rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an eine nach § 3 Nr. 5 KraftStG steuerbefreite „Krankenbeförderung”
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Kfz-Steuerbefreiung für zur Krankenbeförderung eingesetzte Fahrzeuge nach § 3 Nr. 5 KraftStG verlangt keinen dringenden Soforteinsatz; vielmehr müssen die beförderten kranken Personen lediglich behandlungsbedürftig sein und die Beförderung muss mit der Behandlung im Zusammenhang stehen.
2. Hinsichtlich der Begriffe der Krankheit bzw. der Behinderung ist auf ein sozialversicherungsrechtliches Verständnis abzustellen und sind keine naturwissenschaftlich-medizinischen Begriffe anzuwenden. Krankheit ist ein anomaler körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Dieser Krankheitsbegriff gilt auch für Zwecke der Kfz-Steuer. Der Begriff der Behinderung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Krankheit.
3. Eine Krankenbeförderung i. S. v. § 3 Nr. 5 liegt unter anderem vor, wenn Dialysepatienten, d.h. Personen, bei denen die Notwendigkeit einer Dauerbehandlung durch Blutreinigungsverfahren (z. B. Hämodialyse) besteht, zur Dialyse gefahren oder an einem Hirnschaden leidende Patienten zu einem Tagesbeschäftigungszentrum befördert werden, um dort wieder praktische Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben zu können.
4. Eine Krankenbeförderung im Sinne des § 3 Nr. 5 KraftStG erfordert in qualitativer Hinsicht keine Beförderung mit einem Krankentransportwagen (KTW) und begünstigt auch nicht nur Fahrten, die eine medizinisch fachliche Betreuung und/oder Einrichtung während der Beförderung notwendig machen; insoweit ist nicht erforderlich, dass eine sogenannte Rettungsfahrt oder ein Krankentransport im Sinne der §§ 5, 6 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGV V – Krankentransport-Richtlinie – vom 22.1.2004 vorliegt. Eine steuerlich begünstigte Krankenbeförderung kann somit auch im Fall einer Krankenfahrt nach § 7 Krankentransport-Richtlinie vorliegen.
Normenkette
KraftStG § 3 Nr. 5; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1, § 152; SGB V §§ 27, 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12
Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23. November 2017 und der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2018, verurteilt, den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer für das Kfz. vom 08. September 2017 dahingehend zu ändern, dass das Kraftfahrzeug ab dem 13. Oktober 2017 gem. § 3 Nr. 5 KraftStG steuerbefreit ist.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetzes –KraftStG–.
Die Klägerin ist unter der Bezeichnung B. tätig. Ausweislich ihrer eigenen Bezeichnung führt sie „Kranken-, Personen- und Behindertenbeförderung” durch. Sie ist Inhaberin einer Erlaubnis nach § 49 Personenbeförderungsgesetz –PBefG–. Seit dem 31. August 2017 ist sie Halterin des Kraftfahrzeugs – Kfz – …. Hierbei handelt es sich um einen C., der ausweislich der Zulassungsbescheinigung I als „So. Kfz f. Behinderte m. Rollstuhl-Hebevorr.” zugelassen worden ist. Das Kfz ist mit einem Alusystemboden Handicare, Einzelsitzen Sicom mit Easyleg und wahlweise einem Rollstuhlplatz oder zwei Tragestühlen ausgestattet. Das Kfz ist an der Hecktür mit einem Aufkleber „Krankenfahrten” beschriftet; zudem sind mehrere Aufkleber mit einem „Rollstuhlfahrersymbol” angebracht. Für die Einzelheiten nimmt das Gericht auf die Zulassungsbescheinigung (Blatt 6 der Gerichtsakte) sowie auf Fotos des Kfz (Blatt 15 bis 18 der Gerichtsakte) Bezug. Die Klägerin nutzt weitere acht Kfz ähnlicher Bauart in ihrem Unternehmen.
Der Beklagte erließ am 08. September 2017 (Freitag) einen Bescheid über Kfz-Steuer über jährlich 185 EUR ab dem 31. August 2017, nach im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitigen Besteuerungsmerkmalen.
Die Klägerin stellte am 12. Oktober 2017 (Eingang beim Beklagten am 13. Oktober 2017) einen Antrag auf Steuerbefreiung für das Kfz ab dem 31. August 2017. Formularmäßig erklärte die Klägerin, dass sie schwerbehinderte und erkrankte Menschen befördere. Behinderte Menschen befördere sie zu Tagesheimen und Behindertenwerkstätten, erkrankte Menschen zu Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Blatt 18 der Akte des Beklagten). Zudem legte sie eine Fahrtenaufstellung für den Zeitraum 02.-21. Oktober 2017 vor. Ausweislich dieser Aufstellungen erfolgten mit dem Kfz ausschließlich Fahrten zur Klinik D. (E.-straße, F.), zum Dialysezentrum G. (H.-straße, F.), zum Dialysezentrum I. (J.-straße, F.), zum Krankenhaus K. (K.) sowie zum Tagesbeschäftigungszentrum L. (M.-straße, L.). Das Gericht nimmt auf die Aufstellungen (Blatt 26 bis 28 der Akte des Beklagten) sowie auf die dazugehörigen Auszüge des elektronischen...