rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankentransport im Sinne von § 3 Nr. 5 KraftStG. Beförderung pflegebedürftiger Personen zur Tagespflegestätte
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Verwendung eines Fahrzeugs für den Krankentransport im Sinne von § 3 Nr. 5 KraftStG setzt voraus, dass eine Behandlungsbedürftigkeit besteht, die zugleich eine gewisse Dringlichkeit der Beförderung impliziert.
2. Ein Krankentransport im Sinne von § 3 Nr. 5 KraftStG verlangt weder einen dringenden Soforteinsatz noch eine Behandlung der Beförderten während der Fahrt, sondern setzt lediglich voraus, dass die beförderten Personen behandlungsbedürftig sein müssen und die Beförderung mit dieser Behandlung im Zusammenhang steht.
3. Auch die Beförderung von pflegebedürftigen Personen zur Tagespflegestätte ist steuerlich begünstigt im Sinne von § 3 Nr. 5 KraftStG.
Normenkette
KraftStG § 3 Nr. 5
Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2018 das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 10. April 2018 Halterin eines erstmals zugelassenen Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …. Das Fahrzeug ist ein B…, der nach der kraftfahrzeug-rechtlichen Zulassung ein Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätzen ist. Eingetragen ist zusätzlich unter anderem eine Auffahrrampe für Rollstühle im Fahrzeugheck, eine mechanisch bestätigte Trittstufe und Befestigungseinrichtungen für 2 Rollstuhlplätze in Verbindung mit Verankerungspunkten für Personenrückhaltesysteme.
Die Klägerin betreibt einen Fahrdienst und ist mit ihren Umsätzen von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 17b Umsatzsteuergesetz – UStG – befreit.
Die Klägerin beantragte am 16. April 2018 eine Steuerbefreiung für das Fahrzeug nach § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz – KraftStG – und führte dazu aus, sie setze das Fahrzeug nur im Bereich Krankentransport und bei einem Behinderten-Fahrdienst für Rollstuhlfahrer ein. Als Nachweis reichte die Klägerin Bilder des streitgegenständlichen Fahrzeuges, eine Rahmenvereinbarung über die Leistungserbringung und Vergütung von Krankenfahrten auf Grund ärztlicher Verordnung für gehunfähige Patienten gemäß § 133 Sozialgesetzbuch – SGB – V ein. Der Vertrag regelt in § 2 die Leistungserbringung von ärztlich verordneten Krankenfahrten für gehunfähige Patienten ohne medizinisch-fachliche Betreuung nach § 60 SGB V, die auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind oder die nach ärztlicher Beurteilung oder im Tragestuhl befördert werden müssen. Die Krankenkassen machten in der Vereinbarung die Kostenübernahme bzw. Auftragserteilung grundsätzlich von einer ärztlichen Verordnung abhängig. Dies sah sie auch für Fahrten von/zu einer stationären Behandlung bei einer Wegstrecke von mehr als 50 Besetztkilometern, bei Fahrten zur ambulanten Krankenbehandlung nach § 115 a SGB V (also vor- und nachstationäre Behandlung) oder § 115 b SGB V (ambulante Operation im Krankenhaus) vor, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt oder diese nicht ausführbar wird. Weiterhin reichte die Klägerin einen Vertrag zwischen ihr und der Stiftung C… GmbH ein, wonach die Durchführung von Beförderungen von „Besucherinnen und Besuchern” der Tagespflegestätte für Senioren „D…” von der Tagespflegestätte und wieder nach Hause geregelt wurden.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25. April 2018 eine Steuerbefreiung ab und setzte die jährliche Kraftfahrzeugsteuer mit Bescheid vom 4. Mai 2018 ab Zulassung des Fahrzeuges in Höhe von jährlich 324,00 EUR fest. In dem Ablehnungsbescheid bemängelte der Beklagte, dass das Fahrzeug keine äußerliche Kennzeichnung für den Krankentransport aufgewiesen habe. Weiterhin führte er aus, dass keine „qualifizierten Krankentransporte”, was eine fachgerechte medizinische Betreuung der Beförderten voraussetze, vorlägen. Zwar seien vom Begriff der Krankenbeförderung auch die Beförderung von geistig oder körperlich behinderten Menschen zu speziellen Einrichtungen der fürsorgerischen Betreuung umfasst, der Transport von Senioren von und zur Tagespflegestätte erfülle diese Voraussetzung jedoch nicht.
Hiergegen erhob die Klägerin am 14. Mai 2018 Einspruch und führte zur Begründung unter anderem aus, das Fahrzeug sei nun – wie sich aus beigefügten Fotografien des Fahrzeuges ergebe – deutlich mit einer Kennzeichnung versehen. Die Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges lasse die Bestimmung für den begünstigt...