hat die Klägerin 77 v. H. und der Beklagte 23 v. H. zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr 1999 Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung von Grundstückskäufen als Entgelte für Dauerschuldzinsen im Sinne von § 8 Nr. 1 des GewerbesteuergesetzesGewStG – zu qualifizieren und deshalb die Hälfte dieser Aufwendungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind.

Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 27. März 1997 in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit Sitz in H… gegründete Klägerin ist der „Erwerb von genossenschaftlichen oder kommunalen Wohnungen, deren Sanierung und Modernisierung sowie die Weiterveräußerung nach bzw. auch vor Bildung individuellen Wohnungseigentums”. Sie fungierte als Zwischenerwerberin im Sinne des Zwischenerwerbermodells nach dem Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet – Altschuldenhilfegesetz [AHG] – vom 23. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I 1993, 944).

Komplementärin ohne eigene Einlage war im Streitjahr 1999 die Fa. G… Gesellschaft mbH, F…, Kommanditisten die Fa. C… GmbH, F… sowie Dipl.-Ing. W… aus B..

Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn durch Bilanzierung. Sie hatte ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, welches in den ersten Kalenderjahren nach Gründung des Unternehmens jeweils am 1. Juli eines Jahres begann und Mitte 1999 auf einen Beginn jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres umgestellt wurde, so dass sich für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1999 ein Rumpfwirtschaftsjahr ergab.

Nach § 5 Abs. 1 AHG wurde Wohnungsunternehmen die Möglichkeit geboten, sich die für erforderliche Investitionen benötigte Liquidität durch Veräußerung von Wohnungen vorrangig an Mieter zu beschaffen. Ein Wohnungsunternehmen hatte hierfür mindestens 15 v. H. seines zahlenmäßigen Wohnungsbestandes mit mindestens 15 v. H. seiner Wohnfläche (nach dem Stand vom 1. Januar 1993) bis zum 31. Dezember 2003 zu veräußern. Mit dieser Veräußerung konnten die Wohnungsunternehmen die nach dem AHG geforderten Voraussetzungen schaffen, wonach durch den Erblastentilgungsfonds eine Schuldenübernahme für Altverbindlichkeiten (Teilentlastung) erfolgen konnte.

Waren objektbezogen weniger als ein Drittel der Miethaushalte an einem Wohnungskauf interessiert, konnte das Wohnungsunternehmen gemäß Schreiben des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städ...

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